TabV 1977

Tabakverordnung

Verordnung über Tabakerzeugnisse

Auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 5, des § 20 Abs. 3, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Nr. 4 Buchstabe b sowie des § 22 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

(1) Zum gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen werden die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung der in Anlage 1 Teil B Spalte b aufgeführten Stoffe ist jeweils bis zum Ablauf des in Anlage 1 Teil B Spalte d angegebenen Tages befristet.

(2) Der Gehalt an zugelassenen Stoffen in Tabakerzeugnissen darf die in Anlage 1 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(3) Die zugelassenen Stoffe müssen den in Anlage 1 angegebenen Reinheitsanforderungen sowie den allgemeinen und den sie betreffenden besonderen Reinheitsanforderungen der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, entsprechen.

(1) Geruchs- und Geschmacksstoffe, die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführt sind oder aus in Anlage 2 Nr. 2 genannten Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnen wurden, dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht verwendet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf Campher zum Herstellen von Schnupftabak bis zu einem Höchstgehalt von 2 Gramm in 100 Gramm des Erzeugnisses verwendet werden.

(3) Die Verwendung von entcumarinisierten Tonkabohnen für Schnupftabak (Anlage 1 Nr. 14 Buchstabe b) bleibt unberührt.

(1) Aromen, die die in Anlage 1 Nr. 1 Satz 2 aufgeführten Lösungsmittel enthalten, müssen durch den Hinweis "Nur zur Herstellung von Tabakerzeugnissen" kenntlich gemacht werden.

(2) Bei Kautabak, schwarzem Rolltabak und Schnupftabak, die in Anlage 1 Nr. 9 aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" kenntlich gemacht werden.

(3) Bei Kautabak und schwarzem Rolltabak, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe d aufgeführte Stoffe enthalten, sowie bei Schnupftabak, der in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe e aufgeführte Stoffe enthält, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "mit Farbstoff" kenntlich gemacht werden.

(4) Bei Kautabak, der Saccharin enthält, muß der Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe "mit Süßstoff Saccharin" kenntlich gemacht werden.

(5) Bei Zigarren, die in Anlage 1 Nr. 10 Buchstabe a aufgeführte Stoffe enthalten, muß der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe "farbmattiert" kenntlich gemacht werden.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben sind auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen deutlich sichtbar in leicht lesbarer Schrift anzubringen.

(7) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 bis 5 ist eine Kenntlichmachung der durch § 1 zugelassenen Stoffe nicht erforderlich.

(1) Für in Anlage 3 aufgeführte Stoffe werden die dort bezeichneten Höchstmengen festgesetzt, die in oder auf Tabakerzeugnissen beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen.

(2) Tabakerzeugnisse dürfen abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn in oder auf ihnen nicht zugelassene Pflanzenschutzmittel vorhanden sind, für die nach Absatz 1 keine Höchstmengen festgesetzt sind, sofern die vorhandene Menge der Pflanzenschutzmittel nicht geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen.

(3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit der Analysemethoden ist anhand des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle von Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 372 S. 50) zu bestimmen. Sofern in der Amtlichen Sammlung für bestimmte Stoffe keine Analysemethoden aufgeführt sind, können auch andere Analysemethoden angewendet werden. In diesen Fällen müssen diese Methoden so weit wie möglich den Anforderungen des Anhangs der Richtlinie 85/591/EWG entsprechen.
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*) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.

Zigarren dürfen abweichend von § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes mit der Angabe "naturfarben" oder ähnlichen Angaben, die auf eine natürliche Beschaffenheit des Deckblattes hinweisen, versehen werden, wenn sie weder gefärbt noch gepudert sind und auch keine sonstige Oberflächenbehandlung stattgefunden hat.

