ViehSeuchG(TierSG)

Tierseuchengesetz

(1) Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. § 79a bleibt unberührt.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Tierseuchen:
Krankheiten oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten und auf
a)
Tiere oder
b)
Menschen (Zoonosen)
übertragen werden können;
2.
Haustiere:
vom Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des Gehegewildes, jedoch ausschließlich der Fische;
3.
Vieh:
folgende Haustiere:
a)
Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b)
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c)
Schafe und Ziegen,
d)
Schweine,
e)
Hasen, Kaninchen,
f)
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
g)
Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
h)
Kameliden;
4.
Fische:
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und des Spermas, die
a)
ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
b)
im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;
als Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata), Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);
5.
verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere;
6.
seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen;
7.
ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen haben;
8.
Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Union angehört;
9.
Drittland:
Staat, der der Europäischen Union nicht angehört;
10.
innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat;
11.
Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union;
12.
Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen sind.

(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form, von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.

(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Landesbehörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen Schutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen.

(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut), dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen bei ihren eigenen Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.

(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können

1.
den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten sowie
2.
im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt angestellt ist,
die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 übertragen.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen werden, sofern der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums.

(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesoberbehörde zuständig für die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der

1.
Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
2.
epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.
Es wird ferner tätig
1.
in der Forschung
a)
auf dem Gebiet der Tierseuchen,
b)
auf dem Gebiet der Tierernährung, der konventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes und der Tierzucht,
2.
in der Funktion
a)
des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit es oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
b)
eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut benannt wird.
In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.

(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für anzeigepflichtige Tierseuchen. Die Sammlung ist auf dem neuesten Stand zu halten.

(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).

(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut erheben für die Entscheidung über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe näher zu bestimmen.

(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr

1.
seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,
2.
von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder die an einer Tierseuche verendet sind, und
3.
von sonstigen Gegenständen, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie Träger von Ansteckungsstoff sind,
sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so behandelt worden sind, dass die Abtötung von Tierseuchenerregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Fische nur insoweit, als das Bundesministerium das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt hat.

(2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Tierseuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere

1.
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen
a)
von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
b)
von Anforderungen, unter denen
aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt und verbracht werden,
bb)
tote Tiere behandelt und verbracht werden und
cc)
Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle gewonnen, behandelt und verbracht werden,
c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle befördert werden,
d)
von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
e)
von einer bestimmten Kennzeichnung,
f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie verbracht werden;
2.
a)
die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d,
b)
die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe beim innergemeinschaftlichen Verbringen
regeln;
3.
vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen;
4.
das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,
a)
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder
b)
für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen erforderlich ist und durch besondere Maßregeln sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,
2.
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu regeln.

(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

(weggefallen)

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die diesen Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen, wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.

(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in einem angrenzenden Drittland die Gefahr, dass Ansteckungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesregierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung

1.
die Benutzung, die Verwertung und den Transport lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen und
2.
die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen Haustier- oder Fischbestandes sowie eine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen von Fischen in den Bestand anordnen.

(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr geregelt ist.

(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.

Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdächtigten Tieren stammend.

(1) Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.

(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflächen.

(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisachverständigen, die Fischereiberater, die Fischereiaufseher, die Hufschmiede, die Hufpfleger und die Klauenschneider, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen einschränken.

(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche unter Haustieren hat die zuständige Behörde inzwischen anzuordnen, dass die kranken und verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Tierseuche festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche begründet ist und welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.

(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere, soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen, Maßnahmen diagnostischer Art einleiten oder durchführen und die notwendigen Proben entnehmen sowie die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.

(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durchführung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.

Wenn über den Ausbruch einer Tierseuche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs sind die Probenahmen und die Untersuchungen von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs nach Verfahren durchzuführen, die in der amtlichen Sammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht worden sind.

Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, dass der Ausbruch der Tierseuche festgestellt sei oder dass der begründete Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzuführen.

(weggefallen)

(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die Feststellung der Tierseuche oder des sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, dass er das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Verschluss oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, dass eine Verschleppung von Krankheitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.

(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen approbierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.

(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten sind durch den beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen.

