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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Tourismus und Freizeit/zur Kauffrau für Tourismus und Freizeit

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Tourismus und Freizeit/Kauffrau für Tourismus und Freizeit wird staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

Die Ausbildung gliedert sich in

1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 sowie
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 2.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Methoden des Projektmanagements,
2.3
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4
Datenschutz und Datensicherheit;
3.
Kommunikation und Kooperation:
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
3.2
Teamarbeit und Kooperation,
3.3
Präsentation,
3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
4.
Betriebliche Organisation:
4.1
Betriebliche Ablauforganisation,
4.2
Beschaffung und Materialwirtschaft;
5.
Leistungsangebot:
5.1
Destination und Region,
5.2
Leistungserstellung,
5.3
Gewährleistung von Servicequalität;
6.
Veranstaltungen:
6.1
Veranstaltungskonzeption,
6.2
Veranstaltungsorganisation;
7.
Marketing:
7.1
Marktanalyse und -beobachtung,
7.2
Werbung und Verkaufsförderung,
7.3
Öffentlichkeitsarbeit,
7.4
Vertrieb;
8.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
8.1
Betriebliches Rechnungswesen,
8.2
Kosten- und Leistungsrechnung,
8.3
Controlling;
9.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die Auswahlliste gemäß Absatz 1 Nr. 9 umfasst folgende zwei Wahlqualifikationseinheiten:

1.
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen:
1.1
Betriebssicherheit,
1.2
Technischer Betriebsablauf,
1.3
Pflege und Wartung;
2.
Gestaltung der Destination:
2.1
Destinationsprofil,
2.2
Kooperation in der Destination,
2.3
Destinationsvermarktung.

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens 180 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden Gebieten bearbeiten:

1.
Leistungserstellung,
2.
Rechnungswesen,
3.
Arbeits- und Ablauforganisation,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Prüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:

1.
Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft,
2.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde,
4.
Fallbezogenes Fachgespräch.
Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach der Nummer 4 mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1.
im Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft:
In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten
a)
Gestaltung von Produkten und Leistungen,
b)
Marketing,
c)
Organisation von Betriebsabläufen
bearbeiten und dabei zeigen, dass er unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Strukturen wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhänge und Problemstellungen analysieren, Betriebsabläufe koordinieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;
2.
im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den Gebieten
a)
Betriebliches Rechnungswesen,
b)
Kosten- und Leistungsrechnung,
c)
Controlling und Statistik
bearbeiten und dabei zeigen, dass er Problemstellungen analysieren, Daten ermitteln und zur Entscheidungsvorbereitung auswerten, Lösungsmöglichkeiten entwickeln sowie Kalkulationen durchführen kann;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 90 Minuten praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen sowie die Tourismus- und Freizeitwirtschaft als Wirtschaftsfaktor darstellen und beurteilen kann;
4.
im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben bearbeiten. Die gewählte Wahlqualifikationseinheit gemäß § 5 Abs. 2 ist Grundlage für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss. Im Rahmen eines Fachgespräches soll der Prüfling zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert kommunizieren und handeln sowie Arbeitsabläufe selbstständig planen, durchführen und kontrollieren kann. Darüber hinaus sind Aspekte der Region zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist für die von ihm gewählte Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 15 Minuten zu gewähren. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.

(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Produkte und Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche doppeltes Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 797 - 802)

Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 1

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Der Ausbildungsbetrieb (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang sowie seine Bedeutung und Verflechtung in der Region beschreiben
b)Leistungen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erläutern
c)Aufbau, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes erläutern
d)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
e)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
c)den Nutzen betrieblicher und außerbetrieblicher Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten für die berufliche und persönliche Entwicklung aufzeigen
d)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
e)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
f)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
g)Ziele, Bedeutung sowie Aufgaben der Personalführung und Personalplanung im Ausbildungsbetrieb erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz (§ 5 Abs. 1 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) 
2.1Arbeitsorganisation (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.1)a)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel aufgabenorientiert einsetzen
b)die eigene Arbeit inhaltlich und zeitlich strukturieren, Arbeitstechniken aufgabenorientiert einsetzen
c)Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse bei der Leistungserstellung berücksichtigen
d)Informationsquellen nutzen
e)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und der Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
2.2Methoden des Projektmanagements (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.2)a)inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigen; Projektplanungsinstrumente anwenden
b)Projektaufgaben sowie die Arbeit interner und externe Beteiligter koordinieren
c)Informations- und Kommunikationsstrukturen einrichten
d)Projektabläufe und -ergebnisse dokumentieren; Zielerreichung kontrollieren
2.3Informations- und Kommunikationssysteme (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Daten erfassen, pflegen und aufbereiten
b)Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
c)Auswirkungen des Einsatzes von Informations- und Kommunikationssystemen auf Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen und Arbeitsanforderungen an Beispielen des Ausbildungsbetriebes beschreiben
2.4Datenschutz und Datensicherheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2.4)a)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwenden
b)Daten schützen und sichern
3Kommunikation und Kooperation (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) 
3.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.1)a)Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
b)Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
c)die eigene Rolle als Dienstleister im Kundenkontakt berücksichtigen; kundenorientiert verhalten und kommunizieren
d)Kundenzufriedenheit prüfen und eigenes Verhalten anpassen
e)Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten
3.2Teamarbeit und Kooperation (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Aufgaben im Team planen und bearbeiten
b)an der Teamentwicklung mitwirken
c)interne und externe Kommunikations- und Kooperationsprozesse gestalten
d)Information, Kommunikation und Kooperation als Mittel zur Verbesserung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
e)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
3.3Präsentation (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Informationen und Angebote situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten
b)Präsentationstechniken anwenden
3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 5 Abs. 1 Nr. 3.4)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
b)fremdsprachige Informationsmaterialien nutzen
c)Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer fremden Sprache
4Betriebliche Organisation (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) 
4.1Betriebliche Ablauforganisation (§ 5 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Organisation und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes darstellen
b)Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes unterscheiden und Schnittstellen beachten
c)zur Sicherstellung betrieblicher Abläufe im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d)Schwachstellen in betrieblichen Abläufen feststellen und Verbesserungen vorschlagen
