UmstRückstG

Gesetz über die Bildung von Rückstellungen in der Umstellungsrechnung der Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und in der Altbankenrechnung der Berliner Altbanken

(1) Geldinstitute, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1296) nach Maßgabe der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz Rückstellungen in ihrer Umstellungsrechnung bilden.

(2) Berliner Altbanken dürfen für Versorgungsverpflichtungen aus § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes vom 10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488) Rückstellungen in ihrer Altbankenrechnung bilden.

(3) Die nach Absatz 1 und 2 zu bildenden Rückstellungen haben keine Rückwirkung auf die Reichsmarkschlußbilanz. Für die Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals bleiben sie außer Ansatz.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, Vorschriften über die Berechnung der in § 1 zugelassenen Rückstellungen durch Rechtsverordnung zu erlassen.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Dabei sind an Stelle der Achtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz anzuwenden

1.
für Versicherungsunternehmen Artikel 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 5 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 15. Mai 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 211),
2.
für Bausparkassen Artikel 8 Abs. 1 A c der Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Umstellungsergänzungsverordnung vom 26. Oktober 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 494).

Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
UmstRückstG
Veröffentlicht
21.12.1960
Fundstellen
1960, 1053: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch § 17 G v. 22.1.1964 I 33