TKrMeldpflV 1983

Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten

(1) Die Leiter der Veterinäruntersuchungsämter, der Tiergesundheitsämter oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sind verpflichtet, das Auftreten der in Spalte 2 der Anlage aufgeführten Krankheiten oder deren Erreger unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe des Datums der Feststellung, der betroffenen Tierarten, des betroffenen Bestandes und des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu melden.

(2) Die Meldepflicht gilt ebenso für Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine Krankheit oder deren Erreger nach Spalte 2 der Anlage feststellen, es sei denn, dass zur Feststellung der betreffenden Krankheit oder deren Erreger in einem Bestand Untersuchungsmaterial bei einer der in Absatz 1 genannten Stellen untersucht worden ist.

Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchennachrichten“ weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 253 - 254;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Num-
mer
Krankheit oder ErregerAnzahl der BeständeBemerkungen
1234
3.13.23.33.43.53.63.73.83.93.103.113.123.133.143.153.16
EinhuferRinderSchweineSchafeZiegenHundeKatzenHasen, KaninchenPutenGänseEntenHühnerTaubenForellen und forel-
lenartige Fische
Karpfenandere Tierarten
(vgl. Bemerkungen)
 1.(weggefallen)
 2.Ansteckende Metritis des Pferdes (CEM)













 3.(weggefallen)
 4.Campylobacteriose (thermophile Campylobacter)









 5.Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)













 6.Echinokokkose
 7.(weggefallen)
 8.Equine Virus-Arteritis-Infektion













 9.(weggefallen)
10.(weggefallen)
11.Gumboro-Krankheit
12.Infektiöse Laryngotracheitis des Geflügels (ILT)



























13.(weggefallen)
14.Leptospirose
15.Listeriose
(Listeria monocytogenes)
16.Maedi/Visna
17.Mareksche Krankheit
17a.Niedrigpathogene aviäre Influenza der Wildvögel





























18.Paratuberkulose
19.Q-Fieber
20.(weggefallen)
21.Säugerpocken
(Orthopoxinfektion)









22.Salmonellose/Salmonella spp.
23.Schmallenberg-Virus
24.Toxoplasmose
25.Transmissible Virale Gastroenteritis des Schweines (TGE)



























26.Tuberkulose
27.Tularämie
28.Verotoxin bildende Escherichia coli




29.(weggefallen)
30.Vogelpocken
(Avipoxinfektion)










insbesondere andere Wiederkäuerarten

ausgenommen Salmonelleninfektionen, für die eine Mitteilungspflicht nach § 4 der Hühner-Salmonellen-Verordnung besteht sowie Salmonellosen und ihre Erreger des Rindes, soweit eine Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 28 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht

insbesondere alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Säugetierarten

ausgenommen Mycobacterium bovis inklusive deren Subspezies -Infektionen, soweit die Anzeigepflicht nach § 1 Nummer 36 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen besteht

Jur. Bezeichnung
TKrMeldpflV 1983
Veröffentlicht
09.08.1983
Fundstellen
1983, 1095: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 11.2.2011 I 252;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 381 V v. 31.8.2015 I 1474