(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde ausnahmsweise von der Beaufsichtigung befreit werden.

(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwecken oder zum Verkauf zusammengebrachten Hunde, Katzen oder Viehbestände, auf Tierschauen, auf die durch behördliche Anordnung veranlasste Zusammenziehung von Vieh, auf Tierhaltungen, auf Tierkliniken und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, ausgedehnt werden.

(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:

1.
amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung, insbesondere von Tieren und Erzeugnissen, einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen, sowie Entnahme der hierzu notwendigen Proben;
2.
Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh;
3.
Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Vieh, das in einen anderen Viehbestand oder auf Weiden, Märkte, Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen oder Tierschauen gebracht wird;
4.
Führung von Kontrollbüchern, insbesondere über den Viehbestand und den Personen- und Fahrzeugverkehr;
4a.
Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen;
4b.
Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd oder zeitweise beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich deren Fachkenntnisse; Führung von Nachweisen über bisherige Beschäftigungen;
5.
Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Molkereien, insbesondere für Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe oder der sonstigen Verwertung von Magermilch und anderen Milchrückständen, sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
6.
Verbot oder Beschränkung des Umherziehens mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten, des Handels mit Vieh oder des Haltens von Vieh im Freien;
7.
Führung von Nachweisen, auch durch die Untersuchung von Proben, über die Herkunft von Tieren, Teilen von Tieren, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen tierischer Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können;
8.
(weggefallen)
9.
Einführung von Deckregistern;
10.
Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen;
11.
Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen dienenden Transportmittel sowie der bei einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften und der Ladeplätze; Regelung der Behandlung, Verwertung und Beseitigung der bei einer Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder tierischen Rohstoffen benutzten Behältnisse; Führung von Nachweisen über die Reinigung, Desinfektion, Behandlung, Verwertung und Beseitigung;
12.
Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen und Schlachtstätten, insbesondere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den Schlachtstätten, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhrwege für Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachtstätten sowie Verbot des Abtriebs von Vieh von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlachtung oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;
13.
Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Gastställen, Viehsammelstellen, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen sowie Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen;
14.
Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwesung in Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, einschließlich der Reinigung, Desinfektion und Entwesung der dort benutzten Gegenstände;
14a.
Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Anlagen zur gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, Verbot oder Beschränkung der Abgabe und Beförderung solcher Futtermittel sowie Vorschriften über Behandlungsverfahren und die Meldung des Betreibens der Anlage;
15.
Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern und Abfällen in Gerbereien, Fell- und Häutehandlungen;
16.
Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in denen solche Erreger aufbewahrt werden, einer Erlaubnis- oder Anzeigepflicht für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern sowie Bestimmung der Vorsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern und deren Versendung zu treffen sind;
17.
Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;
18.
Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
19.
Untersuchung sowie Regelung der Lagerung von Futtermitteln und Abfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft;
20.
Regelung der Verwertung und Desinfektion von Speiseabfällen und Abfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.

(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung anderer Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:

1.
Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20 sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig behandelt werden, in entsprechender Anwendung;
2.
a)
Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Haustiere, die an einen anderen Standort oder in einen anderen Tierbestand gebracht werden,
b)
Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von Haustieren,
c)
Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten, Gastställen, Ställen von Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen.

(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Fischbestände durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet werden:

1.
amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische Untersuchung einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen sowie der Entnahme der notwendigen Proben von Fischen in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen sowie vor dem Verladen und vor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;
2.
Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Fische, insbesondere für solche, die zum Besatz oder zur Hälterung in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen bestimmt sind;
3.
Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von Fischen;
4.
Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren Gewässern oder von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen;
5.
Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von Behältern, in denen Fische transportiert oder gehältert werden, sowie unschädliche Beseitigung des Inhalts der Behälter mit Ausnahme der Fische;
6.
Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Regelung der Kontrolle solcher Anlagen oder Einrichtungen sowie von fischereilich nutzbaren Gewässern einschließlich ihrer Fischbestände;
7.
Regelungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20;
8.
Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten, Sammelbehältern und ähnlichen Einrichtungen.