4.2Beschaffung und Materialwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 4.2)a)betrieblichen Beschaffungsbedarf ermitteln
b)Angebote einholen, nach betrieblichen Vorgaben auswerten und Bestellungen durchführen
c)Lieferungen annehmen und kontrollieren, Lagerung und Einsatz veranlassen
d)bezogene Leistungen kontrollieren
e)bei Mängeln von Lieferungen und Leistungen betriebsübliche Maßnahmen durchführen
5Leistungsangebot (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) 
5.1Destination und Region (§ 5 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Auswirkungen des Tourismus auf Umwelt und Ressourcennutzung in der Region darstellen
b)über die Verkehrsinfrastruktur und Verkehrsanbindungen der Destination informieren
c)die Destination in das geografische und kulturelle Umfeld einordnen
d)Kunden über die Umgebung und die touristische Infrastruktur informieren
5.2Leistungserstellung (§ 5 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Angebote des Ausbildungsbetriebes beschreiben und in die Dienstleistungskette der Destination einordnen
b)Prozesse der Leistungserstellung unterscheiden
c)touristische und freizeitwirtschaftliche Produkte erstellen und Dienstleistungen erbringen
d)betriebliche Angebote mit Fremdleistungen ergänzen
e)rechtliche Bestimmungen berücksichtigen
5.3Gewährleistung von Servicequalität (§ 5 Abs. 1 Nr. 5.3)a)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit berücksichtigen
b)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden und dabei zu kontinuierlichen Verbesserungen von Arbeitsprozessen beitragen
c)aus veröffentlichten Bewertungen für die Tourismus- und Freizeitwirtschaft Schlussfolgerungen für die Leistungserstellung ziehen
d)die Qualität von Fremdleistungen bewerten
6Veranstaltungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) 
6.1Veranstaltungskonzeption (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.1)a)an der Entwicklung von Veranstaltungsideen und -konzepten mitwirken
b)Interessen der an einer Veranstaltung Beteiligten feststellen und koordinieren
c)Rahmenbedingungen sowie rechtliche Vorschriften berücksichtigen
d)Terminübersichten und Veranstaltungskalender erstellen
6.2Veranstaltungsorganisation (§ 5 Abs. 1 Nr. 6.2)a)Veranstaltungen planen
b)Veranstaltungen durchführen
c)Veranstaltungsfinanzierung vorbereiten, Veranstaltungen abrechnen
d)Dokumentationen erstellen und Erfolgskontrollen durchführen
7Marketing (§ 5 Abs. 1 Nr. 7) 
7.1Marktanalyse und -beobachtung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7.1)a)Informationen und statistische Daten beschaffen, aufbereiten und präsentieren
b)an der Definition betrieblicher Zielgruppen mitwirken
7.2Werbung und Verkaufsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 7.2)a)bei der Entwicklung und Umsetzung von Werbekonzepten mitwirken
b)bei der Erstellung von Werbemitteln mitwirken
c)Werbeaktionen planen und durchführen, zielgruppenspezifische Medien einsetzen
d)Maßnahmen zur Kundenbindung umsetzen
7.3Öffentlichkeitsarbeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7.3)a)an Maßnahmen des Ausbildungsbetriebes
b)zur Öffentlichkeitsarbeit mitwirken Daten und Informationen zur Veröffentlichung aufbereiten
7.4Vertrieb (§ 5 Abs. 1 Nr. 7.4)a)Vertriebswege der Tourismus- und Freizeitwirtschaft auswählen und nutzen
b)bei der Entwicklung von Vertriebswegen mitwirken
c)Produkte und Dienstleistungen verkaufen
d)Zusatzleistungen anbieten und vermitteln
e)betriebliche Buchungs- und Reservierungssysteme anwenden
8Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 5 Abs. 1 Nr. 8) 
8.1Betriebliches Rechnungswesen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreiben
b)Geschäftsvorgänge für das Rechnungswesen bearbeiten, Kontierungen durchführen
c)Abschlüsse vorbereiten
d)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeiten
e)betriebliche Steuern, Gebühren und Beiträge berücksichtigen
8.2Kosten- und Leistungsrechnung (§ 5 Abs. 1 Nr. 8.2)a)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläutern
b)Kosten ermitteln, erfassen und überwachen
c)Kalkulationen durchführen
d)Leistungen erfassen und berechnen, Auswirkungen auf das Betriebsergebnis beschreiben
8.3Controlling (§ 5 Abs. 1 Nr. 8.3)a)betriebliche Planungs-, Steuerungs- und Kontrollinstrumente anwenden
b)betriebsübliche Kennzahlen ermitteln und Statistiken erstellen, zur Vorbereitung von Entscheidungen aufbereiten

Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Nr. 2

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse
123
1Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1) 
1.1Betriebssicherheit (§ 5 Abs. 2 Nr. 1.1)a)für den Ausbildungsbetrieb geltende rechtliche Bestimmungen beachten
b)die Umsetzung von Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene sicherstellen
c)rechtliche Vorschriften beim Umgang mit Gefahrgütern und -Stoffen einhalten
d)Gefahrenquellen feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren einleiten
1.2Technischer Betriebsablauf (§ 5 Abs. 2 Nr. 1.2)a)den Einfluss der Funktionsfähigkeit der technischen Anlagen, Maschinen und Geräte auf den Betriebsablauf berücksichtigen
b)an der Sicherstellung eines störungsfreien technischen Betriebsablaufes mitwirken
c)Notfallpläne zur Bewältigung von Störungen anwenden
1.3Pflege und Wartung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1.3)a)die Einhaltung der Pflege- und Wartungspläne von technischen Anlagen, Geräten und Werkzeugen sicherstellen
b)die Pflege von Innen- und Außenanlagen planen, kontrollieren und sicherstellen
c)Betriebs- und Hilfsstoffe zur Pflege und Wartung nach Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten beurteilen
d)Arbeitsgeräte und Werkzeuge zur Pflege und Wartung nach Funktionalität und Einsatzmöglichkeiten beurteilen
2Gestaltung der Destination (§ 5 Abs. 2 Nr. 2) 
2.1Destinationsprofil (§ 5 Abs. 2 Nr. 2.1)a)bei Marktanalysen mitwirken und Informationen für den Ausbildungsbetrieb auswerten
b)Stärken und Schwächen touristischer Produkte bewerten und deren Bedeutung für die Destination darstellen
c)profilgebende Merkmale einer Destination präsentieren
2.2Kooperation in der Destination (§ 5 Abs. 2 Nr. 2.2)a)Organisations- und Rechtsformen für Netzwerke unterscheiden
b)potenzielle Netzwerkpartner ermitteln und neue Partner gewinnen
c)touristische oder freizeitwirtschaftliche Produkte sowie Dienstleistungen in Kooperation mit Partnern entwickeln
d)Projekte mit Methoden des Projektmanagements steuern
e)Gesamtaufwand sowie Finanzierungsmöglichkeiten für Destinationsprojekte ermitteln
2.3Destinationsvermarktung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2.3)a)betriebsübergreifende Informations- und Reservierungssysteme anwenden
b)an der Einhaltung von Qualitätskriterien für die Destination mitwirken
c)Maßnahmen des Binnenmarketings durchführen
d)Vertriebskooperationen mitgestalten und nutzen

(Fundstelle: BGBl. I 2005, 803 - 805)

1. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz,
5.1
Destination und Region, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4
Datenschutz und Datensicherheit,
8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
4.1
Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,
5.2
Leistungserstellung, Lernziele a bis c und e,
im Zusammenhang mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a bis c,
3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Umweltschutz,
2.3
Informations- und Kommunikationssysteme
fortzuführen.

2. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
Beschaffung und Materialwirtschaft,
8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele c bis e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.4
Datenschutz und Datensicherheit
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele d und e,
3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,
4.1
Betriebliche Ablauforganisation, Lernziel d,
5.1
Destination und Region, Lernziel d,
5.2
Leistungserstellung, Lernziel d,
5.3
Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,
7.1
Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel b,
7.2
Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele a und b,
7.4
Vertrieb
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung, Lernziele a und b,
3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
4.1
Betriebliche Ablauforganisation, Lernziele a bis c,
5.2
Leistungserstellung, Lernziel c,
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2
Methoden des Projektmanagements,
3.2
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele c bis e,
6.1
Veranstaltungskonzeption,
7.3
Öffentlichkeitsarbeit
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
1.4
Umweltschutz,
2.1
Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,
2.3
Informations- und Kommunikationssysteme,
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
5.3
Gewährleistung von Servicequalität, Lernziel a,
fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.3
Gewährleistung von Servicequalität, Lernziele b bis d,
6.2
Veranstaltungsorganisation,
7.1
Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,
7.2
Werbung und Verkaufsförderung, Lernziele c und d,
8.2
Kosten- und Leistungsrechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
2.2
Methoden des Projektmanagements,
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
3.2
Teamarbeit und Kooperation,
3.4
Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben,
5.1
Destination und Region,
7.4
Vertrieb,
8.1
Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,
fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1
Arbeitsorganisation, Lernziel e,
3.3
Präsentation,
8.3
Controlling
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
3.1
Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
5.1
Destination und Region,
5.2
Leistungserstellung,
7.1
Marktanalyse und -beobachtung, Lernziel a,
7.4
Vertrieb,
8.2
Kosten- und Leistungsrechnung
fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von drei Monaten sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen der ausgewählten Wahlqualifikationseinheit

1.
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Tourismus- und Freizeiteinrichtungen
oder
2.
Gestaltung der Destination
zu vermitteln.

Jur. Bezeichnung
TourKfmAusbV
Veröffentlicht
18.03.2005
Fundstellen
2005, 794: BGBl I