TierZG 2006(TierZG)

Tierzuchtgesetz

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2Begriffsbestimmungen
 
Abschnitt 2
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
§ 3Anerkennung
§ 4Verfahren
§ 5Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen
§ 6Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
§ 7Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung
§ 8Ermächtigungen
 
Abschnitt 3
Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 9Monitoring
§ 10Ermächtigungen
§ 11Erlass von Verwaltungsvorschriften
 
Abschnitt 4
Anbieten, Abgabe und Verwendung von Zuchttieren,
Samen, Eizellen und Embryonen
§ 12Zuchttiere
§ 13Abgabe von Samen
§ 14Verwendung des Samens
§ 15Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 16Verwendung von Eizellen und Embryonen
§ 17Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
§ 18Ermächtigungen
 
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 19Drittlandseinfuhr
§ 20Ermächtigungen
§ 21Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden
 
Abschnitt 6
Überwachung, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 22Überwachung, Ausnahmen
§ 23Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung und Außenverkehr
§ 24Bekanntmachung
§ 25Schiedsverfahren
§ 26Bußgeldvorschriften
 
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 27Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 28Übergangsvorschriften
§ 29Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 30Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrechts
§ 31Verkündung von Rechtsverordnungen
 
Anlage 1Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
Anlage 2Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Anlage 3Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Anlage 4Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
Anlage 5Anforderungen an Bescheinigungen für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr

(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von

1.
Rindern und Büffeln, für Büffel jedoch nur, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
2.
Schweinen,
3.
Schafen,
4.
Ziegen sowie
5.
Hauspferden und Hauseseln und deren Kreuzungen (Equiden).

(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass

1.
die Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit erhalten und verbessert wird,
2.
die Wirtschaftlichkeit, insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit, der tierischen Erzeugung verbessert wird,
3.
die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen und
4.
eine genetische Vielfalt erhalten wird.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;
2.
Züchtervereinigung: ein körperschaftlicher Zusammenschluss von Züchtern zur Förderung der Tierzucht, der ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt;
3.
Zuchtunternehmen: ein Betrieb oder ein vertraglicher Verbund von Betrieben, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt;
4.
Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistungen;
5.
Zuchtregister: ein von einer anerkannten Zuchtorganisation geführtes Register der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zum Nachweis ihrer Herkunft;
6.
Räumlicher Tätigkeitsbereich: Gebiet, in dem eine Zuchtorganisation ihr Zuchtprogramm durchführt und in dem im Falle einer Züchtervereinigung deren Mitglieder ihren Betriebssitz haben;
7.
Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei die Leistung auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfasst; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);
8.
Zuchtwertschätzung: ein statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit (Zuchtwert) auf der Grundlage von Ergebnissen der Leistungsprüfungen, auch unter Berücksichtigung der Verwandtschaft;
9.
Prüfeinsatz: Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen eines männlichen Zuchttieres, welches selbst noch nicht die Anforderung an die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für den Einsatz in der künstlichen Besamung erfüllt, mittels künstlicher Besamung zum Zwecke der anschließenden Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung für das Spendertier, im Falle eines registrierten männlichen Zuchttieres zur Bewertung der Verkaufserzeugnisse, im Rahmen des Zuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation;
10.
Monitoring: die regelmäßige Ermittlung von Kennzahlen der genetischen Vielfalt von Nutztierpopulationen zur Beschreibung der genetischen Variabilität innerhalb von Populationen sowie der Vielfalt von Rassen;
11.
Zuchttier:
a)
ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),
b)
ein Tier, das selbst in der Hauptabteilung eines Zuchtbuches eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder
c)
ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier);
12.
Zuchtbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann;
13.
Herkunftsbescheinigung: eine Urkunde, die mindestens Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchttieren in der Kreuzungszucht enthält und zusätzlich Angaben zu deren Samen, Eizellen oder Embryonen enthalten kann;
14.
Besamungsstation: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
15.
Samendepot: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;
16.
Embryo-Entnahmeeinheit: eine amtlich zugelassene Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung sowie Abgabe von Eizellen und Embryonen;
17.
Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört;
18.
Vertragsstaat: Staat, der
a)
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung auf die Tierzucht ist oder
b)
über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt
und nicht der Europäischen Union angehört;
19.
Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.

