TelekomBATZV

Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung

Verordnung über die Bewilligung von Altersteilzeit und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) angefügt und § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG:

(1) Bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung haben, kann Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit außer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes bewilligt werden, wenn

1.
sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr vollendet haben,
2.
sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,
3.
die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2021 beginnt und sich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erstreckt sowie
4.
betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei Monate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteilzeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtinnen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbeschäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistellung von der Arbeit so zusammengefasst, dass vor der Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst zu leisten; wird dieser Umfang nur geringfügig unterschritten, bleibt dies in beiden Fällen unberücksichtigt.

(3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Altersteilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zuschlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
TelekomBATZV
Pub. Bezeichnung
TelekomBATZV
Veröffentlicht
21.03.2013
Fundstellen
2013, 594: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 12.10.2015 I 1685