TrZollG

Truppenzollgesetz

Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere

§§
Begriffsbestimmungen1
Grundsatz, Geltungsbereich, Truppenverwendung2
Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in die Truppenverwendung3
Anmeldung und Zollabfertigung zur Truppenverwendung4
Überführung in die Truppenverwendung unter Einsatz der Datenverarbeitung5
Vereinfachte Zollanmeldung6
Einfuhrhöchstmengen7
Einfuhr von Nichtgemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten8
Übergang von Gemeinschaftswaren in die Truppenverwendung9
Einfuhr von Gemeinschaftswaren aus anderen Mitgliedstaaten10
Abgabenbegünstigter Erwerb von Kraftfahrzeugen11
Zollrechtlicher Status der Waren, Vermutung12
Beendigung der Truppenverwendung13
Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland14
Ausfuhr in ein Drittland unter Einsatz der Datenverarbeitung15
Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung16
Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung17
Rationsmengen18
Abgabenschuld, Abgabenschuldner19
Beendigung vorangegangener Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung20
Verlust der Rechtsstellung als Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere21
Harmonisierungsvorschrift für Waren aus anderen Mitgliedstaaten22
Vertretung23
Übergangs- und Schlussvorschriften24
Ermächtigungen25
Ordnungswidrigkeiten26

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
NATO-Truppenstatut: das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
Zusatzabkommen: das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung;
3.
Hauptquartierprotokoll: das Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2000);
4.
Ergänzungsabkommen: das Abkommen vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 2009);
5.
Statusübereinkommen: das Übereinkommen vom 7. Februar 1969 über die Rechtsstellung des einem internationalen militärischen Hauptquartier der NATO in der Bundesrepublik Deutschland zugeteilten Personals der Entsendestaaten (BGBl. 1969 II S. 2044);
6.
Gesetz zum Hauptquartierprotokoll: das Gesetz vom 17. Oktober 1969 zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung;
7.
Unterzeichnungsprotokoll: das Unterzeichnungsprotokoll vom 3. August 1959 zum Zusatzabkommen (BGBl. 1961 II S. 1313; 1972 II S. 687);
8.
Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung;
9.
Zollkodex-Durchführungsverordnung: die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 der Kommission vom 28. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 62 S. 6), in der jeweils geltenden Fassung;
10.
Zollverwaltungsgesetz: das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch Artikel 17 Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), in der jeweils geltenden Fassung;
11.
Waffengesetz: das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), in der jeweils geltenden Fassung;
12.
Energiesteuergesetz: das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), in der jeweils geltenden Fassung;
13.
Ausländische Streitkräfte: die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinne des NATO-Truppenstatuts. Mitglieder der ausländischen Streitkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder einer solchen Truppe oder eines solchen zivilen Gefolges sowie deren Angehörige im Sinne des NATO-Truppenstatuts;
14.
Hauptquartiere: die in Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere nach Artikel 1 des Hauptquartierprotokolls sowie Artikel 1 des Ergänzungsabkommens. Mitglieder der Hauptquartiere im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen, die nach Artikel 1 Abs. 2 des Statusübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll, als zur Truppe oder zum zivilen Gefolge gehörendes Personal oder als deren Angehörige definiert sind;
15.
Mitgliedstaat: jeder Staat der Europäischen Union, soweit sein Gebiet Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 3 des Zollkodex ist;
16.
Drittland: jeder Staat, der kein Mitgliedstaat ist;
17.
nichtberechtigte Person: eine Person, die nicht zu den ausländischen Streitkräften, den Hauptquartieren, den Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gehört;
18.
Einfuhrware: eine Ware, die sich in der Truppenverwendung befindet;
19.
Zollstelle: ein Hauptzollamt und seine Dienststellen (§ 17 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes);
20.
Einheitspapier: das in der Zollkodex-Durchführungsverordnung als Einheitspapier bezeichnete Formular;
21.
Formblatt 302: die in Artikel XI des NATO-Truppenstatuts genannte vereinbarte Zollurkunde;
22.
Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung: das von den Behörden der ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartieren erstellte und vom Bundesministerium der Finanzen anerkannte Formular;
23.
Ausfuhrgenehmigung: das von den Behörden der ausländischen Streitkräfte oder den Hauptquartieren erstellte und vom Bundesministerium der Finanzen anerkannte Formular;
24.
Abwicklungsschein: der in § 73 Abs. 1 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung als Abwicklungsschein bezeichnete Vordruck;
25.
Verbote und Beschränkungen: Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums erlassen wurden, sowie die Verbote und Beschränkungen, die sich aus dem Außenwirtschafts- und Marktordnungsrecht ergeben;
26.
Einfuhrabgaben: Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes.

