TPG-GewRegV

TPG-Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung

Verordnung über das Register der Gewebeeinrichtungen nach dem Transplantationsgesetz

Auf Grund des § 8f Abs. 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Das Register nach § 8f Abs. 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes wird in Form einer Datenbank geführt.

In dem Register werden ausschließlich die folgenden Angaben gespeichert:

1.
Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der Gewebeeinrichtung, die eine Erlaubnis im Sinne des § 8f Abs. 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes besitzt,
2.
Art und Bezeichnung der Gewebe gemäß der erteilten Erlaubnis,
3.
Tätigkeiten der Gewebeeinrichtung gemäß der erteilten Erlaubnis,
4.
Tag der Erlaubniserteilung,
5.
Nummer des Erlaubnisbescheids,
6.
Bezeichnung, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und Adresse der elektronischen Post der zuständigen Behörde des Landes,
7.
Name der meldenden Person der zuständigen Behörde des Landes.

Die zuständige Behörde des Landes übermittelt die Angaben sowie Änderungen dieser Angaben nach § 2 an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information im Wege der Datenfernübertragung. Die Angaben sind auf dem Formular mitzuteilen, das das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information bestimmt und im Bundesanzeiger bekannt macht.

(1) Der allgemein zugängliche Teil des Registers umfasst die gespeicherten Angaben nach § 2 Nr. 1 bis 3. Auskünfte aus dem allgemein zugänglichen Teil des Registers werden im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt. Es ist technisch sicherzustellen, dass

1.
die Angaben nach § 2 Nr. 4 bis 6 nur dem Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information sowie den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder übermittelt werden,
2.
die Angaben nach § 2 Nr. 7 nur durch das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information verwendet werden können.

(2) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information übermittelt die in dem Register gespeicherten Angaben auf Ersuchen an die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder sowie an die Europäische Kommission, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Union erforderlich ist. Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den in Satz 1 genannten Stellen einen automatisierten Abruf der Angaben ermöglicht, ist zulässig, soweit dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen oder durch das Recht der Europäischen Union vorgeschrieben ist.

Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information trifft die erforderlichen organisatorischen sowie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende technische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit, die insbesondere die Unversehrtheit der Angaben und die Vertraulichkeit der nicht allgemein zugänglichen Angaben gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Für die Übermittlung nach § 3 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde des Landes die erforderlichen Maßnahmen trifft.

Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information löscht unverzüglich die im Register zu einer Gewebeeinrichtung gespeicherten Angaben, wenn die zuständige Behörde des Landes mitgeteilt hat, dass die Gewebeeinrichtung die gemeldeten Tätigkeiten eingestellt hat.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
TPG-GewRegV
Pub. Bezeichnung
TPG-GewRegV
Veröffentlicht
15.12.2008
Fundstellen
2008, 2446: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 9 G v. 22.12.2011 I 3044