(1) Zum Schutz gegen eine Tierseuche können Gebiete, in denen die Viehbestände oder die Bienenstände von mindestens zwei Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher Feststellung als frei von dieser Tierseuche befunden worden sind, zu Schutzgebieten erklärt werden.

(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewässersystem zum Schutzgebiet erklärt werden, sofern

a)
alle an diesem System liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen als frei von dieser Tierseuche befunden worden sind,
b)
der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
c)
außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen mindestens ein Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.

(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßregeln können in Schutzgebieten die Benutzung, die Verwertung und der Transport der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen, Bienenständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verboten oder beschränkt werden.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Haustier- und Fischbestände durch Tierseuchen

1.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche anzusehen ist;
2.
die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln;
3.
die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist;
4.
für Viehhaltungen, Brütereien, Viehmärkte, Viehhöfe, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten Vorschriften zu erlassen
a)
über die Lage und Abgrenzung des Betriebs, die Beschaffenheit und Einrichtung der Umkleideräume für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung und der Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
b)
über die Aufteilung des Betriebs in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
c)
über die Anforderungen an die Aufnahme und Abgabe von Tieren, über die Untersuchung von Tieren und die hierfür erforderlichen Hilfeleistungen, die Beschränkung der Benutzung und das Verbot des Haltens anderer Tiere innerhalb des Betriebs sowie über die Durchführung bestimmter Impfungen und Behandlungen und über die Entnahme von Proben zu diagnostischen Zwecken,
d)
über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebs, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen sowie über die Entwesung,
e)
über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnlichen Stoffen tierischer Herkunft und die Aufbewahrung toter Tiere,
f)
über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher und
g)
über Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage des Betriebs und der Betriebsteile.
§ 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f entsprechend.

(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Befugnisse auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen können ihre Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn

1.
sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
2.
ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genehmigt worden ist.
Satz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend, die zur Erkennung von Tierseuchen durch das Anzeigen von Veränderungen körpereigener Stoffe oder tierseuchenbezogener Stoffwechselprodukte bestimmt sind. Satz 1 gilt, sofern ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte Impfstoffe, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebs isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie der §§ 17d und 17e ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen der Zulassung zu bestimmen. Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen

1.
a)
für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu dienen, und
b)
für Antigene,
die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt werden;
2.
im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde
a)
für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,
b)
im Anschluss an Versuche nach Buchstabe a während eines Verfahrens zur Zulassung des betreffenden Mittels, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;
3.
im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboten erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;
4.
im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde für die Abgabe und Anwendung von Impfstoffen, die im Einzelfall von einem Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere bezogen werden, soweit
a)
für die Behandlung ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff oder ein nach Nummer 2 zu erprobender Impfstoff für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
b)
der Impfstoff in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zur Anwendung bei Tieren der entsprechenden Tierart zugelassen ist,
c)
die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
d)
eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.

(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass das Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
2.
dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,
3.
das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
4.
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
5.
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mittels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur Anwendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, bedarf für das jeweilige Mittel einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen.

(2) Für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 1, die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt werden sollen, kann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht auf ein bestimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaubnis erteilt werden. Einrichtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 3 unter Angabe der Art und der hergestellten Menge der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stelle erteilt.

(4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn

1.
die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzen;
2.
die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben werden sollen, nicht benannt ist;
3.
die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können oder
4.
geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel nicht vorhanden sind.

(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, um die Verschleppung von Tierseuchen zu verhüten sowie einen ordnungsgemäßen Umgang, eine sachgerechte Anwendung und die erforderliche Qualität der Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,

1.
das Nähere über
a)
die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,
b)
die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des Ruhens und einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung
zu bestimmen;
2.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder Einrichtungen nach Absatz 4 Nr. 4,
b)
die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie die Abgabe und Anwendung der Mittel,
c)
die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbeilage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
d)
die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, verpackt oder gelagert werden,
e)
die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung der Mittel verwendeten Tiere,
f)
die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in den Buchstaben d und e genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die Herkunft und die Abgabe von Mitteln sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
g)
die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
h)
die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger Mittel,
i)
Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1;
3.
Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in denen die Mittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, zu stellen;
4.
die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung der Mittel vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen.
(6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung auf das Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,
2.
das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1 einschließlich des Verfahrens zu bestimmen.

