UStDV 1980(UStDV)

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Zu § 3a des Gesetzes
  
§ 1(weggefallen)
 
Zu § 3b des Gesetzes
  
§ 2Verbindungsstrecken im Inland
§ 3Verbindungsstrecken im Ausland
§ 4Anschlussstrecken im Schienenbahnverkehr
§ 5Kurze Straßenstrecken im Inland
§ 6Straßenstrecken in den in § 1 Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten Gebieten
§ 7Kurze Strecken im grenzüberschreitenden Verkehr mit Wasserfahrzeugen
 
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe a und den §§ 6 und 7 des Gesetzes
  
 Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  
§ 8Grundsätze für den Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen
§ 9Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
§ 10Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
§ 11Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
§ 12Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 13Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 14(weggefallen)
§ 15(weggefallen)
§ 16(weggefallen)
§ 17Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
 
Zu § 4 Nr. 1 Buchstabe b und § 6a des Gesetzes
  
§ 17aNachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 17bNachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
§ 17cBuchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
 
Zu § 4 Nr. 2 und § 8 des Gesetzes
  
§ 18Buchmäßiger Nachweis bei Umsätzen für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt
 
Zu § 4 Nr. 3 des Gesetzes
  
§ 19(weggefallen)
§ 20Belegmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
§ 21Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Leistungen, die sich auf Gegenstände der Ausfuhr oder Einfuhr beziehen
 
Zu § 4 Nr. 5 des Gesetzes
  
§ 22Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Vermittlungen
 
Zu § 4 Nr. 18 des Gesetzes
  
§ 23Amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege
 
Zu § 4a des Gesetzes
  
§ 24Antragsfrist für die Steuervergütung und Nachweis der Voraussetzungen
 
Zu § 10 Abs. 6 des Gesetzes
  
§ 25Durchschnittsbeförderungsentgelt
 
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes
  
§ 26(weggefallen)
§ 27(weggefallen)
§ 28(weggefallen)
§ 29(weggefallen)
 
Zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe d des Gesetzes
  
§ 30Schausteller
 
Zu § 13b des Gesetzes
  
§ 30a Steuerschuldnerschaft bei unfreien Versendungen
 
Zu § 14 des Gesetzes
  
§ 31Angaben in der Rechnung
§ 32Rechnungen über Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen
§ 33Rechnungen über Kleinbeträge
§ 34Fahrausweise als Rechnungen
 
Zu § 15 des Gesetzes
  
§ 35Vorsteuerabzug bei Rechnungen über Kleinbeträge und bei Fahrausweisen
§ 36(weggefallen)
§ 37(weggefallen)
§ 38(weggefallen)
§ 39(weggefallen)
§ 39a(weggefallen)
§ 40Vorsteuerabzug bei unfreien Versendungen
§ 41(weggefallen)
§ 41a(weggefallen)
§ 42(weggefallen)
§ 43Erleichterungen bei der Aufteilung der Vorsteuern
 
Zu § 15a des Gesetzes
  
§ 44Vereinfachungen bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
§ 45Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
 
Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
  
 Dauerfristverlängerung
  
§ 46Fristverlängerung
§ 47Sondervorauszahlung
§ 48Verfahren
  
 Verzicht auf die Steuererhebung
  
§ 49Verzicht auf die Steuererhebung im Börsenhandel mit Edelmetallen
§ 50(weggefallen)
  
 Besteuerung im Abzugsverfahren
  
§ 51(weggefallen)
§ 52(weggefallen)
§ 53(weggefallen)
§ 54(weggefallen)
§ 55(weggefallen)
§ 56(weggefallen)
§ 57(weggefallen)
§ 58(weggefallen)
  
 Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren
  
§ 59Vergütungsberechtigte Unternehmer
§ 60Vergütungszeitraum
§ 61Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
§ 61aVergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer
  
 Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Unternehmer
  
§ 62Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen, Belegnachweis
 
Zu § 22 des Gesetzes
  
§ 63Aufzeichnungspflichten
§ 64Aufzeichnung im Falle der Einfuhr
§ 65Aufzeichnungspflichten der Kleinunternehmer
§ 66Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
§ 66aAufzeichnungspflichten bei der Anwendung des Durchschnittssatzes für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
§ 67Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung der Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
§ 68Befreiung von der Führung des Steuerhefts
 
Zu § 23 des Gesetzes
  
§ 69Festsetzung allgemeiner Durchschnittssätze
§ 70Umfang der Durchschnittssätze
 
Zu § 24 Abs. 4 des Gesetzes
  
§ 71Verkürzung der zeitlichen Bindungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
 
Zu § 25 Abs. 2 des Gesetzes
  
§ 72Buchmäßiger Nachweis bei steuerfreien Reiseleistungen
 
Zu § 26 Abs. 5 des Gesetzes
  
§ 73Nachweis der Voraussetzungen der in bestimmten Abkommen enthaltenen Steuerbefreiungen
  
 Übergangs- und Schlussvorschriften
  
§ 74(Änderungen der §§ 34, 67 und 68)
§ 74aÜbergangsvorschriften
§ 75Berlin-Klausel (weggefallen)
§ 76(Inkrafttreten)
 
Anlage
(zu den §§ 69 und 70)
 
Abschnitt A
Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)
 
Abschnitt B
Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2)

(1) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der in § 26 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Steuerbefreiungen wie folgt nachzuweisen:

1.
bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Abwicklungsschein);
2.
bei Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde.

(2) Zusätzlich zu Absatz 1 muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen im Geltungsbereich des Gesetzes buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein. In den Aufzeichnungen muss auf die in Absatz 1 bezeichneten Belege hingewiesen sein.

(3) Das Finanzamt kann auf die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Bescheinigung verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind.

(4) Bei Beschaffungen oder Baumaßnahmen, die von deutschen Behörden durchgeführt und von den Entsendestaaten oder den Hauptquartieren nur zu einem Teil finanziert werden, gelten Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 hinsichtlich der anteiligen Steuerbefreiung entsprechend.

(Änderungen der §§ 34, 67 und 68)

(1) Die §§ 59 bis 61 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und § 61a sind auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.

(2) Für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 2012 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 44 Absatz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unternehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen.

(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am 30. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden.

(Inkrafttreten)

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 449 - 452)

Abschnitt A
Durchschnittssätze für die Berechnung sämtlicher Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 1)

