UStGemAntV 2015

Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes

Auf Grund des § 5c Absatz 2 Satz 1 und des § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) und des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg0,138299876
Bayern0,161774342
Berlin0,038842418
Brandenburg0,021046799
Bremen0,010926799
Hamburg0,038919344
Hessen0,087976769
Mecklenburg-Vorpommern0,013761972
Niedersachsen0,083266941
Nordrhein-Westfalen0,239632677
Rheinland-Pfalz0,040427131
Saarland0,012111830
Sachsen0,044950160
Sachsen-Anhalt0,021663352
Schleswig-Holstein0,025873990
Thüringen0,020525600.

(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Summe des Gewerbesteueraufkommens sind die Jahre 2007 bis 2012 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.

(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.

(3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2010 bis 2012 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.

(4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2009 bis 2011 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend.

(5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und sozialversicherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Beträge insgesamt zu Grunde gelegt; nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation für die Wirtschaftszweige WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910, 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.

(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.

(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2010 bis 2012 ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2009 bis 2011 wird entsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.

(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundessumme bei diesem Merkmal mit dem Quotienten von gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und von gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden alle Anteilswerte durch die abweichende Bundessumme dividiert, sodass sich eine Bundessumme von eins ergibt.

(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen während der Erfassungsjahre der Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2013 wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet. Bei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen werden die jährlichen Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschließend wird aus der Summe der Beträge und Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 errechnet.

(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vorliegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss herangezogen werden, frühestens jedoch die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.

(5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren Berichtsjahren einen Gewerbesteuer-Hebesatz im Bereich größer null bis unter 200 Prozent, ist zur Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser Jahre für die Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer-Hebesätze von null vor, liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei null.

(1) Die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.

(2) Die Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.

(1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem 31. Dezember 2013 sind die Schlüsselzahlen nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.

(2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend anzupassen.

(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.

(2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt. Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 28. September 2011 (BGBl. I S. 1951) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
UStGemAntV 2015
Veröffentlicht
23.09.2014
Fundstellen
2014, 1555: BGBl I
Standangaben
Aufh: Die V tritt gem. § 7 Satz 1 dieser V am 31.12.2017 außer Kraft