TKGebV

Telekommunikationsgebührenverordnung

Verordnung über Telekommunikationsgebühren

Auf Grund des § 142 Abs. 2 Satz 1, 2, 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), von denen § 142 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes zuletzt durch Artikel 273 Nr. 1 und § 1 der TKG-Übertragungsverordnung zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.

(1) Für Organisationen, die mit Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vergleichbar sind, werden für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen keine Gebühren erhoben, wenn diese die Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind. Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern.

(2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den laufenden Nummern A.2, B.1, B.2, B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 und B.8 der Anlage 2 erfolgen gebührenfrei, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur feststellt, dass für diese Leistungen ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.

(3) Eine Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Gleiches gilt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 2, sofern die Begünstigten die Gebühren Dritten auferlegen können.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 26. Juni 2004 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1478)


Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Zweitschrift eines Registrierungsbescheides60
A.2Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens50 - 500
A.3Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
BGebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern
B.1Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern524
B.2Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern616
B.3Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern860
CGebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegen der Maßnahmen500 - 15 000


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1479)


Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde60
A.2Änderung einer bestehenden Urkunde60
A.3Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
BGebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte
B.1Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf "Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte4 760
B.2Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf27 970
B.3Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf57 480
B.4Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle)53 820
B.5Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS)68 810
B.6Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich)65 510
B.7Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.211 900
B.8Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.617 210
CGebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen50 - 5 000
C.2Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Verstößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen100 - 50 000


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1480)


Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung60
A.2Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung120 - 150
A.3Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
A.4Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat200 - 1 500
BGebühren für die Übertragung von Wegerechten
B.1Erteilung einer Nutzungsberechtigung800


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.

Jur. Bezeichnung
TKGebV
Pub. Bezeichnung
TKGebV
Veröffentlicht
19.07.2007
Fundstellen
2007, 1477: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 104 Abs. 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 134 G v. 7.8.2013 I 3154
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 4.11.2016 I 2473 (Nr. 52) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 109 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 109 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018