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:

1.
Zigarren, die als Einlage Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,
2.
Zigarren, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichts des Erzeugnisses, abzüglich des Gewichts eines Mundstückes, übersteigt; bei Zigarren mit Kunstumblatt vermindert sich diese Höchstmenge um das Gewicht des Kunstumblattes,
3.
Rauchtabak und Zigaretten, die Tabakfolien mit einem Tabakgehalt von weniger als 75 vom Hundert in der Trockenmasse enthalten,
4.
Rauchtabak und Zigaretten, bei denen der Anteil an Tabakfolien 25 vom Hundert des Gewichtes der Tabakmischung übersteigt,
5.
Tabakerzeugnisse, die chemisch gebleicht sind,
6.
gefärbter Zigarettentabak,
7.
gefärbter Rauchtabak, ausgenommen schwarzer Rolltabak,
8.
Zigarren, die ein Kunstumblatt oder ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, sofern dies nicht auf den Packungen durch die deutlich sichtbare und leicht lesbare Angabe "mit Kunstumblatt" kenntlich gemacht ist; wenn der Gewichtsanteil des Tabaks im Umblatt mehr als 50 vom Hundert beträgt, kann statt dessen die Angabe "mit tabakhaltigem Kunstumblatt" verwendet werden; bei Zigarren, die ein Umblatt aus Tabakfolie besitzen, kann die Kenntlichmachung entfallen, wenn der Gewichtsanteil des Tabaks in der Tabakfolie mindestens 75 vom Hundert der Trockenmasse beträgt.

Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen.

(1) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes wird bestraft, wer

1.
bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Tabakerzeugnissen, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden,
a)
in Anlage 1 aufgeführte Stoffe über die in § 1 Abs. 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus oder unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 3 festgesetzten Reinheitsanforderungen oder
b)
entgegen § 2 Abs. 1 Geruchs- oder Geschmacksstoffe
verwendet,
2.
Tabakerzeugnisse gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Stoffen entgegen § 3 Abs. 2 bis 5 oder 6 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist, oder
3.
Tabakerzeugnisse entgegen einem Verbot des § 5 oder § 5a gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes ordnungswidrig.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945) auch im Land Berlin.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

(2) Tabakerzeugnisse, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 18. Dezember 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 18. Juni 2004 hergestellt und bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit

(Fundstelle: BGBl. I 1977, 2833 - 2837;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Teil A
Zugelassene Stoffe
1.Allgemein zugelassen als Zusatz für die Herstellung von Tabakerzeugnissen:
  

Aromen, die den Anforderungen der Aromenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308, 2465), entsprechen
  

Früchte, getrocknete Früchte, Fruchtpülpe, Fruchtsaft, konzentrierter Fruchtsaft und Fruchtsirup
  

Gewürze, soweit es sich nicht um in Anlage 2 Nr. 2 genannte Pflanzen oder Pflanzenteile handelt
  

Süßholz
  Lakritze
  Kaffee
  Tee und teeähnliche Erzeugnisse
  Kakao und Kakaoerzeugnisse
  Spirituosen
  Wein und Likörwein
  Honig
  Ahornsirup
  

Zuckerarten im Sinne der Zuckerartenverordnung und andere zur menschlichen Ernährung geeignete Zuckerarten, auch karamelisiert
  

Dextrine
  Melasse
  Stärke
  

mit Säuren behandelte, dünnkochende Stärke
  

oxidativ abgebaute Stärke
  Phosphatstärke
  

vorstehende Stärken auch in Form der Quellstärke
  

Kochsalz
  Trinkwasser
 

Für die Herstellung von Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak und Schnupftabak dürfen auch Essenzen verwendet werden, die folgende Lösungsmittel enthalten:
 

1,3-Butylenglykol
  (Reinheitsanforderungen: Siedebereich bei 1.013 Millibar (760 Torr) 207-209 Grad Celsius, Berechnungsindex n20D = 1,440 +- 0,0005, Bromzahl nach Klein max. 0,1, Anteile an reduzierenden Stoffen wie bei Glycerin nach den Vorschriften des Arzneibuches

2.Feuchthaltemittel:
 a)für Rauchtabak, Zigarren, Zigaretten, Tabakfolie und Kunstumblatt
  

Glycerin (E 422)
  

Hydrierter Glucosesirup
   (Reinheitsanforderungen: klare, farblose sirupöse Lösungen, die aus Glukosesirup stammende, zur menschlichen Ernährung geeignete hydrierte Saccharide enthalten; Mindestgehalt an D-Sorbit 5 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses)
  

1,3-Butylenglykol
   (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)
  

1,2-Propylenglykol
  

Triäthylenglykol
   (Reinheitsanforderungen: Spezifisches Gewicht 20/20 Grad Celsius 1,124-1,126, Siedebereich bei 1.013 Millibar (760 Torr) 280-290 Grad Celsius, Brechungsindex n20D = 1,4550-1,4560, Aschegehalt unter 0,01 Gewichtshundertteilen, Monoäthylenglykolgehalt unter 0,1 Gewichtshundertteilen)
  