(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt sind.

(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, soweit

1.
eine hinreichend große Zuchtpopulation, um
a)
ein Programm zur Verbesserung der Rasse durchzuführen oder
b)
die Erhaltung der Rasse zu gewährleisten,
oder
2.
das für eine einwandfreie züchterische Arbeit erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen
noch nicht in vollem Umfang vorhanden sind und die Voraussetzungen nach Absatz 1 im Übrigen vorliegen.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchtervereinigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse

1.
im Falle einer vom Aussterben bedrohten Rasse das Erhaltungszuchtprogramm oder
2.
im Falle einer einheimischen Rasse im Sinne des Absatzes 4 die langfristige Durchführung eines nachhaltigen Zuchtprogramms
gefährden würde.

(4) Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein Zuchtbuch begründet worden ist und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in Deutschland geführt wird. Eine Rasse kann ferner von der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in Deutschland begründet worden ist, aber für diese Rasse

1.
nur noch in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein Zuchtprogramm durchgeführt wird oder
2.
mindestens seit 1949 auf Grund dort vorhandener Tierbestände in Deutschland ein Zuchtbuch geführt und ein eigenständiges Zuchtprogramm durchgeführt wird.

(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform der Zuchtorganisation sowie die Namen und die Anschrift der zur Vertretung befugten Personen;
2.
Angaben zu der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person (Zuchtleiterin oder Zuchtleiter);
3.
das Zuchtziel und im Falle der Reinzucht den Namen der Rasse, im Falle der Kreuzungszucht die Bezeichnung des Verkaufserzeugnisses;
4.
Angaben zum Zuchtprogramm, das die Zuchtorganisation selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen durchführt;
5.
im Falle einer Beauftragung den Namen und die Anschrift der Stellen, die von der Zuchtorganisation mit der Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung oder des Prüfeinsatzes beauftragt sind;
6.
den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich;
7.
bei einer Züchtervereinigung zusätzlich
a)
Nachweise über die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag (Rechtsgrundlage), aus denen auch der räumliche und sachliche Tätigkeitsbereich ersichtlich ist,
b)
die Zuchtbuchordnung, die im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen nach Anlage 2 Spalten 2 und 3 zu erfüllen hat, oder die Zuchtregisterordnung, die die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat;
8.
bei einer Zuchtorganisation, die ein Zuchtregister führt, zusätzlich
a)
die Zuchtregisterordnung, die im Hinblick auf die Züchtung von hybriden Schweinen die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 4 zu erfüllen hat,
b)
den Namen, die Anschrift und Angaben über den Tierbestand der am Zuchtprogramm beteiligten Betriebe oder Züchter und ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
Aus den Angaben nach Satz 1 Nr. 4 müssen die Zuchtmethode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, sofern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und gegebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen ersichtlich sein.

(2) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.

(3) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde.

(4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorganisation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, unterrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen Landes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zuständige Behörde durch Übersendung der Antragsunterlagen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unterrichtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behörden ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit.

(5) Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 im Antrag gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Maßnahmen, die zu Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a führen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde. Soweit sich der räumliche Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates erstreckt, gilt Absatz 4 entsprechend.

(1) Die Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung festgesetzt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist, Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für die gleiche, vom Aussterben bedrohte einheimische Rasse im Sinne des § 3 Abs. 4 führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme in Zusammenarbeit durchzuführen. Erstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der betroffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.

(3) Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs. 1 festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorganisation nicht mehr auf Dauer erfüllt werden. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf unberührt.

(4) Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt sind, bedürfen nicht der Anerkennung im Inland. Sie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ihre Tätigkeit unter Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches angezeigt haben. Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vornehmen noch eine Zuchtbescheinigung oder eine Herkunftsbescheinigung ausstellen. Das Bundesministerium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich zuständige Behörde.

(5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Fälle, in denen die Anerkennung abgelehnt worden ist, bei Equiden nur die Fälle, in denen die Ablehnung der Anerkennung angefochten worden ist, zum Zwecke der Unterrichtung der Europäischen Kommission sowie der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit.