(1) Dieses Gesetz dient der Ausführung der zoll- und umsatzsteuerlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens, des Hautquartierprotokolls, des Ergänzungsabkommens, des Statusübereinkommens und des Unterzeichnungsprotokolls sowie der dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen. Die Regelungen der genannten Abkommen finden uneingeschränkt Anwendung. Die dort genannten Vergünstigungen für die ausländischen Streitkräfte, deren Mitglieder oder für die Hauptquartiere und deren Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(2) Dieses Gesetz gilt im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 dritter Anstrich des Zollkodex.

(3) Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren. Sie gilt als Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren im Sinne des Zollkodex. Der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung finden Anwendung, soweit in den in Absatz 1 genannten Abkommen und den dazu geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung zu diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Jede aus einer Einfuhrware hergestellte oder gewonnene Ware gilt als Nichtgemeinschaftsware und als in die Truppenverwendung übergeführt.

(1) Nichtgemeinschaftswaren, die

1.
ausländische Streitkräfte oder Mitglieder der ausländischen Streitkräfte frei von Einfuhrabgaben nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, nach den Artikeln 65 und 66 des Zusatzabkommens oder nach § 11 dieses Gesetzes,
2.
Hauptquartiere oder Mitglieder der Hauptquartiere frei von Einfuhrabgaben nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, Artikel 15 des Ergänzungsabkommens, Artikel 2 des Statutsübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll oder nach § 11 dieses Gesetzes,
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen oder einem Nichterhebungsverfahren beziehen, sind in die Truppenverwendung zu überführen. Waren, die nach den vorstehend genannten Vorschriften nicht abgabenbefreit sind, können nicht in die Truppenverwendung übergeführt werden.

(2) Nichtberechtigten Personen kann die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte mit Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden. Mit der ordnungsgemäßen Übernahme der Waren durch die ausländischen Streitkräfte befinden sich die Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte. Die Übernahme ist durch die nichtberechtigte Person nachzuweisen.

(3) Absatz 2 gilt für die Belieferung der Hauptquartiere entsprechend.

(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Truppenverwendung erfolgen im Rahmen internationaler Abkommen

1.
schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren selbst aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
2.
schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn nichtberechtigte Personen im Auftrag der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zur unmittelbaren und vollständigen Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere aus einem Drittland einführen, aus einem Mitgliedstaat in einem Versandverfahren einführen oder aus Freizonen beziehen;
3.
schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tatsächliche Einfuhr und die Ausfertigung des Formblatts 302, wenn die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere ihre Nichtgemeinschaftswaren selbst über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Drittland einführen;
4.
schriftlich mit Abwicklungsschein durch den Inhaber der Bewilligung des Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung, wenn ausländische Streitkräfte, deren Entsendestaat Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, oder Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren aus Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung beziehen; im Fall von ausländischen Streitkräften, deren Entsendestaat nicht Vertragspartei des Zusatzabkommens ist, erfolgt die Anmeldung zur Lieferung aus dem Zolllager jedoch schriftlich mit dem Formblatt 302;
5.
schriftlich mit der Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren, die in Absatz 3 genannt sind, aus einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen beziehen;
6.
schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung, mündlich oder durch das Verlassen des Flugzeugs bei der Einreise über einen Militärflugplatz ohne Zollstelle oder durch das Passieren einer Zollstelle ohne Abgabe einer anderen Zollanmeldung oder durch die Benutzung eines grünen Ausgangs „anmeldefreie Waren“, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere andere als die in Absatz 3 genannten Nichtgemeinschaftswaren aus einem Drittland einführen oder aus Nichterhebungsverfahren oder Freizonen beziehen;
7.
schriftlich mit Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung oder durch das Entgegennehmen der Militärpostsendung, wenn Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Nichtgemeinschaftswaren zum Eigenbedarf im Militärpostverkehr aus einem Drittland einführen;
8.
schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte Personen nach § 3 Abs. 2 Waren in anderen als den in Nummer 2 genannten Fällen aus einem Drittland einführen.

