TrainerV

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl. I S. 989) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird für den Besuch der Trainerakademie Köln e.V. geleistet.

(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung nach der von der zuständigen Landesbehörde erlassenen Studien- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Trainer durchgeführt wird.

Die Auszubildenden an der in § 1 bezeichneten Ausbildungsstätte erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Akademien.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
TrainerV
Pub. Bezeichnung
TrainerV
Veröffentlicht
27.12.1978
Fundstellen
1978, 2094: BGBl I