Orthophosphorsäure (E 338)
  

Glycerin-Phosphorsäure und deren Natrium-, Kalium- und Magnesiumverbindungen bis zu einer Höchstmenge von insgesamt 5 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses

 b)für Kautabak
  

Glycerin (E 422) bis zu 10 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
  

Hydrierter Glucosesirup
   (Reinheitsanforderungen: siehe Buchstabe a)

 c)für Schnupftabak
  

Hydrierter Glucosesirup
   (Reinheitsanforderungen: siehe Buchstabe a)
  

flüssiges Paraffin bis zu einer Höchstmenge von 25 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
  

Glycerin (E 422) bis zu 10 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses
  

1,2-Propylenglykol
  

1,3-Butylenglykol
   (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)

3.Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel:

 a)für Zigarren, Strangtabak einschließlich schwarzer Rolltabak, Tabakfolien und Kunstumblatt sowie als Leim für Naht, Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag für Zigaretten

  Gelatine
  Schellack
  Collodium
  Celluloseacetat
  Äthylcellulose, auch hydroxäthyliert
  

Methylcellulose (E 461), auch hydroxäthyliert oder carboxmethyliert
  

Carboxymethylcellulose und ihre Natrium-(E 466), Kalium-, Calcium- und Magnesiumverbindungen, auch methyliert
  Carboxymethylstärke mit einem Verätherungsgrad bis 0,5 Dialdehydstärke, hergestellt aus oxidierter Maisstärke mit einem Aldehydgehalt von mindestens 90 Hundertteilen
  

Gummi arabicum (E 414)
  Agar-Agar (E 406)
  Alginsäure (E 400)
  Natriumalginat (E 401)
  Kaliumalginat (E 402)
  Calciumalginat (E 404)
  Tragant (E 413)
  Johannisbrotkernmehl (E 410)
  Guarkernmehl (E 412)
  

Mischungen aus
  aa)wäßrigen Dispersionen aus Polyvinylacetat, auch teilweise hydrolysiert, oder aus den Copolymeren des Vinylacetats mit Vinylestern von längerkettigen aliphatischen gesättigten Carbonsäuren der Kettenlänge bis C18 oder mit Äthylen und
  bb)wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol;
 

diesen Mischungen dürfen Glycerinacetate zugesetzt werden
 b)für Tabakfolie
  Glyoxal bis zu einer Höchstmenge von 2 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses oder Melamin-Formaldehyd-Harz bis zu einer Höchstmenge von 2 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses

 c)für Rauchtabak
  Agar-Agar (E 406)
  Gummi arabicum (E 414)

 d)für Kautabak
  Gummi arabicum (E 414) bis zu einer Höchstmenge von 25 vom Hundert der Trockenmasse des Erzeugnisses

4.Weißbrand- und Flottbrandmittel:
 

Aluminiumhydroxid
 Aluminiumsulfat
 Aluminiumoxid
 Magnesiumoxid
 Talcum
 Titandioxid (E 171)

 Natrium-, Kalium-, Calcium- und Magnesiumverbindungen der Kohlensäure, Ameisensäure, Essigsäure, Äpfelsäure, Citronensäure, Weinsäure, Milchsäure und Salpetersäure

5.Stoffe für Kunstumblatt und Zigarettenpapier:

 Cellulose mit einem Gehalt an den in Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 bezeichneten Stoffen

6.Stoffe für Filter von Zigaretten, Zigarettenspitzen, Zigarren, Zigarrenspitzen und Tabakpfeifen:
 

Aktivkohle
  (Reinheitsanforderungen: Sie darf bei zweistündiger Extraktion in der Soxhlet-Apparatur mit optisch leerem Cyclohexan oder Benzol keine Zunahme der Fluoreszenz im Lösungsmittel liefern).