(2) Nichtgemeinschaftswaren, die durch Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere aus einem Drittland eingeführt werden und die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, sind schriftlich bei der Zollstelle anzumelden. Die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Einfuhr aus einem Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle für die Abfertigung vorzulegen.

(3) Bei der Einfuhr oder dem Bezug folgender Waren ist eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung vorzulegen:

1.
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie für Wasser- und Luftfahrzeuge,
2.
für Schusswaffen und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes sowie
3.
für andere Waren mit einem Wert ab 1 000 Euro.
Die Zollstelle kann darüber hinaus eine Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung verlangen, wenn Zweifel bestehen, dass die Waren zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind, oder ob die Person, die die Waren einführt, Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, 6 und 7 gelten die betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren zur Truppenverwendung überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet werden.

(5) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.

(6) Besteht in den Fällen des Absatzes 2 keine Möglichkeit zur Entgegennahme der schriftlichen Zollanmeldung und ist das Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere im Besitz der jeweils erforderlichen Erlaubnis, so gelten die Waren als Waren in vorübergehender Verwahrung. Sie sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 20 Tagen nach der Einfuhr bei der örtlich zuständigen Zollstelle unverändert zu gestellen und anzumelden.

(1) Die Zollanmeldung zur Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.

(2) Die Teilnahme an dem Informatikverfahren durch nichtberechtigte Personen bedarf der Bewilligung durch eine vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebene Stelle. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die in der Zulassung nach Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen und Modalitäten einzuhalten.

(3) Die in einem zugelassenen Informatikverfahren abgegebenen Zollanmeldungen haben dieselbe rechtliche Wirkung wie die schriftlichen, mündlichen oder durch andere Formen der Willensäußerung abgegebenen Zollanmeldungen. Entscheidungen der Zollstelle im Informatikverfahren haben dieselbe rechtliche Wirkung wie sonstige Entscheidungen.

(4) Eine Zollanmeldung, die im zugelassenen Informatikverfahren erstellt wird, gilt zum Zeitpunkt des Empfangs der elektronischen Nachricht durch die Zollstelle als abgegeben. Die Annahme dieser Zollanmeldung wird dem Anmelder mittels einer Antwortnachricht mitgeteilt, die mindestens die Identitätsbezeichnung der erhaltenen Zollanmeldung sowie den Annahmezeitpunkt enthält. Die Überlassung der Waren wird dem Anmelder mittels einer Nachricht bekannt gegeben, die mindestens die Identitätsbezeichnung der Zollanmeldung und den Überlassungszeitpunkt enthält.

Die Vorschriften des Zollkodex sowie der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel IX) zur vereinfachten Zollanmeldung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr gelten für die Zollanmeldung zur Truppenverwendung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 entsprechend.

Folgende Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere sind einmal monatlich im persönlich mitgeführten Gepäck innerhalb folgender Höchstmengen nach Artikel 66 Abs. 2 des Zusatzabkommens, auch in Verbindung mit Artikel 2 des Statusübereinkommens, einfuhrabgabenfrei:

1.Zigaretten200 Stück,
2.andere Tabakerzeugnisse250 Gramm,
3.Kaffee500 Gramm oder
a)Kaffee-Extrakte125 Gramm oder
b)gemischte Kaffee- Extrakte250 Gramm,
4.Alkohol und alkoholhaltige Getränke2 Liter Spirituosen oder Schaumwein und 2 Liter Wein.

Nichtgemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder zu den in § 3 Abs. 1 genannten Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführen, gelten mit der Einfuhr als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als überlassen. Dies gilt nicht, wenn die Waren sich bei der Einfuhr in einem Nichterhebungsverfahren befinden.

