THW-MitwV(THWMitwV)

THW-Mitwirkungsverordnung

Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk

Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 4 Abs. 3 Satz 1 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Helferin oder Helfer kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit.

(1) Die Aufnahme in das Dienstverhältnis zum Technischen Hilfswerk erfolgt auf schriftlichen Antrag.

(2) Die schriftliche Annahme des Antrages begründet das Dienstverhältnis. Die Nichtannahme bedarf keiner Begründung. Die Annahme erfolgt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die nach § 6 Absatz 1 zur Beendigung des Dienstverhältnisses führen würden.

Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen; dies ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(1) Helferinnen und Helfer wirken bei der Erfüllung der Aufgaben des Technischen Hilfswerks mit. Sie können in besondere Funktionen berufen werden und nehmen an den angeordneten Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teil.

(2) Die Teilnahme an Einsätzen und Ausbildungsveranstaltungen ist nur entsprechend der individuellen Einsatzbefähigung möglich.

(3) Junghelfer und Junghelferinnen erhalten eine kind- oder jugendgemäße Ausbildung und Betreuung, die sie auf ihre spätere Verwendung als Helferinnen und Helfer vorbereiten sollen. Sie werden nicht zur unmittelbaren Hilfeleistung bei Einsätzen herangezogen.

Wer als Helferin oder Helfer schuldhaft gegen Dienstpflichten verstößt, kann ermahnt, von der Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen vorübergehend oder dauerhaft ausgeschlossen oder von besonderen Funktionen abberufen werden; erteilte Berechtigungen können entzogen werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine Entlassung erfolgen. Eine Abberufung von besonderen Funktionen ist auch ohne Verschulden möglich, wenn das mit der besonderen Funktion verbundene Vertrauensverhältnis gestört ist oder wenn der Helferin oder dem Helfer in sonstiger Weise die notwendige Eignung fehlt.

(1) Das Technische Hilfswerk kann das Dienstverhältnis durch Entlassung beenden, wenn die Helferin oder der Helfer

1.
schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung begangen hat, die als solche oder im Zusammenhang mit anderen Dienstpflichtverstößen so schwerwiegend ist, dass dem Technischen Hilfswerk die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist,
2.
körperlich, geistig oder fachlich für den Dienst nicht mehr geeignet ist,
3.
sich nicht zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt,
4.
nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
5.
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, oder
6.
in einem Ortsverband mitwirkt, der aufgelöst wird.

(2) Während der Probezeit kann das Technische Hilfswerk das Dienstverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden.

(3) Helferinnen und Helfer können das Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die keiner Begründung bedarf, beenden. Während der Probezeit kann dies jederzeit fristlos geschehen. Helferinnen und Helfer haben, nach Ablauf der Probezeit, eine Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres einzuhalten.

(4) Wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 ein Rechtsbehelf gegen die Beendigung des Dienstverhältnisses eingelegt, ruht es bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, im Falle eines Verwaltungsrechtsstreits bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss.

(1) Helferinnen und Helfer wirken in Ausschüssen an der Mitgestaltung und Weiterentwicklung des Technischen Hilfswerks mit.

(2) Die Ortsbeauftragten werden vom jeweiligen Ortsausschuss beraten. Der Ortsausschuss besteht aus

1.
dem oder der Ortsbeauftragten (Vorsitz),
2.
den Mitgliedern des Stabes des Ortsverbandes,
3.
den Einheitsführern und Einheitsführerinnen,
4.
dem Helfersprecher oder der Helfersprecherin und
5.
dem stellvertretenden Helfersprecher oder der stellvertretenden Helfersprecherin.

(3) Die Landesbeauftragten werden vom jeweiligen Landesausschuss beraten. Der Landesausschuss besteht aus

1.
dem oder der Landesbeauftragten (Vorsitz),
2.
den Referatsleitern und Referatsleiterinnen des Landesverbandes,
3.
zwei Geschäftsführern oder Geschäftsführerinnen, die von den Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen des Landesverbandes aus ihrer Mitte gewählt werden,
4.
den Landessprechern und Landessprecherinnen,
5.
den stellvertretenden Landessprechern und Landessprecherinnen,
6.
den Landesjugendleitern und Landesjugendleiterinnen und
7.
je einem oder einer Ortsbeauftragten pro Zuständigkeitsbereich der Geschäftsstelle des Landesverbandes, der oder die von den jeweiligen Ortsbeauftragten aus ihrer Mitte gewählt wird.

(4) Der Präsident oder die Präsidentin sowie der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin werden vom Bundesausschuss beraten. Der Bundesausschuss besteht aus

1.
dem Präsidenten oder der Präsidentin (Vorsitz),
2.
dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,
3.
den Abteilungsleitern und Abteilungsleiterinnen der Leitung des Technischen Hilfswerks,
4.
dem Bundessprecher oder der Bundessprecherin,
5.
den Landessprechern und Landessprecherinnen,
6.
dem Bundesjugendleiter oder der Bundesjugendleiterin,
7.
den Landesbeauftragten und
8.
den Leitern und Leiterinnen der Ausbildungsstätten der Bundesschule des Technischen Hilfswerks.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
THW-MitwV
Pub. Bezeichnung
THWMitwV
Veröffentlicht
11.01.2004
Fundstellen
2004, 75: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.11.2014 I 1750