(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,

1.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit der Tiere erforderlich ist,
a)
vorzuschreiben, dass die bei der Anwendung von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen, zentral erfasst und ausgewertet und die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert werden,
b)
die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
c)
vorzuschreiben, dass die nach Buchstabe b zuständige Behörde mit den zuständigen Behörden der Länder, den Tierärztekammern sowie mit anderen Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen;
2.
durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Aufgaben nach Nummer 1 Buchstabe a
a)
die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf den verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,
b)
die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer zu regeln,
c)
die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zu ergreifenden Maßnahmen zu bestimmen,
d)
Informationsmittel und -wege zu bestimmen und hierfür einen Stufenplan zu erstellen.

Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, unterliegen der Überwachung durch den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehörige der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stellen zu beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und Institute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der wissenschaftlichen Erforschung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienende Institute von der Überwachung freistellen.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Krankheitserreger unwirksam gemacht werden.

(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um

1.
von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
2.
mit diesen Tieren zu handeln,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde hat und
2.
die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten vorhanden sind.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu regeln,
2.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die Kennzeichnung der Tiere,
b)
Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Bekämpfung von Tierseuchen

1.
das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,
2.
das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren sowie
3.
das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von Erzeugnissen tierischer Herkunft
von einer Zulassung oder Registrierung des Betriebs abhängig zu machen sowie das Nähere über die Zulassung oder Registrierung einschließlich des Verfahrens und des Ruhens der Zulassung zu regeln.

Zum Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tierseuche und für deren Dauer können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachstehenden Maßregeln (§§ 19 bis 30) angeordnet werden.

(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung der an der Tierseuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Tierseuche empfänglichen Tiere.

(2) Verbot oder Beschränkungen des Personen- oder Fahrzeugverkehrs innerhalb

1.
der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
2.
des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis, Sperrbezirk,
in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere befinden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt.

(2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand.

(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, oder der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, in der Fische der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen die Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöffnet oder beseitigt werden.

(1) Verbot oder Beschränkung der Benutzung, der Verwertung, der Verbringung oder der Abgabe

1.
geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper oder Körperteile, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern oder Körperteilen in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen,
2.
der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper oder Körperteile und der von ihnen stammenden Erzeugnisse sowie
3.
solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, insbesondere wenn der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt worden ist und die für die Tierseuche empfänglichen Tiere oder die Erzeugnisse in das Inland verbracht worden sind oder verbracht werden.

(2) Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen für das Gebiet eines Landes oder mehrerer Länder nur verfügt werden, soweit dies zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, erforderlich ist.

(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der entweder außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.

(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälterung kranker oder verdächtiger Fische in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.

(5) Abfischung von Fischen und Einbringung von Neubesatz in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.

(1) Verbot oder Beschränkung

1.
des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des freien Umherlaufens von Tieren oder des Auflassens von Tauben,
2.
der Benutzung bestimmter Weideflächen,
3.
der gemeinschaftlichen Benutzung von Weideflächen, Brunnen, Tränken oder Schwemmen durch Tiere verschiedener Besitzer oder
4.
des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen Tieren auf Straßen, Plätzen und Wegen.

(2) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen lebende oder tote Fische abschwimmen oder abtreiben zu lassen.

(3) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ablaufen zu lassen.

(1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des fischereilich nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs sein können.

(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt werden, wenn

1.
der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist oder
2.
der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt ist und für die Tierseuche empfängliche Tiere in das Inland verbracht worden sind.
Eine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Tierseuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt.

(3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.

(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöftes, einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder einer Weidefläche verpflichtet den Besitzer der Tiere oder den Betreiber der Anlage oder Einrichtung, die zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Vorkehrungen zu treffen.

Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder Maßnahmen diagnostischer oder therapeutischer Art bei den für die Tierseuche empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren sowie Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. Dem Tierhalter oder dem Jagdausübungsberechtigten kann die Verpflichtung auferlegt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in Satz 1 genannten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen dem Verpflichteten zuzumuten sind, durchzuführen.