(1) Gemeinschaftswaren, die ausländischen Streitkräften

1.
nach Artikel 67 des Zusatzabkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer,
2.
unter den Voraussetzungen des § 1c Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes,
3.
nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei oder
4.
nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer
zu ihrem ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch geliefert werden, gehen mit der Übergabe an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Gemeinschaftswaren, die Hauptquartieren

1.
nach den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den Artikeln 14 und 15 des Ergänzungsübereinkommens umsatz- oder verbrauchsteuerfrei oder unter Vergütung der Verbrauchsteuer oder
2.
nach den Vorschriften des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung unter Vergütung der Verbrauchsteuer
geliefert werden.

(3) Gemeinschaftswaren, die unter Gewährung von Ausfuhrerstattung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden, gehen mit der Lieferung an die Streitkräfte in die Truppenverwendung über und werden wie Nichtgemeinschaftswaren behandelt. Sie gelten als von den ausländischen Streitkräften oder Hauptquartieren zu ihrer ausschließlichen Verwendung frei von Einfuhrabgaben eingeführt und in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere unter zollamtlicher Überwachung.

Gemeinschaftswaren, die ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihre Mitglieder in einem anderen Mitgliedstaat nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Hauptquartierprotokolls, anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen oder nach dessen nationalen Vorschriften abgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen haben und die von diesen zur weiteren Verwendung nach den oben genannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt werden, gelten mit der Einfuhr als Nichtgemeinschaftswaren und als in die Truppenverwendung übergeführt. Sie stehen ab dem Zeitpunkt der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung.

Die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere können Kraftfahrzeuge zu ihrem ausschließlichen Gebrauch aus einem Zolllagerverfahren, aus einem Verfahren der aktiven Veredelung oder aus der vorübergehenden Verwendung frei von Einfuhrabgaben beziehen, wenn der Erwerb des Kraftfahrzeugs von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte genehmigt worden ist.

Soweit nichts anderes nachgewiesen ist, wird von Waren im Besitz der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder vermutet, dass sie Nichtgemeinschaftswaren in der Truppenverwendung sind.

(1) Die Truppenverwendung im Sinne des § 2 Abs. 3 endet, wenn die Einfuhrwaren eine neue zollrechtliche Bestimmung erhalten. Abweichend von den Bestimmungen des Zollkodex muss die Zerstörung von Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder nicht mitgeteilt werden, es sei denn, sie erfolgt durch eine nichtberechtigte Person. In diesem Fall erfolgt die Mitteilung durch die zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere; § 16 bleibt unberührt. Werden die Einfuhrwaren zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmt, so ist eine Zollanmeldung abzugeben.

(2) Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 dürfen nur mit Zustimmung der bewilligenden Zollstelle Waren in ihrer Truppenverwendung einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführen oder in einen anderen Mitgliedstaat ausführen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Die Truppenverwendung endet auch mit der Ausfuhr der Einfuhrwaren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

(4) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 befinden, in einen anderen Mitgliedstaat, hat in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen. Gleiches gilt für Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere, wenn diese die Waren nicht selbst in einen anderen Mitgliedstaat ausführen.

(5) Eine Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder der Inhaber einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 befinden, in ein Drittland hat in folgenden Fällen in einem zollrechtlichen Versandverfahren zu erfolgen:

1.
auf dem Landweg, wenn ein anderer Mitgliedstaat berührt wird;
2.
auf dem Luftweg, wenn eine Zwischenlandung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt;
3.
auf dem Wasserweg, wenn ein Hafen in einem anderen Mitgliedstaat angelaufen wird.

(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland erfolgt im Rahmen internationaler Abkommen

1.
schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn sich Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden;
2.
schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland und die Ausfertigung des Formblatts 302, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein Drittland ausgeführt werden;
3.
schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, in ein Drittland ausgeführt werden;
4.
schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die Übernahme der Militärpostsendung durch die Militärpostbehörden, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, im Militärpostverkehr in ein Drittland ausgeführt werden;
5.
schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Waren in ein Drittland ausführen.

(2) Die Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, ist schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung anzumelden, wenn die Ausfuhr in ein Drittland Verboten oder Beschränkungen unterliegt. Die Ausfuhrgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Ausfuhr in ein Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle zur Abfertigung vorzulegen.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten die dort genannten Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als zur Ausfuhr in ein Drittland überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet werden.