I.
Handwerk
1.
Bäckerei: 5,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Frischbrot, Pumpernickel, Knäckebrot, Brötchen, sonstige Frischbackwaren, Semmelbrösel, Paniermehl und Feingebäck, darunter Kuchen, Torten, Tortenböden, herstellen und die Erzeugnisse überwiegend an Endverbraucher absetzen. Die Cafeumsätze dürfen 10 Prozent des Umsatzes nicht übersteigen.
2.
Bau- und Möbeltischlerei: 9,0 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauelemente und Bauten aus Holz, Parkett, Holzmöbel und sonstige Tischlereierzeugnisse herstellen und reparieren, ohne dass bestimmte Erzeugnisse klar überwiegen.
3.
Beschlag-, Kunst- und Reparaturschmiede: 7,5 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Beschlag- und Kunstschmiedearbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.
4.
Buchbinderei: 5,2 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Buchbindearbeiten aller Art ausführen.
5.
Druckerei: 6,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1.
Hoch-, Flach-, Licht-, Sieb- und Tiefdruck;
2.
Herstellung von Weichpackungen, Bild-, Abreiß- und Monatskalendern, Spielen und Spielkarten, nicht aber von kompletten Gesellschafts- und Unterhaltungsspielen;
3.
Zeichnerische Herstellung von Landkarten, Bauskizzen, Kleidermodellen u. ä. für Druckzwecke.
6.
Elektroinstallation: 9,1 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die die Installation von elektrischen Leitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
7.
Fliesen- und Plattenlegerei, sonstige Fußbodenlegerei und -kleberei: 8,6 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Fliesen, Platten, Mosaik und Fußböden aus Steinholz, Kunststoffen, Terrazzo und ähnlichen Stoffen verlegen, Estricharbeiten ausführen sowie Fußböden mit Linoleum und ähnlichen Stoffen bekleben, einschließlich der Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten.
8.
Friseure: 4,5 % des Umsatzes
Damenfriseure, Herrenfriseure sowie Damen- und Herrenfriseure.
9.
Gewerbliche Gärtnerei: 5,8 % des Umsatzes
Ausführung gärtnerischer Arbeiten im Auftrage anderer, wie Veredeln, Landschaftsgestaltung, Pflege von Gärten und Friedhöfen, Binden von Kränzen und Blumen, wobei diese Tätigkeiten nicht überwiegend auf der Nutzung von Bodenflächen beruhen.
10.
Glasergewerbe: 9,2 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Glaserarbeiten ausführen, darunter Bau-, Auto-, Bilder- und Möbelarbeiten.
11.
Hoch- und Ingenieurhochbau: 6,3 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hoch- und Ingenieurhochbauten, aber nicht Brücken- und Spezialbauten, ausführen, einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten.
12.
Klempnerei, Gas- und Wasserinstallation: 8,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauklempnerarbeiten und die Installation von Gas- und Flüssigkeitsleitungen sowie damit verbundener Geräte einschließlich der Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.
13.
Maler- und Lackierergewerbe, Tapezierer: 3,7 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1.
Maler- und Lackiererarbeiten, einschließlich Schiffsmalerei und Entrostungsarbeiten. Nicht dazu gehört das Lackieren von Straßenfahrzeugen;
2.
Aufkleben von Tapeten, Kunststofffolien und ähnlichem.
14.
Polsterei- und Dekorateurgewerbe: 9,5 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Polsterer- und Dekorateurarbeiten einschließlich Reparaturarbeiten ausführen. Darunter fallen auch die Herstellung von Möbelpolstern und Matratzen mit fremdbezogenen Vollpolstereinlagen, Federkernen oder Schaumstoff- bzw. Schaumgummikörpern, die Polsterung fremdbezogener Möbelgestelle sowie das Anbringen von Dekorationen, ohne Schaufensterdekorationen.
15.
Putzmacherei: 12,2 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Hüte aus Filz, Stoff und Stroh für Damen, Mädchen und Kinder herstellen und umarbeiten. Nicht dazu gehört die Herstellung und Umarbeitung von Huthalbfabrikaten aus Filz.
16.
Reparatur von Kraftfahrzeugen: 9,1 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Kraftfahrzeuge, ausgenommen Ackerschlepper, reparieren.
17.
Schlosserei und Schweißerei: 7,9 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Schlosser- und Schweißarbeiten einschließlich der Reparaturarbeiten ausführen.
18.
Schneiderei: 6,0 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die folgende Arbeiten ausführen:
1.
Maßfertigung von Herren- und Knabenoberbekleidung, von Uniformen und Damen-, Mädchen- und Kinderoberbekleidung, aber nicht Maßkonfektion;
2.
Reparatur- und Hilfsarbeiten an Erzeugnissen des Bekleidungsgewerbes.
19.
Schuhmacherei: 6,5 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Maßschuhe, darunter orthopädisches Schuhwerk, herstellen und Schuhe reparieren.
20.
Steinbildhauerei und Steinmetzerei: 8,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Steinbildhauer- und Steinmetzerzeugnisse herstellen, darunter Grabsteine, Denkmäler und Skulpturen einschließlich der Reparaturarbeiten.
21.
Stukkateurgewerbe: 4,4 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Stukkateur-, Gipserei- und Putzarbeiten, darunter Herstellung von Rabitzwänden, ausführen.
22.
Winder und Scherer: 2,0 % des Umsatzes
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Garne in Lohnarbeit umspulen.
23.
Zimmerei: 8,1 % des Umsatzes
Handwerksbetriebe, die Bauholz zurichten, Dachstühle und Treppen aus Holz herstellen sowie Holzbauten errichten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten ausführen.