(6) Nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannte Zuchtorganisationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zuchtprogramms und ihrer Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung zu beachten, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 Buchstabe a Gegenstand der Anerkennung sind.

(1) Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, hat im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung das Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Die Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft bestimmen sich im Übrigen nach den für die jeweilige Zuchtorganisation geltenden Vorschriften.

(2) Jedes Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, ist auf Antrag des Mitglieds einer Züchtervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einzutragen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 besteht im Falle der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers kein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft. Jeder Züchter muss jedoch mindestens die Möglichkeit haben, ein von ihm gezüchtetes Pferd in das Zuchtbuch eintragen und darin vermerken und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen von der Züchtervereinigung zu erhalten.

(1) Die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung für die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere werden von den anerkannten Zuchtorganisationen nach den Anforderungen und Grundsätzen der in Anlage 3 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Rechtsverordnung im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt.

(2) Für die Verwendung der Daten und Ergebnisse der im Rahmen des Zuchtprogramms vorgesehenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch die Zuchtorganisationen sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt. Zur Information der Abnehmer von Zuchtprodukten sind die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung aus dem Prüfeinsatz von den Zuchtorganisationen zu veröffentlichen. Dabei kann auch der Name der Besitzer der Prüftiere veröffentlicht werden, soweit dies zum Zwecke des § 1 Abs. 2 erforderlich ist und private Belange nicht entgegenstehen. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grundsätze des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Daten und Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung.

(3) Soweit Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschriften, auch unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, zu Angaben über Kennzeichnungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art, Betriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörigkeit von Tieren gegenüber den für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Stellen verpflichtet sind, haben diese Behörden oder Stellen den Zuchtorganisationen auf Anfrage die Angaben mitzuteilen, die zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter seine Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an die Zuchtorganisationen schriftlich gegenüber den Behörden oder Stellen erklärt hat. Im Falle des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 erfolgt die Mitteilung an die für die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen.

(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

1.
in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, die nach geltenden Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht durchgeführt worden sind,
2.
in einem Drittland gleich, soweit diese
a)
sich auf Zuchttiere beziehen, für die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a für eine Einfuhr vorliegen, oder
b)
den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entsprechen.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Umsetzung oder Durchführung der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Anforderungen an
a)
Personal und Einrichtung der Zuchtorganisationen und die von diesen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Beauftragten,
b)
den Inhalt der Zuchtbuchordnung und der Zuchtregisterordnung sowie an Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches und Zuchtregisters, wobei auch die Anwendung bestimmter Grundsätze der Qualitätssicherung vorgeschrieben werden kann,
c)
die Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und Embryonen,
d)
Art und Umfang von Maßnahmen zur Sicherung und Überprüfung der Abstammung von Zuchttieren,
e)
den Mindestumfang der Zuchtpopulation,
f)
Zuchtprogramme im Hinblick auf die Erhaltung genetischer Vielfalt
vorzuschreiben,
2.
zur Umsetzung oder Durchführung der in § 7 Abs. 1 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
a)
Leistungsmerkmale vorzuschreiben, die bei den Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung mindestens zu berücksichtigen sind,
b)
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen, der Zuchtwertschätzung und deren Qualitätssicherung vorzuschreiben,
c)
Grundsätze für Form und Inhalt der Veröffentlichung von Ergebnissen der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben,
3.
zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht die Kriterien und das Verfahren für die Verteilung der Prämien vorzuschreiben sowie Regelungen über die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen, insbesondere bei Leistungsprüfungen, zu treffen,
4.
Anforderungen an Verfahren und Merkmale zur Sicherung der Identität von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen vorzuschreiben,
5.
in entsprechender Anwendung der Nummern 1 und 2 Anforderungen und Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung zu regeln, soweit solche Grundsätze nicht durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geregelt sind.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung abweichend von § 7 Abs. 1 von den zuständigen Behörden durchgeführt werden,
2.
Regelungen nach Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium von seiner Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 1 kann bestimmt werden, dass
1.
die Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung Dritten übertragen wird oder
2.
Dritte beauftragt werden können, daran mitzuwirken,
soweit diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bieten.

(1) Zur Erreichung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch. Zur Durchführung des Monitoring kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in einer auf Grund des § 10 Satz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.

