UAGGebV 2002(UAGGebV)

UAG-Gebührenverordnung

Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes

Auf Grund des § 36 Abs. 2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenfestsetzung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 Prozent des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.

(2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.

Für

1.
den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes,
2.
die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
3.
im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,
wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Für Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2728 - 2731;
bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der ZulassungsstelleGebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)
Angaben in Euro
 1.§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Umweltauditgesetzes
a)Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes
625
b)zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
aa) bei drei Prüfern95
bb) bei vier Prüfern126
cc)  bei fünf Prüfern158
 2.§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes
a)Zulassung als Umweltgutachter2 500
b)zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
aa) bei drei Prüfern95
bb) bei vier Prüfern126
cc)  bei fünf Prüfern158
 3.§ 10 des Umweltauditgesetzes
Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)3 000
 4.Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren
Je Fachgebiet200
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
 5.Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b
 6.Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes
a)Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind,
bis 31. Juli 2006

350
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
b)Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde
800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
c)Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung
als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde

2 000
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
 7.Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes
800
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
 8.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes
1 000
 9.Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen

1 000
10.Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.


800
zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
11.Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung)
a)für die erste Vereinbarung je Drittstaat800
b)zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a
300
12.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird.

1 000
13.Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
a)für die erste Vereinbarung je Drittstaat1 000
b)zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buchstabe a
500
14.Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung
Je Fachgebiet200
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b
15.Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes
a)Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat
aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006
20
bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation
45
b)zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 50 Beschäftigten150
bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten300
cc)  mit mehr als 250 Beschäftigten700
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
c)zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten50
bb)  mit 11 bis zu 25 Beschäftigten100
cc)  mit 26 bis zu 50 Beschäftigten150
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten300
ee)  mit 251 bis zu 500 Beschäftigten720
ff)  mit mehr als 500 Beschäftigten920
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
d)zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten45
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten95
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten145
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten285
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten690
ff) mit mehr als 500 Beschäftigten880
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.
Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
e)zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigungen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes
aa) mit bis zu 10 Beschäftigten45
bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten95
cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten145
dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten285
ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten690
ff)  mit mehr als 500 Beschäftigten880
Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Bescheinigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungsgegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt.
f)zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten
95
g)zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten

750
16.Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde
a)bei einfachem Prüfungsaufwand100
b)bei normalem Prüfungsaufwand
ohne Hinzuziehung von externen Behörden
(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)


600
c)bei erhöhtem Prüfungsaufwand
aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1 200
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
700
cc)  gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g
750
d)bei hohem Prüfungsaufwand
aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter
1 800
bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem
700
cc)  gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g
750
17.Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts)

1 000.
Jur. Bezeichnung
UAGGebV 2002
Pub. Bezeichnung
UAGGebV
Veröffentlicht
04.09.2002
Fundstellen
2002, 3503: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 44 G v. 7.8.2013 I 3154