(1) Tötung der an der Tierseuche erkrankten oder verdächtigen Tiere.

(2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche empfänglich sind, wenn dies

1.
zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt,
2.
zur Beseitigung von Infektionsherden oder
3.
für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen verhängt worden sind,
erforderlich ist.

(3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die Tierseuche zu verschleppen, wenn dies

1.
zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, oder
2.
zur Beseitigung von Infektionsherden
erforderlich ist.

(4) Für die Tötung von Tieren wild lebender Tierarten nach Absatz 2 oder 3 gilt Folgendes:

Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung der Tierseuche nicht zur Verfügung stehen. Die durch eine solche Anordnung betroffene Tierart darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte Gebiete beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten, dem Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesitzer kann die Verpflichtung auferlegt werden, Angaben über Standorte der Tiere und die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2 oder 3 angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem Verpflichteten zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden kann die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt.

(6) Die zuständige Behörde kann ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.

Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist.

Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des Dunges und der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren.

(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung der Ställe, der Standorte, der Ladestellen, der Transportmittel oder -behältnisse, der Straßen, Plätze und Wege sowie der Flughäfen und Schiffshäfen, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Tierseuche empfänglichen Tieren benutzt worden sind, sowie Reinigung und Desinfektion von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.

(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervorräte, des Schlammes aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, dass sie Ansteckungsstoff enthalten.

(3) Soweit erforderlich auch Reinigung und Entseuchung von

1.
Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenständen, Gerätschaften, Transportmitteln oder sonstigen Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, und
2.
Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sein können.

(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter behördlicher Überwachung.

Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen und Tierschauen sowie des Betriebes von Viehsammelstellen oder ähnlichen Einrichtungen oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen.

Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für die Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper, Teile von Tieren, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.

Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Tierseuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muss auch das Erlöschen der Tierseuche unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden.

Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten und auf die dort jeweils aufgestellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ist.

Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseuche festgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren Erscheinungen, die nach der Feststellung des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und verdächtigen Tiere abzusondern und unterliegen der behördlichen Beobachtung.

Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr gegen den Abtrieb oder das sonstige Entfernen von Tieren gesperrt werden.

(1) Soweit Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist und die Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.

(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Tierseuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen.

Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet

1.
für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
2.
für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen;
3.
a)
für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut,
b)
für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit nach dem Tode festgestellt worden ist;
4.
für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind;
5.
für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.

(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.

(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:

1. Pferde 5.113 Euro
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 3.068 Euro
3. Schweine 1.278 Euro
4. Gehegewild 1.000 Euro
5. Schafe 767 Euro
6. Ziegen 307 Euro
7. Geflügel 51 Euro
8. Bienen, je Volk 150 Euro.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.

(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mindert sich

1.
um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
2.
um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.

(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.

(1) Keine Entschädigung wird gewährt für

1.
Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
2.
Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingeführt worden sind;
3.
(weggefallen)
4.
Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden sind;
5.
(weggefallen)
6.
Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind;
7.
Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
8.
Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild;
9.
Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
10.
Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;
11.
Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere.

(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich.

(2) (weggefallen)

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall

1.
a)
eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,
b)
eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
c)
eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder
d)
eine nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassene behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt;
2.
die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist;
3.
an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.
In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind.

(3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer schuldhaft

1.
bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
2.
seine Beitragspflicht nicht erfüllt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde.

(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Satz 3 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben. Sie können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden.

(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.

Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbesitzern gleich.

(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand.

(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.

(1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.

(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.

In den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c entsprechend.

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.

(3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.

(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 und 3a genannten Personen

1.
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
2.
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.