(2) Soweit es zur Durchführung des Monitoring nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf Anfrage mitgeteilt worden sind. Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.

(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitoring erhobenen Daten

1.
an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur bundesweiten Bewertung der genetischen Vielfalt sowie
2.
an die zuständigen Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht oder der Erhaltung der genetischen Vielfalt erforderlich ist.
Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zieles erforderlich ist,

1.
Art und Umfang der nach § 9 Abs. 1 zu erhebenden Angaben über Bestandszahlen eingetragener Zuchttiere sowie zur Ermittlung der populationsgenetischen Kennzahlen der genetischen Vielfalt erforderliche Zuchtbuchdaten und die Form ihrer Übermittlung vorzuschreiben sowie das Verfahren zu regeln,
2.
Grundsätze für die Sammlung, Lagerung und Verwendung von Samen, Eizellen, Embryonen und sonstigem genetischem Material von einheimischen Rassen im Sinne des § 3 Abs. 4 zum Zwecke der langfristigen Sicherung und Erhaltung dieser Rassen als Bestandteil der genetischen Vielfalt vorzuschreiben.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 2 können auch die Bedingungen regeln, unter denen genetisches Material einer nationalen Sammlung zur Langzeitlagerung zuzurechnen ist und als solches verwendet werden darf.

Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium berufen.

Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur

1.
angeboten oder abgegeben werden, wenn es dauerhaft so gekennzeichnet ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
2.
abgegeben werden, wenn es von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet ist, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.
Abweichend von
1.
Satz 1 Nr. 1 genügt im Falle des Angebots oder der Abgabe eines Equiden, dass das Tier so genau beschrieben ist, dass seine Identität festgestellt werden kann,
2.
Satz 1 Nr. 2 muss ein weibliches Zuchttier bei der Abgabe im Inland nicht von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung begleitet sein, wenn der Abnehmer auf die Bescheinigung verzichtet hat.

(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von

1.
Besamungsstationen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetzes erteilt worden ist,
2.
Besamungsstationen oder Samendepots, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind, oder
3.
Besamungsstationen oder Samendepots, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Samen zugelassen sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Besamungsstationen oder Samendepots nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Samen entsprechend.

(2) Der Samen darf nur an

1.
Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 1,
2.
Besamungsstationen und Samendepots nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Samen in andere Mitgliedstaaten.

(3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,

1.
in einer Besamungsstation gewonnen und behandelt und in einer Besamungsstation oder einem Samendepot gelagert worden sein,
2.
von einem Zuchttier stammen, das im Falle der in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere
a)
einer Leistungsprüfung und einer Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den Anforderungen der in Anlage 3 Spalten 2 und 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder
b)
zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes bestimmt ist,
3.
so gekennzeichnet sein, dass er einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden kann, und
4.
bei der Abgabe an Besamungsstationen oder Samendepots von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für den Samen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen zulassen, dass abweichend von Satz 1 Nr. 1 Samen durch einen Beauftragten einer Besamungsstation auch außerhalb der Besamungsstation gewonnen werden darf, wenn nachgewiesen ist, dass die tierseuchenhygienischen Untersuchungen nach § 17 Abs. 7 Satz 2 durchgeführt worden sind.

(1) Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch

1.
Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder
2.
Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.
Die in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 verwenden.

(2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Abschrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu übermitteln.

(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von

1.
Embryo-Entnahmeeinheiten, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt worden ist,
2.
Einrichtungen, die nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind, oder
3.
Einrichtungen die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat auf Grund von Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind,
im Rahmen ihres sachlichen Tätigkeitsbereiches angeboten oder abgegeben werden. Für die Abgabe durch Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten die tierseuchenrechtlichen Bestimmungen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Eizellen und Embryonen entsprechend.

(2) Eizellen und Embryonen dürfen nur an

1.
Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 1,
2.
Embryo-Entnahmeeinheiten nach Maßgabe der Absätze 3 und 4
abgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen nach anderen Mitgliedstaaten.

