TVMindestbedingungen FlWi

Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014

 

1.
Räumlicher Geltungsbereich
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Betrieblicher Geltungsbereich
a)
Alle Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft.
Dies sind Betriebe, in denen
Schweine und Rinder geschlachtet und/oder zerlegt werden,
Geflügel jeder Art geschlachtet und/oder zerlegt wird,
überwiegend Fleisch und Fleischwaren jeder Art verarbeitet, portioniert und/oder verpackt werden.
Hierzu zählen auch Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die ihre Arbeitnehmer in Betrieben oder Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft einsetzen (Dienstleister der Fleischwirtschaft).
b)
Nicht erfasst werden Betriebsstätten, die zum Fleischerhandwerk gehören, es sei denn, dass sie als Dienstleister der Fleischwirtschaft tätig werden.
3.
Persönlicher Geltungsbereich
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, insbesondere solche, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine geringfügige Beschäftigung ausüben.
Dies sind auch Arbeitnehmer von Dienstleistern der Fleischwirtschaft, soweit sie in Betrieben oder selbständigen Betriebsabteilungen der Fleischwirtschaft eingesetzt werden.
Ausgenommen sind:
a)
Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
b)
Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Praktikum absolvieren.

 

1.
Das Mindestentgelt ist Entgelt im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Höhere Entgeltansprüche aufgrund anderer Tarifverträge, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt.
2.
Die Mindestlöhne je Stunde betragen bundeseinheitlich je Stunde
ab 1. Juli 20147,75 Euro,
ab 1. Dezember 20148,00 Euro,
ab 1. Oktober 20158,60 Euro,
ab 1. Dezember 20168,75 Euro.
3.
Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

Für alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit des Anspruchs.

Jur. Bezeichnung
TVMindestbedingungen FlWi
Veröffentlicht
30.07.2014
Fundstellen
AT 31.07.2014 V1: BAnz
Standangaben
Aufh: Die zugehörige V v. 30.07.2014 BAnz AT 31.07.2014 V1 (FlWiArbbV) tritt gem. § 2 dieser V am 31.12.2017 außer Kraft