ELV(THV)

Technische Hilfsstoff-Verordnung

Verordnung über die Verwendung von Extraktionslösungsmitteln und anderen technischen Hilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2a und Abs. 3, des § 16 Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b und d und Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), von denen § 12 Abs. 2 und 3 und § 19 durch Artikel 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden sind, in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft:

(1) Extraktionslösungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Extraktion verwendet und aus dem Enderzeugnis wieder entfernt werden, die jedoch unbeabsichtigte, aber technisch unvermeidbare Rückstände oder Umwandlungsprodukte in den Lebensmitteln hinterlassen können.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Herstellung von Zusatzstoffen, naturidentischen Aromastoffen und Vitaminen.

(3) Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung ist auf Extraktionslösungsmittel nicht anzuwenden.

(1) Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die als Extraktionslösungsmittel verwendet werden, werden den Lebensmittel-Zusatzstoffen gleichgestellt.

(2) Als Extraktionslösungsmittel werden zugelassen:

1.
a)
destilliertes und demineralisiertes Wasser,
b)
Trinkwasser, dem Zusatzstoffe zur Regulierung der Azidität oder Alkalität zugesetzt wurden,
c)
die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe
zur allgemeinen Verwendung unter Einhaltung der nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren; diese gelten als eingehalten, wenn die Stoffe aus dem Lebensmittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß Rückstände oder Umwandlungsprodukte nur in technisch unvermeidbaren Resten vorhanden sind, die keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
2.
die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe für die dort genannten Verwendungszwecke,
3.
die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe für die Herstellung von Aromen aus natürlichen Aromaträgern.

(3) Ferner dürfen Trinkwasser, Ethanol und andere Lebensmittel, die Lösungsmitteleigenschaften haben, als Extraktionslösungsmittel verwendet werden.

Die in Anlage 5 aufgeführten Stoffe sind für die dort genannten Lebensmittel zu den dort bezeichneten Verwendungszwecken zugelassen.

(1) Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur so verwendet werden, daß ihre Restgehalte in den Lebensmitteln die dort festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.

(2) Der Gehalt an den in Anlage 5 aufgeführten Stoffen darf die dort festgesetzten Höchstmengen in den genannten Lebensmitteln nicht überschreiten.

Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe dürfen als Extraktionslösungsmittel bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, nur verwendet werden, wenn sie den Reinheitsanforderungen gemäß Anlage 4 entsprechen. Das gleiche gilt für Ethanol.

(weggefallen)

(1) Die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Stoffe sowie Ethanol dürfen, sofern sie zur Verwendung als Extraktionslösungsmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1.
die Verkehrsbezeichnung des Stoffes gemäß den Anlagen, bei Ethanol die Verkehrsbezeichnung "Ethanol",
2.
der Hinweis, daß der Stoff für die Extraktion von Lebensmitteln geeignet ist,
3.
eine Angabe zur Identifizierung der Partie,
4.
der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers,
5.
erforderlichenfalls Anweisungen für die Aufbewahrung und Verwendung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der Packung, dem Behältnis oder einem damit verbundenen Etikett leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 genügt die Angabe in den Begleitpapieren.

(3) Die Kennzeichnungsvorschriften der Gefahrstoffverordnung bleiben unberührt.

(1) (weggefallen)

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel oder entgegen § 3 Abs. 2 Stoffe der Anlage 5 verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 2 Ethanol verwendet oder
2.
entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Stoffe als Extraktionslösungsmittel in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(1) Bis zum 26. April 1999 dürfen Lebensmittel nach den bis zum 9. Dezember 1998 geltenden Vorschriften hergestellt, behandelt oder gekennzeichnet und auch danach bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen Aromen und andere Lebensmittel nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1991, 2102;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Propan
Butan
Ethylacetat
Kohlendioxid
Aceton; darf nicht bei der Raffinierung von Oliventresteröl verwendet werden
Distickstoffmonoxid

