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Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im deutsch-tschechischen und deutsch-slowakischen Wechselverkehr mit Binnenschiffen
Auf Grund des Artikels 5 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1989 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Binnenschiffsverkehr (BGBl. 1989 II S. 1035) verordnet das Bundesministerium für Verkehr:
Abweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion West auch für die Bezirke aller übrigen Wasser- und Schiffahrtsdirektionen als zuständig erklärt für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1989 zu dem Abkommen vom 26. Januar 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den Binnenschiffsverkehr (BGBl. 1989 II S. 1035).
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.