TVMindestentgeltFriseur

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestentgelte im Friseurhandwerk vom 31. Juli 2013

Räumlicher:
Im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachlicher:
Für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks.
Persönlicher:
Für alle in Friseurbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Er gilt nicht für Auszubildende. Er gilt ebenfalls nicht für Praktikanten, sofern sie nicht länger als drei Monate beschäftigt werden.

1.
Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sofern sie im Geltungsbereich gemäß § 1 beschäftigt sind.
2.
Höhere oder für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstigere Entgeltansprüche aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

Die Stundenlöhne betragen:

ab 1. August 2014
West8,00 €
Ost
(neue Bundesländer einschließlich Berlin)
7,50 €

Die nicht vom Geltungszeitraum der Verordnung erfassten Stundenlöhne sind nicht abgedruckt

[Diese Vorschrift wird von der Verordnung nicht erfasst und ist daher nicht abgedruckt.]

Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

Jur. Bezeichnung
TVMindestentgeltFriseur
Veröffentlicht
09.12.2014
Fundstellen
AT 10.12.2014 V1: BAnz
Standangaben
Aufh: Die zugehörige V v. 9.12.2014 BAnz AT 10.12.2014 V1 (FriseurArbbV) tritt gem. § 2 dieser V am 31.7.2015 außer Kraft