(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,

1.
durch eine Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen und behandelt worden sein und in einer Embryo-Entnahmeeinheit oder in anderen dafür zugelassenen Einrichtungen gelagert werden,
2.
von Zuchttieren stammen und
3.
so gekennzeichnet sein, dass sie einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder für Embryonen sowie den erforderlichen Verwendungsnachweisen zugeordnet werden können; befindet sich der Embryo in einem Empfängertier, so muss dieses entsprechend gekennzeichnet sein.

(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryonen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfüllt.

(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen oder behandelt werden.

(1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Eizellen und Embryonen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Gleichwertigkeit anderer im Ausland erworbener Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweise wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Eizellen und Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, zu machen. Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung der Eizelle oder des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des Empfängertieres enthalten. Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermöglichen. Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung aus.

(1) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation oder die Embryo-Entnahmeeinheit tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder einen vertraglich an die Besamungsstation oder an die Embryo-Entnahmeeinheit gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
2.
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
3.
die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen oder von Eizellen und Embryonen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
4.
bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nr. 2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nr. 3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:

1.
den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers,
2.
die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen,
3.
die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches.

(5) Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen Behörde erteilt. Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten.

(6) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.

(7) Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind. Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.

(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten

1.
Besamungsstation hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens,
2.
Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe der Eizellen und Embryonen
jeweils unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen. Der Betreiber einer sonstigen Besamungsstation, eines Samendepots oder einer sonstigen Embryo-Entnahmeeinheit hat über die Abgabe der jeweiligen Erzeugnisse unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu machen, sofern eine solche Verpflichtung nicht bereits nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften besteht.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Umsetzung oder Durchführung der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union Voraussetzungen hinsichtlich der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung vorzuschreiben, unter denen männliche Zuchttiere zum Einsatz in der künstlichen Besamung zugelassen sind,
2.
zur Durchführung des Prüfeinsatzes Anforderungen festzulegen hinsichtlich der Verwendung von Samen, einschließlich dessen Mindest- und Höchstmengen, dessen erforderliche regionale Verbreitung und des für seine Verwendung zugelassenen Zeitraumes,
3.
zur Umsetzung oder Durchführung der in § 12 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 sowie § 15 Abs. 4 bezeichneten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, Anforderungen an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Zuchttiere, Samen, Embryonen und Eizellen festzulegen,
4.
die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 3 und 4, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 8 festzulegen,
5.
Anforderungen an die Zuchtbescheinigungen nach § 12 Satz 1 Nr. 2 festzulegen,
6.
Voraussetzungen festzulegen, unter denen abweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 4 Samen sowie abweichend von § 15 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Eizellen oder Embryonen von Tieren bestimmter Tierarten, Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen, die nicht Zuchttiere sind, abgegeben werden dürfen, soweit die in § 1 Abs. 2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
7.
die Zulassungsvoraussetzungen sowie Anforderungen, Dauer und Abschluss der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Embryotransfer sowie jeweils die Anerkennung der Ausbildungsstätten und gleichwertiger Ausbildungen zu regeln,
8.
vorzuschreiben, dass eine Besamungsstation oder ein Samendepot mit der erstmaligen Abgabe von Samen an einen Tierhalter im Inland der für den Betriebssitz des Tierhalters zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung sowie bezüglich der folgenden Abgaben von Samen weiterer Tiere in festzulegenden Zeitabständen die weiteren jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen oder Abschriften der jeweils neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigen gesammelt vorlegen muss,
9.
für Besamungsstationen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Vorschriften zu erlassen über
a)
Anforderungen nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 an die Einrichtung und den Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten, einschließlich der tierseuchenhygienischen Voraussetzungen nach § 17 Abs. 7,
b)
die Behandlung von Samen sowie von Eizellen und Embryonen einschließlich ihrer Beförderung,
c)
Schutzmaßnahmen gegen die Verwechslung von Samen sowie Eizellen und Embryonen, insbesondere die Kennzeichnung.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass im Falle der Pferdezucht ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von einer anderen Stelle als einer Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms als Zuchtbuch gilt,
2.
im Rahmen einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 7 Prüfungsordnungen für Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung und Prüfungsordnungen für Lehrgänge über Embryotransfer zu erlassen.

