UrkBefrÜbkG Haag

Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Dem in Den Haag am 5. Oktober 1961 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen oder von diesen ermächtigte oberste Bundes- oder Landesbehörden bestimmen in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich die Behörden, die für die Ausstellung der Apostille zuständig sind (Artikel 3, 6 und 7 des Übereinkommens). Als zuständige Behörde kann auch der Präsident eines Gerichts bestimmt werden.

(2) Die Bundesregierung oder die von ihr ermächtigte oberste Bundesbehörde kann zur Deckung der Verwaltungskosten durch Rechtsverordnung die für die Ausstellung der Apostille und für die Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens von den Antragstellern zu erhebenden Kosten festsetzen, soweit die Kosten nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften erhoben werden können.

(3) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder der von ihr ermächtigten obersten Bundesbehörden bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
UrkBefrÜbkG Haag
Veröffentlicht
21.06.1965
Fundstellen
1965, 875: BGBl II
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 144 G v. 7.8.2013 I 3154, dieser wiederum geändert durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666