(1) Die Zollanmeldung zur Ausfuhr in ein Drittland zur Beendigung der Truppenverwendung kann unter Einsatz von Informatikverfahren, die durch das Bundesministerium der Finanzen zu diesem Zweck zugelassen wurden, erfolgen. In der Zulassung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen und Modalitäten der Nutzung des Informatikverfahrens.

(2) § 5 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) § 13 Abs. 5 bleibt unberührt.

(1) Will eine nichtberechtigte Person Einfuhrwaren aus der Truppenverwendung der Streitkräfte, Hauptquartiere oder deren Mitgliedern übernehmen, ist diese Person verpflichtet, dies vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen und die Einfuhrwaren unverzüglich nach der Übernahme bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen und einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind. § 4 des Zollverwaltungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zollstelle kann eine Sicherheitsleistung verlangen, um die Erfüllung einer möglichen Einfuhrabgabenschuld zu gewährleisten. Das Recht der ausländischen Streitkräfte, Hauptquartiere und ihrer Mitglieder, Einfuhrwaren einer zulässigen zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen, bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Gestellungspflicht nach Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die ihm zustehende Rationsmenge (§ 18) hinaus bezieht, oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in § 3 Abs. 1 und § 11 genannten Begünstigungen verliert und seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.

(3) Die veräußerten Einfuhrwaren dürfen der nichtberechtigten Person erst übergeben werden, wenn diese eine Bescheinigung über die Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 vorlegt.

(4) Ein Anmeldeverfahren, das eine Zollanmeldung durch Anschreibung von Waren in der Buchführung vorsieht, kann auch für Waren im Sinne des Absatzes 1 bewilligt werden. Die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 kann in diesen Fällen global im Voraus abgegeben werden.

(5) Für die Zuführung von Einfuhrwaren eines Bewilligungsinhabers im Sinne des § 3 Abs. 2 zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gelten die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung entsprechend.

(1) Einfuhrwaren dürfen nur

1.
durch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Berechtigten zu deren ausschließlichem Ge- oder Verbrauch im Sinne des Artikels XI des NATO-Truppenstatuts, der Artikel 65 bis 67 des Zusatzabkommens, der Artikel 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls, der Artikel 14 bis 16 des Ergänzungsabkommens oder des Artikels 2 des Statusübereinkommens, auch in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll, oder
2.
durch Bewilligungsinhaber im Sinne des § 3 Abs. 2 zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere nach Maßgabe der Bewilligung
verwendet werden, soweit nicht in der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung Ausnahmen zugelassen sind.

(2) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen als den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken liegt insbesondere vor, wenn

1.
diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Veredelung (Bearbeitung, Verarbeitung und Ausbesserung) übergeben werden;
2.
diese im Fall der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere abweichend von dem in § 16 Abs. 1 geregelten Verfahren einer nichtberechtigten Person zu anderen Zwecken als der Ausbesserung übergeben werden;
3.
diese im Fall der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere endgültig aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt werden, ohne dass diese Ausfuhr in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verlust der Rechtsstellung des Mitglieds erfolgt. Dies gilt nicht, wenn unverzüglich eine ordnungsgemäße Zollabfertigung in dem anderen Mitgliedstaat erfolgt. Als endgültig in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt gilt auch eine Einfuhrware, die bei einer Wiedereinfuhr nicht wieder in die Truppenverwendung übergeführt werden kann;
4.
ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, nach Artikel 65 Abs. 2 des Zusatzabkommens oder den Artikeln 16 und 17 des Ergänzungsabkommens über die festgelegten Rationsmengen (§ 18) hinaus bezieht, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;
5.
eine Person ihre Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Abs. 1 und § 11 verliert, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen;
6.
in anderen als den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen eine nichtberechtigte Person Besitz an Einfuhrwaren erlangt, ohne dass das in § 16 Abs. 1 geregelte Verfahren eingehalten wird.

(3) Eine Verwendung von Einfuhrwaren zu anderen als in den in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zwecken liegt insbesondere vor, wenn

1.
diese in den Besitz einer nichtberechtigten Person gelangen;
2.
diese nicht innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Frist den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren übergeben werden. Der Nichteingang einer Empfangsbestätigung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gilt als eine nicht erfolgte Übergabe; dies gilt auch für den Nichteingang einer Empfangsbestätigung in einem zugelassenen Informatikverfahren;
3.
diese an einem in der Bewilligung nicht zugelassenen Ort gelagert werden.