(1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn

1.
sie von einer Bescheinigung nach den jeweiligen inhaltlichen Anforderungen der in Anlage 5 Spalten 2 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union begleitet sind und
2.
a)
die entsprechenden Tiere oder Spendertiere in einem Zuchtbuch oder Zuchtregister einer Organisation eingetragen sind, die im Verzeichnis einer Entscheidung aufgeführt ist, welche die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 94/28/EG des Rates vom 23. Juni 1994 über die grundsätzlichen tierzüchterischen und genealogischen Bedingungen für die Einfuhr von Tieren, Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern und zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 178 S. 66) erlassen hat und die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, oder
b)
sie einer Tierart nach Anlage 5 Spalte 1 zuzurechnen sind, für die kein Verzeichnis nach Buchstabe a vorliegt.
Soweit im Falle des Satzes 1 Nr. 1 für die Bescheinigung ein Muster vorgeschrieben ist, ist dieses zu verwenden. Bei Samen muss sich im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b aus der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 ergeben, dass das Spendertier einer Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung unterzogen worden ist, die den jeweiligen Anforderungen der in Anlage 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union entspricht, oder dass der Samen nur zur Verwendung im Rahmen des Prüfeinsatzes einer im Bestimmungsland hierfür zugelassenen Organisation vorgesehen ist.

(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden.

(3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 stehen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Abgabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gleich.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland (Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere

1.
Anzeigen oder Genehmigungen vorzuschreiben und das Verfahren zu regeln,
2.
vorzuschreiben, dass Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen nur über bestimmte Zollstellen mit zugeordneten Überwachungsstellen eingeführt oder ausgeführt werden dürfen, die das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht hat.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1 zu regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sowie zur Duldung von Besichtigungen und Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen beauftragte Stellen.

(2) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Insbesondere können sie

1.
vorübergehend bis zum Abschluss einer behördlichen Überprüfung verbieten, dass ein Zuchterzeugnis abgegeben, eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung ausgestellt oder eine Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung durchgeführt werden,
2.
Samen, Eizellen oder Embryonen, auch vorläufig, sicherstellen und, soweit dies zum Ausschluss einer gesundheitlichen Gefährdung von Tierbeständen notwendig ist, deren unschädliche Beseitigung anordnen oder durchführen,
3.
anordnen, dass Eintragungen in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vorgenommen, berichtigt oder rückgängig gemacht werden oder dass die Art der Führung oder die Gliederung des Zuchtbuches oder des Zuchtregisters geändert werden,
4.
anordnen, dass Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen eingezogen oder neu ausgestellt werden,
5.
die Überprüfung von Abstammungen anordnen,
6.
anordnen, dass die Leistungsprüfungen oder die Zuchtwertschätzung in vorgeschriebener Weise durchgeführt werden.

(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind.

(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(5) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden tierseuchenhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen und
2.
die Zuchtunterlagen und geschäftliche Unterlagen einsehen.
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen

1.
für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen,
2.
für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit den in § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist,
3.
für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

(1) Die zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2.
überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder sowie anderer Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.

(4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und der Europäischen Kommission nach den Absätzen 1 bis 3 sowie in sonstigen Fällen erfolgt über das Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.

Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer mit einer Anerkennung nach § 3 Abs. 1 oder 2, mit einer Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 oder mit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 6 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
2.
ohne Zustimmung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme durchführt,
3.
entgegen § 5 Abs. 4 Satz 3 eine Eintragung vornimmt oder eine Bescheinigung ausstellt,
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, § 10 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 2, 8 oder 9 oder § 20 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 12 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 5, § 13 Abs. 1 oder 2 Satz 1 oder § 15 Abs. 1 oder 2 Satz 1 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,
7.
entgegen § 14 Abs. 1 Samen verwendet,
8.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
9.
entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 oder 4 oder § 16 Abs. 2 Satz 1 oder 4 oder § 17 Abs. 8 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 14 Abs. 4 Satz 2 eine Abschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Abschrift oder dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11.
entgegen § 15 Abs. 5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,
12.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Eizellen oder Embryonen überträgt,
13.
ohne Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreibt,
14.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt,
15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
16.
entgegen § 22 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
17.
entgegen § 22 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet, eine Unterlage nicht vorlegt oder ein Tier nicht vorführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4, 6, 11, 13 oder 14 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.