 Aluminiumoxid

 Celluloseacetat

 Glycerinacetate als Bindemittel für Celluloseacetat

 Kieselgel

 Magnesiumsilikathydrat (Meerschaum)

 Polyäthylen

 Titandioxid (E 171) bis zu 2 vom Hundert des Filtergewichtes

 Triäthylenglykoldiacetat
  (Reinheitsanforderungen: Spezifisches Gewicht bei 20/20 Grad Celsius 1,110-1,130, Siedebereich der Hauptfraktion von 5 bis 95 ml einer 100-ml-Probe bei 1.013 Millibar (760 Torr) 288-300 Grad Celsius, bei 67 Millibar (50 Torr) 195-205 Grad Celsius, Farbe höchstens schwach gelblich, Brechungsindex n20D 1,438-1,439, Viskosität 9,5-9,7 cps bei 25 Grad Celsius, Gehalt an Triäthylenglykoldiacetat mindestens 97,0 vom Hundert, Gehalt an Di-, Tetra- und Polyäthylenglykoldiacetaten höchstens 1,2 vom Hundert, Monoäthylenglykolgehalt nicht höher als 0,1 Hundertteile, Säuren, berechnet als Essigsäure, nicht mehr als 0,05 Hundertteile, Wassergehalt maximal 0,2 Hundertteile, Mineralstoffgehalt maximal 0,01 Hundertteile)
 

Mischungen aus
 a)wäßrigen Dispersionen aus Polyvinylacetat, auch teilweise hydrolysiert, oder aus den Copolymeren des Vinylacetats mit Vinylestern von längerkettigen aliphatischen gesättigten Carbonsäuren der Kettenlänge bis C18 oder mit Äthylen und

 b)wäßrigen Lösungen von Polyvinylalkohol
 

als Leim zum Kleben für Mundstücke und Filter-(Mundstücks)belag; diesen Mischungen dürfen Glycerinacetate zugesetzt werden
 

Äthylcitrate in Zigarettenfiltern
  (Reinheitsanforderungen: klare, farblose viskose Flüssigkeit, geruchlos, ohne Säuregehalt entsprechend 20,2 +- 0,6 ml 0,2 n KOH/g, Schwermetalle insgesamt unter 10 ppm, Arsen unter 3 ppm)

7.Stoffe für Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag:
 

Papier, Pappe, Celluloseacetat
 

Kork und Stroh
  (Reinheitsanforderungen: frei von fremden Bestandteilen, insbesondere frei von Salmonellen)
 

Aluminium (E 173)
 

Aluminiumfolie, auch mit Schutzlack
  (Reinheitsanforderungen: Die Lackierungen müssen unter Berücksichtigung ihrer Zusammensetzung so getrocknet werden, daß von ihnen keine flüchtigen Anteile, insbesondere keine Lösungsmittel, auf die Mundstücke übergehen. Nach Aufbringen auf geeignetes Trägermaterial darf 1 qdm lackierte Fläche bei der Extraktion mit destilliertem Wasser bei 40 Grad Celsius in 10 Tagen nicht mehr als
  a)5,0 mg lösliche Stoffe
  b)1,0 mg phenolische Substanzen
  c)0,3 mg Formaldehyd
  d)1,0 mg Zinkionen
  e)1,0 mg organisch gebundenen Stickstoff
  abgeben. Aromatische Amine dürfen nicht nachweisbar sein.)

8.Stoffe für Heißschmelzstoffe zum Kleben von Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:

 a)Copolymere aus Äthylen und Vinylestern aliphatischer gesättigter Monocarbonsäuren der Kettenlänge C2-C18
   (Reinheitsanforderungen: Der nach DIN 53735 bestimmte Schmelzindex darf den Wert 500 nicht überschreiten.)

 b)Hydriertes Polycyclopentadienharz
   (Reinheitsanforderungen: Die Viskosität muß bei 140 Grad Celsius mindestens 2.000 cps betragen.)

 c)Mikrokristalline Wachse

 d)Paraffine der Anlage 2 der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist,

 e)Styrol-Misch- und Pfropfpolymerisate aus Styrol, a-Methylstyrol und Vinyltoluol
   (Reinheitsanforderungen: Aus einer daraus hergestellten Folie von 3 qdm und 10 g dürfen bei einer Erwärmung auf 90 Grad Celsius innerhalb 24 Stunden nicht mehr als 15 mg/qdm flüchtige organische Substanz entweichen.)

 f)Polyisobutylen

 g)Glycerin- und Pentaerythritester der Harzsäure des Kolophoniums und deren Hydrierungsprodukte

 h)2,6-Ditertiärbutyl-4-methylphenol
   (Reinheitsanforderungen: Zur Herstellung von Heißschmelzklebstoffen aus den unter den Buchstaben a bis e genannten Stoffen dürfen nicht mehr als 0,5 Hundertteile dieses Stoffes als Antioxydans zugesetzt werden.)
 