(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 sind:

1.Zigaretten200 Stück je Person und Woche,
2.Kaffee2,5 Kilogramm je Person und Monat,
3.Kaffee-Extrakte250 Gramm je Person und Monat,
4.Whisky und Gin6 Liter je Person und Monat,
5.Kraftstoff
a)für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW400 Liter je Fahrzeug und Monat,
b)für andere Kraftfahrzeuge200 Liter je Fahrzeug und Monat,
c)für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller80 Liter je Fahrzeug und Monat,
d)für Flugzeuge1 600 Liter je Flugzeug und Monat.

(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:

1.Zigaretten300 Stück je Person und Woche,
2.Kaffee3,5 Kilogramm je Person und Monat,
3.Kaffee-Extrakte350 Gramm je Person und Monat,
4.Whisky und Gin8,5 Liter je Person und Monat,
5.Kraftstoff
a)für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW600 Liter je Fahrzeug und Monat,
b)für andere Kraftfahrzeuge300 Liter je Fahrzeug und Monat,
c)für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller120 Liter je Fahrzeug und Monat,
d)für Flugzeuge2 400 Liter je Flugzeug und Monat.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung

1.
eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,
2.
eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,
3.
eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten
besondere Rationserhöhungen gewähren.

(1) Wird die Truppenverwendung durch die Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgabenschuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die Verbrauchsteuergesetze.

(2) Werden Waren zweckwidrig im Sinne des § 17 verwendet, entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, es sei denn, die Pflichtverletzung im Sinne des § 17 hat sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt. Die Einfuhrabgabenschuld entsteht im Zeitpunkt der zweckwidrigen Verwendung. In den Fällen des § 17 Abs. 2 Nr. 3 entsteht die Einfuhrabgabenschuld im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr der Waren aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat.

(3) Eine Einfuhrabgabenschuld nach den Absätzen 1 und 2 entsteht nicht für Abgabenarten, für die eine Vergünstigung nach den §§ 3 bis 11 nicht in Anspruch genommen wurde.

(4) Abgabenschuldner in den Fällen des Absatzes 2 ist

1.
die Person, die nicht Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ist, welche die Waren, hinsichtlich derer eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt wurde,
a)
in unmittelbarem Zusammenhang mit der Pflichtverletzung erworben oder in Besitz genommen hat oder im Zeitpunkt der Pflichtverletzung bereits im Besitz hatte, oder
b)
erworben oder in Besitz genommen hat, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme wusste oder vernünftigerweise hätte wissen können, dass hinsichtlich dieser Ware eine Pflicht aus der Truppenverwendung verletzt wurde;
2.
daneben das Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere, das die Pflichtverletzung begangen hat.

(1) Wenn die ordnungsgemäße Lieferung oder Rückgabe von Waren aus einer aktiven Veredelung oder die ordnungsgemäße Übergabe von Waren aus einem Zolllager an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gewährleistet ist, kann zugelassen werden, dass die Waren ohne Gestellung geliefert oder zurückgegeben werden. Wird dies zugelassen, gelten die Waren mit der Übergabe als gestellt und zur Truppenverwendung angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zur Truppenverwendung überlassen.

(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Übergabe von Waren an die ausländischen Streitkräfte oder ein Hauptquartier ohne Gestellung zugelassen, ist der Nachweis der Übergabe mit einem Abwicklungsschein zu führen.

(1) Verliert ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes stationiertes Mitglied der ausländischen Streitkräfte seine Rechtsstellung, gelten für die in seinem Besitz befindlichen Einfuhrwaren die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Einfuhrabgabenfreiheit von Übersiedlungsgut entsprechend. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte eines Landes handelt, das Mitglied der Europäischen Union ist. Gleichgestellt sind die Verlegung des Wohnsitzes und der Fall, dass das ehemalige Mitglied der ausländischen Streitkräfte seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes begründet oder behält.