(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist. Rechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes. Eine vorläufige Anerkennung erlischt,

1.
wenn nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 eine hinsichtlich der Aufgaben von Zuchtorganisationen nach § 7 Abs. 1 und 2 geänderte Satzung der zuständigen Behörde zur erneuten Anerkennung nach § 3 vorgelegt wird oder
2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
Bis zur erneuten Anerkennung nach § 3 werden die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung nach Maßgabe des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), durchgeführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 vorliegt.

(3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, die nach § 17 Abs. 1 erlaubt sind, hinsichtlich der tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere nach § 17 Abs. 7 die Verordnung über die Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1891) entsprechend.

(5) Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes.

(6) Nach § 17 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), das zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 22 Abs. 6 dieses Gesetzes.

Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei der Weiterveräußerung aufzuerlegen. § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt insoweit nicht. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.

(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.

(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Unionsrechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3307;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

 
TiereAnforderungen an die Anerkennung
12
RinderAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 84/247/EWG vom 27. April 1984 zur Festlegung der Kriterien für die Anerkennung von Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtrinder halten oder einrichten (ABl. EG Nr. L 125 S. 58), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140 S. 49), sowie bei Vorliegen von genetischen Besonderheiten und Erbfehlern nach Kapitel III Nr. 1 letzter Absatz des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine 
a)
reinrassig
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/501/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Herdbücher für reinrassige Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247 S. 19).
b)
hybrid
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/504/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Zulassung und Kontrolle der Züchtervereinigungen, Zuchtorganisationen und privaten Unternehmen, die Register für hybride Zuchtschweine führen oder einrichten (ABl. EG Nr. L 247 S. 31).
Schafe und ZiegenAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/254/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Zulassung der Züchtervereinigungen und Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 30).
EquidenAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 92/353/EWG vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. EG Nr. L 192 S. 63).
 

( Fundstelle: BGBl. I 2006, 3308;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )

    
TiereHauptabteilung des ZuchtbuchesBesondere Abteilung des ZuchtbuchesZuchtregister
1234
RinderAnforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG Nr. L 237 S. 11), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140 S. 49).Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 84/419/EWG vom 19. Juli 1984 über die Kriterien für die Eintragung in die Rinderzuchtbücher (ABl. EG Nr. L 237 S. 11), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2007/371/EG vom 29. Mai 2007 zur Änderung der Entscheidung 84/247/EWG und 84/419/EWG hinsichtlich Zuchtbücher für Zuchtrinder (ABl. EG Nr. L 140 S. 49). 
Schweine   
a)
reinrassig
Anforderungen nach Artikel 1, 2, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247 S. 21).Anforderungen nach Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 89/502/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschweine in die Herdbücher (ABl. EG Nr. L 247 S. 21). 
b)
hybrid
  Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung der Kommission 89/505/EWG vom 18. Juli 1989 über die Kriterien für die Eintragung in die Register für hybride Zuchtschweine (ABl. EG Nr. L 247 S. 33).
Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 1, 2, 3 Abs. 2 und Artikel 5 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121 S. 87).Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 und 3 und Artikel 4 der Entscheidung der Kommission 90/255/EWG vom 10. Mai 1990 über die Kriterien für die Eintragung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen in Zuchtbücher (ABl. EG Nr. L 145 S. 32), geändert durch die Entscheidung der Kommission 2005/375/EG vom 11. Mai 2005 zur Änderung der Entscheidung 90/255/EWG hinsichtlich der Eintragung männlicher Schafe und Ziegen in einen Anhang des Zuchtbuchs (ABl. EU Nr. L 121 S. 87). 
EquidenAnforderungen nach Artikel 1, 2 und 3 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19 S. 39).Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung der Kommission 96/78/EG vom 10. Januar 1996 zur Festlegung der Kriterien für die Eintragung von Equiden in die Zuchtbücher zu Zuchtzwecken (ABl. EG Nr. L 19 S. 39). 