(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Bekämpfung von Tierseuchen die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
3.
die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und die behördliche Beobachtung,
4.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
5.
Pflichten
a)
zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen und
b)
zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
unter Tieren eine anzeigepflichtige Tierseuche verbreitet,
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Tiere, tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder Gegenstände innergemeinschaftlich verbringt oder einführt,
3.
einer nach § 7 Abs. 1a Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

(2) Führt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbei, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene in den Verkehr bringt oder Sera, Impfstoffe, Antigene oder Nachweismethoden anwendet oder
2.
Sera, Impfstoffe oder Antigene ohne Erlaubnis nach § 17d Abs. 1 herstellt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 75 bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer vollziehbaren Anordnung
a)
nach den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder
b)
auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, 17b, 17d Abs. 6 Nr. 2 bis 4, §§ 17h, 73a, 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zuwiderhandelt;
2.
einer nach § 2a Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2, § 7c Abs. 1, §§ 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a, Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
2a.
entgegen § 6 Abs. 2 Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle nach anderen Mitgliedstaaten verbringt;
3.
entgegen § 9 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder ein krankes oder verdächtiges Tier nicht von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernhält;
4.
Papageien oder Sittiche ohne Erlaubnis nach § 17g Abs. 1 hält;
5.
entgegen § 73 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 73 Abs. 5 eine Maßnahme nicht duldet, eine Person nicht unterstützt oder Unterlagen nicht vorlegt oder
6.
einem Gebot oder Verbot eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 6 geahndet werden können, soweit dies zur Durchführung des betreffenden Rechtsaktes erforderlich ist.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder § 75 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(weggefallen)

Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 17b, 19 bis 29 bezeichneten Maßregeln können

1.
eine Anzeige über
a)
das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Ab- oder Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren,
b)
den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tierkörperteilen,
c)
das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abgabe von Fischen oder
d)
die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
2.
eine behördliche Registrierung einschließlich der Vergabe von Registriernummern, von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen
vorgeschrieben werden.

(1) Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die

1.
Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Tierseuchen vorgeschrieben und
2.
das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mitteilung verpflichteten Behörden bestimmt
werden können.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten

1.
Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Krankheiten, die auf Haustiere oder Fische übertragbar sind, oder den Nachweis deren Erreger vorzuschreiben;
2.
das Meldeverfahren zu regeln;
3.
den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.

Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vor, dass eine Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, insbesondere prophylaktische Impfung der empfänglichen Tiere, sondern nur noch im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Ausdehnung der Tierseuche durch eine regional begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.

Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vor, dass im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften

1.
zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von Tierbeständen durch Tierseuchen nach Maßgabe der §§ 16 bis 17a,
2.
zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65
3.
nach Maßgabe des § 78 sowie
4.
zur Einrichtung und zum Betrieb von Tierseuchenbekämpfungszentren
zu erlassen.

(1a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des Absatzes 1 Vorschriften erlassen, die über die nach Absatz 1 erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.

(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Verhütung oder Bekämpfung von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von

1.
Tieren oder
2.
Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren
zu verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf Tiere Vorschriften in entsprechender Anwendung

1.
der §§ 16 bis 17a,
2.
der §§ 17b und 17h,
3.
des § 17f,
4.
der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der §§ 63 bis 65,
5.
des § 73a oder
6.
des § 78
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Ausbruchs der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die Tötung von Rindern vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, 3 und 4 gilt entsprechend.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.

Die Anfechtung einer Anordnung

1.
der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
2.
von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12, 23 und 29),
2a.
über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1 Satz 1 oder die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2 (§ 17c Abs. 5),
3.
der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
4.
der unschädlichen Beseitigung (§ 26),
5.
der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27),
6.
der Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tieren auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
hat keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, wenn die Anordnung auf eine Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 gestützt ist und Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 bis 5 angeordnet worden sind.

(1) Die zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2.
überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.

Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder auf sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.

Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erforderlich sind. Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Behörden der Bundesfinanzverwaltung richten, bedürfen diese des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen.

Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17d Abs. 1 fort.

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

Jur. Bezeichnung
ViehSeuchG
Pub. Bezeichnung
TierSG
Veröffentlicht
26.06.1909
Fundstellen
1909, 519: RGBl
Standangaben
Aufh: G aufgeh. durch § 45 Abs. 1 Satz 2 G 7831-14 v. 22.5.2013 I 1324 mWv 1.5.2014
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.6.2004 I 1260, 3588;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 88 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: Änderung durch Art. 4 Abs. 88 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018 geht ins Leere