II.
Einzelhandel
1.
Blumen und Pflanzen: 5,7 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Blumen, Pflanzen, Blattwerk, Wurzelstücke und Zweige vertreiben.
2.
Brennstoffe: 12,5 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Brennstoffe vertreiben.
3.
Drogerien: 10,9 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Heilkräuter, pharmazeutische Spezialitäten und Chemikalien, hygienische Artikel, Desinfektionsmittel, Körperpflegemittel, kosmetische Artikel, diätetische Nahrungsmittel, Säuglings- und Krankenpflegebedarf, Reformwaren, Schädlingsbekämpfungsmittel, Fotogeräte und Fotozubehör.
4.
Elektrotechnische Erzeugnisse, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh- und Phonogeräte: 11,7 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Elektrotechnische Erzeugnisse, darunter elektrotechnisches Material, Glühbirnen und elektrische Haushalts- und Verbrauchergeräte, Leuchten, Rundfunk-, Fernseh-, Phono-, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte, deren Teile und Zubehör, Schallplatten und Tonbänder.
5.
Fahrräder und Mopeds: 12,2 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fahrräder, deren Teile und Zubehör, Mopeds und Fahrradanhänger vertreiben.
6.
Fische und Fischerzeugnisse: 6,6 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Fische, Fischerzeugnisse, Krebse, Muscheln und ähnliche Waren vertreiben.
7.
Kartoffeln, Gemüse, Obst und Südfrüchte: 6,4 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Speisekartoffeln, Gemüse, Obst, Früchte (auch Konserven) sowie Obst- und Gemüsesäfte vertreiben.
8.
Lacke, Farben und sonstiger Anstrichbedarf: 11,2 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Lacke, Farben, sonstigen Anstrichbedarf, darunter Malerwerkzeuge, Tapeten, Linoleum, sonstigen Fußbodenbelag, aber nicht Teppiche, vertreiben.
9.
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier: 6,4 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier vertreiben.
10.
Nahrungs- und Genussmittel: 8,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Nahrungs- und Genussmittel aller Art vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwiegen.
11.
Oberbekleidung: 12,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Oberbekleidung für Herren, Knaben, Damen, Mädchen und Kinder, auch in sportlichem Zuschnitt, darunter Berufs- und Lederbekleidung, aber nicht gewirkte und gestrickte Oberbekleidung, Sportbekleidung, Blusen, Hausjacken, Morgenröcke und Schürzen.
12.
Reformwaren: 8,5 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend vertreiben:
Reformwaren, darunter Reformnahrungsmittel, diätetische Lebensmittel, Kurmittel, Heilkräuter, pharmazeutische Extrakte und Spezialitäten.
13.
Schuhe und Schuhwaren: 11,8 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Schuhe aus verschiedenen Werkstoffen sowie Schuhwaren vertreiben.
14.
Süßwaren: 6,6 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Süßwaren vertreiben.
15.
Textilwaren verschiedener Art: 12,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Textilwaren vertreiben, ohne dass bestimmte Warenarten klar überwiegen.
16.
Tiere und zoologischer Bedarf: 8,8 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend lebende Haus- und Nutztiere, zoologischen Bedarf, Bedarf für Hunde- und Katzenhaltung und dergleichen vertreiben.
17.
Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen: 6,3 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Unterhaltungszeitschriften, Zeitungen und Romanhefte vertreiben.
18.
Wild und Geflügel: 6,4 % des Umsatzes
Einzelhandelsbetriebe, die überwiegend Wild, Geflügel und Wildgeflügel vertreiben.