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 3309)

TiereGrundsätze für die
Leistungsprüfungen und die
Zuchtwertschätzung
Anforderung an männliche Tiere,
die zur künstlichen Besamung
eingesetzt werden
123
RinderAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern(ABl. EU Nr. L 169 S. 56).Anforderungen nach Kapitel III Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG vom 20. Juni 2006 über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern (ABl. EU Nr. L 169 S. 56).
Schweine  
a)
reinrassig
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine mit Ausnahme von Nr. 3 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43). 
b)
hybrid
Anforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 89/507/EWG vom 18. Juli 1989 über die Methoden der Leistungskontrolle sowie der genetischen Bewertung der reinrassigen und der hybriden Zuchtschweine mit Ausnahme von Nr. 1 und Nr. 2 (ABl. EG Nr. L 247 S. 43). 
Schafe und ZiegenAnforderungen nach dem Anhang der Entscheidung der Kommission 90/256/EWG vom 10. Mai 1990 über die Methoden der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung reinrassiger Zuchtschafe und -ziegen (ABl. EG Nr. L 145 S. 35). 
Equiden  

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3310)

TiereZuchttiereSamenEizellen und Embryonen
1234
RinderAnforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EU Nr. L 125 S. 15).Anforderungen nach Artikel 1 und 3 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EU Nr. L 125 S. 15).Anforderungen nach Artikel 1, 4 und 5 der Entscheidung der Kommission 2005/379/EG vom 17. Mai 2005 über Zuchtbescheinigungen und Angaben für reinrassige Zuchtrinder, ihr Sperma, ihre Eizellen und Embryonen (ABl. EU Nr. L 125 S. 15).
Schweine   
a)
reinrassig
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 22).Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 22).Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 89/503/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung für reinrassige Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 22).
b)
hybrid
Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl.EG Nr. L 247 S. 34).Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 34).Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 89/506/EWG vom 18. Juli 1989 über die Bescheinigung über hybride Zuchtschweine, ihre Samen, Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 247 S. 34).
Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145 S. 39).Anforderungen nach Artikel 3 und 4 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145 S. 39).Anforderungen nach Artikel 5, 6, 7 und 8 der Entscheidung der Kommission 90/258/EWG vom 10. Mai 1990 über die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchtschafe und -ziegen sowie Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere (ABl. EG Nr. L 145 S. 39).
Equiden Anforderungen nach Artikel 1 und 2 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG Nr. L 19 S. 41).Anforderungen nach Artikel 3, 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/79/EG vom 12. Januar 1996 mit Zuchtbescheinigungen für Sperma, Eizellen und Embryonen von eingetragenen Equiden (ABl. EG Nr. L 19 S. 41).

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 3311 - 3313)

TiereTierzüchterische und genealogische Anforderungen für die Bescheinigung für Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
 ZuchttiereSamenSamen von Tieren, die keiner Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung unterzogen wurdenEizellen und Embryonen
12345
RinderAnforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47).Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
Schweine    
a)
reinrassig
Anforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57S. 27).Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47).Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
b)
hybrid
Anforderungen nach Artikel 1 zweiter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
Schafe und ZiegenAnforderungen nach Artikel 1 erster Anstrich der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr bei von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 2 der Entscheidung der Kommission 96/509/EG vom 18. Juli 1996 über genealogische und tierzüchterische Anforderungen bei der Einfuhr von Sperma bestimmter Tiere (ABl. EG Nr. L 210 S. 47).Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).
EquidenAnforderungen nach Artikel 1 dritter Anstrich sowie Artikel 2 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).Anforderungen nach Artikel 3 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27). Anforderungen nach Artikel 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission 96/510/EG vom 18. Juli 1996 mit Abstammungs- und Zuchtbescheinigungen für die Einfuhr von Zuchttieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen (ABl. EG Nr. L 210 S. 53), geändert durch die Entscheidung 2004/186/EG der Kommission vom 16. Februar 2004 zur Änderung bestimmter Anhänge der Entscheidung 96/510/EG hinsichtlich der tierzüchterischen Bedingungen für die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Equiden (ABl. EU Nr. L 57 S. 27).

Jur. Bezeichnung
TierZG 2006
Pub. Bezeichnung
TierZG
Veröffentlicht
21.12.2006
Fundstellen
2006, 3294: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 378 V v. 31.8.2015 I 1474