(2) Für ein Mitglied der Hauptquartiere gilt Absatz 1 unter der Voraussetzung, dass das Mitglied nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Waren der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere in einem anderen Mitgliedstaat, die dort

1.
nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts, den Artikeln 2 und 8 des Hauptquartierprotokolls oder den Bestimmungen anderer, dem Zusatzabkommen, Ergänzungsabkommen oder dem Statusübereinkommen vergleichbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen einfuhrabgabenbegünstigt aus einem Drittland eingeführt, aus einem Mitgliedstaat eingeführt oder bezogen wurden und
2.
nicht zur weiteren Verwendung nach den vorgenannten Bestimmungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat eingeführt werden,
gelten mit der Einfuhr als in die vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben nach den Bestimmungen des Zollkodex und der Zollkodex-Durchführungsverordnung übergeführt. Diese vorübergehende Verwendung endet auch mit der Ausfuhr in einen anderen Mitgliedstaat.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern das Recht des anderen Mitgliedstaats abweichende Regelungen für die in Absatz 1 genannten Fälle vorsieht.

Ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte kann sich gegenüber Zollstellen bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ausschließlich durch ein anderes Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder eine Behörde der ausländischen Streitkräfte vertreten lassen. Die indirekte Vertretung ist ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ein Mitglied der Hauptquartiere entsprechend. Bei Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit der Kommandierung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus diesem hinaus stehen, kann sich ein Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere durch jedermann vertreten lassen.

(1) Waren, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der einfuhrabgabenbegünstigten Verwendung nach § 1 des Truppenzollgesetzes 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) geändert worden ist, auch in Verbindung mit Artikel 4 des Gesetzes zum Hauptquartierprotokoll in der Fassung vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), befinden, gelten als in die Truppenverwendung übergeführt.

(2) Soweit einer nichtberechtigten Person die Bewilligung zur Verteilung von Waren unter Befreiung von Einfuhrabgaben an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere erteilt worden ist, gilt die Bewilligung für die Dauer von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Bewilligung im Sinne des § 3 Abs. 2.

(3) Soweit eine nichtberechtigte Person Waren der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Lagerung in Besitz hat, gelten die nach dem Zollkodex erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich dieser Waren für die Dauer von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als erteilt und die Waren als in den entsprechenden Zollverfahren befindlich. Satz 1 gilt nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(4) Soweit die Artikel 71 bis 73 des Zusatzabkommens für Organisationen, Unternehmen und für ihre Angestellten sowie für technische Fachkräfte die gleiche Behandlung oder die gleichen Befreiungen und Vergünstigungen wie für eine Truppe und Mitglieder eines zivilen Gefolges im Sinne des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens vorsehen, gilt dieses Gesetz entsprechend.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
das Verfahren der Truppenverwendung einschließlich der Überführung, der Beendigung und des Bewilligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 sowie den Inhalt der Bewilligung näher regeln;
2.
Ausnahmen von den in den §§ 16 und 17 genannten Pflichten zulassen;
3.
Bedingungen definieren, unter denen Waren im Rahmen von Veranstaltungen oder aus dienstlichen oder persönlichen Gründen an nichtberechtigte Personen abgegeben werden können;
4.
die Pflichtverletzungen bestimmen, die sich auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung nicht ausgewirkt haben;
5.
für Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben, eine vereinfachte und pauschalierte Abgabenerhebung regeln;
6.
die Gleichstellung weiterer Personen oder Personengruppen mit den Personen nach Nummer 5 regeln;
7.
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung im Zusammenhang mit den nach den Nummern 1 bis 5 getroffenen Regelungen näher bestimmen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Waren, die im Rahmen der Pflege gesellschaftlicher und dienstlicher Beziehungen von den ausländischen Streitkräften, Hauptquartieren oder ihren Mitgliedern an andere Personen abgegeben werden, Abgabenfreiheit anordnen, wenn die Waren wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer besonderen Widmung nicht mehr am Wirtschaftsverkehr teilnehmen oder wenn es sich um Waren in kleinen Mengen oder von geringem Wert handelt und durch die Abgabenfreiheit schutzwürdige Interessen der inländischen Wirtschaft nicht verletzt werden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder ausführt,
2.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,
3.
entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder
4.
entgegen § 17 Abs. 1 eine Einfuhrware verwendet.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.

Jur. Bezeichnung
TrZollG
Pub. Bezeichnung
TrZollG
Veröffentlicht
19.05.2009
Fundstellen
2009, 1090: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 15.7.2009 I 1870