(Fundstelle: BGBl. I 1993, 2304;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Nr.Stoffverwendbar fürRestgehalt in extrahierten Lebensmitteln höchstens
1234
1.Hexan 1)Herstellung oder Fraktionierung von Fetten und Ölen und Herstellung von Kakaobutter1 mg/kg in Fett oder Öl oder in der Kakaobutter
Herstellung von Proteinerzeugnissen und entfettetem Mehl10 mg/kg im Lebensmittel, das die entfetteten Proteinerzeugnisse und das entfettete Mehl enthält
30 mg/kg in entfetteten Sojaerzeugnissen, wie sie an den Verbraucher verkauft werden
Herstellung von entfetteten Getreidekeimen5 mg/kg in entfetteten Getreidekeimen
2.MethylacetatExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee oder Tee
Herstellung von Zucker aus Melasse1 mg/kg in Zucker
3.Ethylmethylketon 2)Fraktionierung von Fetten und Ölen5 mg/kg in Fett und Öl
Extraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee20 mg/kg in Kaffee und Tee
4.DichlormethanExtraktion von Koffein, Reizstoffen und Bitterstoffen aus Kaffee und Tee2 mg/kg in geröstetem Kaffee und 5 mg/kg in Tee
5.MethanolLebensmittel allgemein10 mg/kg
6.Propan-2-olLebensmittel allgemein10 mg/kg
7.DimethyletherHerstellung von entfetteten tierischen Proteinerzeugnissen0,009 mg/kg
im entfetteten Proteinerzeugnis
1)
Erzeugnis, das hauptsächlich aus aliphatischen gesättigten Kohlenwasserstoffen mit 6 Kohlenstoffatomen besteht und zwischen 64 Grad C und 70 Grad C destilliert. Die gleichzeitige Verwendung mit Ethylmethylketon ist nicht zulässig.
2)
Die gleichzeitige Verwendung mit Hexan ist nicht zulässig.

(Fundstelle: BGBl. I 1991, 2103;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Für den vorgenannten Zweck dürfen außer den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 bezeichneten Stoffen die nachgenannten Stoffe verwendet werden.


StoffRestgehalt im verzehrfertigen aromatisierten Lebensmittel höchstens
Diethylether2 mg/kg
Hexan 1)1 mg/kg
Methylacetat1 mg/kg
Butan-1-ol1 mg/kg
Butan-2-ol1 mg/kg
Ethylmethylketon 1)1 mg/kg
Dichlormethan0,02 mg/kg
1,1,1,2-Tetrafluorethan0,02 mg/kg
Methanol1,5 mg/kg
n-Propanol1 mg/kg
Propan-2-ol1 mg/kg
Cyclohexan1 mg/kg
 
1)
Die gleichzeitige Verwendung von Hexan und Ethylmethylketon ist nicht zulässig.

Stoff höchstzulässiger Gehalt im Extraktionslösungsmittel
Arsen 1 mg/kg
Blei 1 mg/kg

Extraktionslösungsmittel dürfen auch keine toxikologisch bedenklichen Mengen anderer Stoffe enthalten. In einem Kilogramm Ethylmethylketon darf der Gehalt an n-Hexan nicht mehr als 50 Milligramm betragen.

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 302)


ZusatzstoffVerwendungszweckLebensmittelHöchstmenge
1234
KaliumpermanganatBleichmittelStärke50 mg in 1 kg, berechnet als Mangandioxid
NatriumhypochloritBleichmittelStärke
Schale von
Walnüssen
qs *)
500 mg in 1 kg
Nüsse, berechnet als gebundenes Chlor
WasserstoffperoxidBleichmittelStärke
Gelatine
Fischmarinaden

qs *)
*)
qs = quantum satis im Sinne des § 7 Abs. 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung.

Jur. Bezeichnung
ELV
Pub. Bezeichnung
THV
Veröffentlicht
08.11.1991
Fundstellen
1991, 2100: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 13.12.2011 I 2720