UVPVgDV

UVP-V Verteidigung

Verordnung zur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung

Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Diese Verordnung gilt für Vorhaben der Verteidigung im Sinne des § 2.

Vorhaben der Verteidigung im Sinne dieser Verordnung sind Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und der Gaststreitkräfte,

1.
deren Realisierung der Herstellung oder dem Erhalt der Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit dient und
2.
die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in dessen Anwendungsbereich fallen.

Für Vorhaben der Verteidigung können nach Maßgabe der §§ 5 und 6 Ausnahmen von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen werden oder kann die Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen werden, soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern.

Zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen im Sinne des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung liegen insbesondere dann vor, wenn

1.
die Bekanntgabe der Nutzungsart eines Vorhabens Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen würde,
2.
die Bekanntgabe baulicher oder konstruktiver Einzelheiten eines Vorhabens Sabotageakte erleichtern würde,
3.
ein Vorhaben zur Abwendung einer drohenden Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland oder für die Gaststreitkräfte unverzüglich realisiert werden muss oder
4.
ein Vorhaben für Maßnahmen der Konfliktverhütung und Krisenbewältigung im Rahmen von NATO-, EU- oder anderen internationalen Verpflichtungen unverzüglich realisiert werden muss.

(1) Bei der Besprechung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist dessen Satz 4 nur anzuwenden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zustimmt.

(2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 9 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann insoweit eingeschränkt werden, als nur Unterlagen ausgelegt werden dürfen, die keine Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen ermöglichen oder keine baulichen oder konstruktiven Einzelheiten enthalten, die Sabotageakte erleichtern können.

Ein Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur in den Fällen des § 4 Nummer 3 und 4 zulässig.

In allen Fällen der Zulassung von Ausnahmen nach § 5 und des Ausschlusses nach § 6 dieser Verordnung ist bei den betreffenden Vorhaben der Verteidigung der Schutz vor erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Durch geeignete Maßnahmen ist eine wirksame Umweltvorsorge sicherzustellen.

Der Bericht nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält eine Aufstellung der einzelnen Fälle, die zur Anwendung der Verordnung geführt haben, sowie eine zusammenfassende Darstellung.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
UVPVgDV
Veröffentlicht
19.04.2013
Fundstellen
2013, 938: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 94 V v. 31.8.2015 I 1474