III.
Sonstige Gewerbebetriebe
1.
Eisdielen: 5,8 % des Umsatzes
Betriebe, die überwiegend erworbenes oder selbsthergestelltes Speiseeis zum Verzehr auf dem Grundstück des Verkäufers abgeben.
2.
Fremdenheime und Pensionen: 6,7 % des Umsatzes
Unterkunftsstätten, in denen jedermann beherbergt und häufig auch verpflegt wird.
3.
Gast- und Speisewirtschaften: 8,7 % des Umsatzes
Gast- und Speisewirtschaften mit Ausschank alkoholischer Getränke (ohne Bahnhofswirtschaften).
4.
Gebäude- und Fensterreinigung: 1,6 % des Umsatzes
Betriebe für die Reinigung von Gebäuden, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung, Fensterputzen, Schädlingsbekämpfung und Schiffsreinigung. Nicht dazu gehören die Betriebe für Hausfassadenreinigung.
5.
Personenbeförderung mit Personenkraftwagen: 6,0 % des Umsatzes
Betriebe zur Beförderung von Personen mit Taxis oder Mietwagen.
6.
Wäschereien: 6,5 % des Umsatzes
Hierzu gehören auch Mietwaschküchen, Wäschedienst, aber nicht Wäscheverleih.

IV.
Freie Berufe
1.
a)
Bildhauer: 7,0 % des Umsatzes
b)
Grafiker (nicht Gebrauchsgrafiker): 5,2 % des Umsatzes
c)
Kunstmaler: 5,2 % des Umsatzes
2.
Selbständige Mitarbeiter bei Bühne, Film, Funk, Fernsehen und Schallplattenproduzenten: 3,6 % des Umsatzes
Natürliche Personen, die auf den Gebieten der Bühne, des Films, des Hörfunks, des Fernsehens, der Schallplatten-, Bild- und Tonträgerproduktion selbständig Leistungen in Form von eigenen Darbietungen oder Beiträge zu Leistungen Dritter erbringen.
3.
Hochschullehrer: 2,9 % des Umsatzes
Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit zur unselbständig ausgeübten wissenschaftlichen Tätigkeit.
4.
Journalisten: 4,8 % des Umsatzes
Freiberuflich tätige Unternehmer, die in Wort und Bild überwiegend aktuelle politische, kulturelle und wirtschaftliche Ereignisse darstellen.
5.
Schriftsteller: 2,6 % des Umsatzes
Freiberuflich tätige Unternehmer, die geschriebene Werke mit überwiegend wissenschaftlichem, unterhaltendem oder künstlerischem Inhalt schaffen.

Abschnitt B
Durchschnittssätze für die Berechnung eines Teils der Vorsteuerbeträge (§ 70 Abs. 2)

1.
Architekten: 1,9 % des Umsatzes
Architektur-, Bauingenieur- und Vermessungsbüros, darunter Baubüros, statische Büros und Bausachverständige, aber nicht Film- und Bühnenarchitekten.
2.
Hausbandweber: 3,2 % des Umsatzes
In Heimarbeit Beschäftigte, die in eigener Arbeitsstätte mit nicht mehr als zwei Hilfskräften im Auftrag von Gewerbetreibenden Schmalbänder in Lohnarbeit weben oder wirken.
3.
Patentanwälte: 1,7 % des Umsatzes
Patentanwaltspraxis, aber nicht die Lizenz- und Patentverwertung.
4.
Rechtsanwälte und Notare: 1,5 % des Umsatzes
Rechtsanwaltspraxis mit und ohne Notariat sowie das Notariat, nicht aber die Patentanwaltspraxis.
5.
Schornsteinfeger: 1,6 % des Umsatzes
6.
Wirtschaftliche Unternehmensberatung, Wirtschaftsprüfung: 1,7 % des Umsatzes
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte. Nicht dazu gehören Treuhandgesellschaften für Vermögensverwaltung.

Jur. Bezeichnung
UStDV 1980
Pub. Bezeichnung
UStDV
Veröffentlicht
21.12.1979
Fundstellen
1979, 2359: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.2.2005 I 434;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.7.2016 I 1722