TreuhAbschlG

Gesetz zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt

(1) Bis zum Erlaß einer neuen Geschäftsordnung nach § 2 Abs. 4 des Treuhandgesetzes gilt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Geschäftsordnung fort.

(2) § 6 des Treuhandgesetzes ist letztmalig auf den Jahresabschluß 1994 anzuwenden.

Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe e, Nr. 3, 7 und 9, soweit dieser § 23b Satz 2 des Treuhandgesetzes einfügt, tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
TreuhAbschlG
Veröffentlicht
09.08.1994
Fundstellen
1994, 2062: BGBl I