Die unter den Buchstaben a bis g genannten Stoffe dürfen nur technisch nicht vermeidbare Reste von monomeren Ausgangsstoffen und von zugesetzten extrahierbaren Fabrikationshilfsstoffen enthalten.

9.Konservierungsstoffe, jedoch nicht für Zigarren und nicht für Zigaretten, mit Ausnahme von Zigarettennahtleim und Tabakfolie:

 Sorbinsäure (E 200), Natriumsorbat, Kaliumsorbat (E 202) und Calciumsorbat (E 203) bis zu 2 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, bezogen auf die Trockenmasse

 Benzoesäure (E 210) und Natriumbenzoat (E 211) bis zu 5 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen auf die Trockenmasse

 para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester (E 214), para-Hydroxybenzoesäure-Propylester (E 216) und deren Natriumverbindungen (E 215 und E 217) bis zu 5 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, berechnet als Benzoesäure, bezogen auf die Trockenmasse

 für Tabakfolien außerdem Thiabendazol (E 233) bis zu 0,6 Gramm in einem Kilogramm des Erzeugnisses, bezogen auf die Trockenmasse

 Werden diese Konservierungsstoffe im Gemisch untereinander verwendet, so vermindert sich die für jeden Stoff angegebene Höchstmenge um soviel Vomhundertteile, wie von den Höchstmengen der anderen Stoffe zusammen im Gemisch enthalten sind.

10.Farbstoffe

 a)für Zigarettenpapier sowie Deckblatt, Tabakfolie und Kunstumblatt von Zigarren:

  Huminsäure und deren Alkalisalze
   (Reinheitsanforderungen: Diese Stoffe dürfen keine extrahierbaren polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe mit drei oder mehr Kernen enthalten.)

  Kreuzdornbeerenextrakt, hergestellt aus Kreuzdornbeeren (Rhamnus cartharticus) durch Extraktion mit Wasser

  Blauholzextrakt, hergestellt aus dem Kernholz von Haematoxylon campechianum durch Extraktion mit Wasser

  Gelbholzextrakt, hergestellt aus Gelbholz (Morus Tinctoria) durch Extraktion mit Wasser

  Carbo medicinalis vegetabilis (E 153)
  Brillantschwarz BN (E 151)
  Cochenillerot A (E 124)
  Echtrot E
  Gelborange S (E 110)
  Orange GGN
  Indigotin I (E 132)
  Amaranth (E 123)
  Tartracin (E 102)

  sowie deren Aluminium-, Calcium- und Magnesiumverbindungen (sog. Lacke)

 b)für Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag von Zigarren und Zigaretten:

  die in Buchstabe a aufgeführten Stoffe sowie Blattgold (E 175)

  Goldbronze (Kupfer-Zink-Legierung mit einem Höchstgehalt an Zink von 15 Hundertteilen)

  Silberbronze (Aluminium E 173)
  Calciumcarbonat (E 170)
  Calciumsulfat

  Titandioxid (E 171), auch in Vermischung mit Glimmer, wobei der Glimmeranteil nicht mehr als 75 Hundertteile betragen darf und die Farbstoffmischung von einem Lackbindemittel umgeben sein muß

  Eisenoxide und -hydroxide (gelb, rot, braun, schwarz) (E 172)

  Kokosnußschalenmehl
   (Reinheitsanforderungen: frei von fremden Bestandteilen, insbesondere frei von Salmonellen)

 c)für Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel von Zigarren und Rauchtabak:
  

Zuckerkulör

 d)für Kautabak und schwarzen Rolltabak:
  

Eisen(III)-Sulfat
   (Reinheitsanforderungen: entsprechend dem Arzneibuch)
  

Tannin

 e)für Schnupftabak:
  

Eisen(III)-Sulfat
   (Reinheitsanforderungen: entsprechend dem Arzneibuch)
  

Tannin
  Eisenoxid, rot (E 172)
  Carbo medicinalis vegetabilis (E 153)
  Indigotin I (E 132)

11.Weichmacher für Farben und Lacke zum Bedrucken von Zigarettenpapier, Zigarettenfiltern, Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:

 Glycerinacetate

12.Bindemittel für Druckfarben und Lacke von Filterumhüllungen, Mundstücken und Filter-(Mundstücks-)belag:

 die in Nummer 3 Buchstabe a aufgeführten Stoffe

13.Stoffe für Aufdrucke auf Zigarettenpapier, Mundstücks- und Filter-(Mundstücks-)belagpapier:

 a)die in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 2012 (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, aufgeführten Farbstoffe

 b)die sonstigen vorstehend in Nummer 10 Buchstaben a und b sowie Nummer 11 und 12 aufgeführten Stoffe

 c)Chrysoin S
  Echtgelb
  Orseille
  Scharlach GN
  Ponceau 6 R
  Anthrachinonblau
  Schwarz 7984

 d)Magnesiumcarbonat
  

Aluminiumoxid
  

Trocknende ungesättigte Öle, und zwar Leinöl und Holzöl sowie die daraus lediglich durch Erhitzen hergestellten Standöle
  

Paraffin, dünn- und dickflüssig
  

desodoriertes Mineralöl bis zu 25 Vol.% im druckfertigen Farbstoff
   (Reinheitsanforderungen: Siedebereich bei 1.013 Millibar (760 Torr) 200-350 Grad Celsius, von allen Geruchs- und Geschmackstoffen befreit)
  

Hydrierte Ester des Kolophoniums mit drei- und mehrwertigen Alkoholen C3-C6
  

Phenol-Formaldehyd-modifiziertes Kolophonium
  

Xylol-Formaldehyd-modifiziertes Kolophonium
  

Acrylsäure- und/oder Maleinsäuremodifiziertes Kolophonium und dessen Ester mit drei- und mehrwertigen Alkoholen C3-C6
  

Alkydharze (Polyester aus mehrwertigen Alkoholen und Phthalsäure), auch fettsäure-modifiziert; Kettenlänge der Fettsäure C6 und darüber
  

Kondensationsprodukte sowie verätherte Kondensationsprodukte aus gereinigten ein- und mehrwertigen, gegebenenfalls alkylierten Phenolen mit Formaldehyd
  

Xylol-Formaldehydharze und deren Kondensationsprodukte mit Phenol oder alkylierten Phenolen
  

Fettsäure-modifizierte Phenol-Formaldehydharze, Kettenlänge der Fettsäure größer als C6
  

Trockenstoffe gemäß DIN 55.901: Salze und Oxide des Mangans, Eisens, Calciums, Zirkons und Cers mit Naphthensäuren, gesättigten, vorwiegend tertiären Monocarbonsäuren C9-C11 und 2-Äthylhexansäure
  

Im getrockneten Lackfilm dürfen höchstens 0,2 Hundertteile Kobalt oder höchstens 0,5 Hundertteile von den restlichen Trockenstoffen (jeweils bezogen auf das Metall) enthalten sein.

14.Sonstige Zusätze
 a)für Kautabak:
  Ammoniumchlorid
  Kaliumaluminiumsulfat
  Calciumchlorid
  Monokaliumtartrat (Weinstein)
  Saccharin

 b)für Schnupftabak:
  Hefe
  Speisefette und -öle

  entcumarinisierte Tonkabohnen; der Cumaringehalt des Schnupftabaks darf höchstens 0,003 vom Hundert betragen

  Ammoniumcarbamat (Hirschhornsalz)
  Natriumcarbonat
  Kaliumcarbonat
  Calciumcarbonat (E 170)
  Ammoniumchlorid
  Ammoniumhydroxid
  Calciumchlorid
  Calciumhydroxid
  Monokaliumtartrat (Weinstein)
  1,3-Butylenglykol
   (Reinheitsanforderungen: siehe Nummer 1)

 c)für weißes Schnupfpulver:
  Ammoniumcarbamat (Hirschhornsalz)
  Natriumcarbonat
  Calciumcarbonat (E 170)
  Ammoniumchlorid
  Calciumchlorid


Teil B
Spalte aSpalte bSpalte cSpalte d
lfd.
Nummer
StoffAnwendungsgebiet, Verwendung, Anforderungenzulässig bis
1Hydroxypropylstärke (E 1440)Klebe-, Haft- und Verdickungsmittel für Zigarren, Strangtabak einschließlich schwarzer Rolltabak, Tabakfolien und Kunstumblatt sowie als Leim für Naht, Filterumhüllungen, Mundstücke und Filter-(Mundstücks-)belag für Zigaretten19.05.2016
2Acetyltributylcitratbis zu 10 Prozent des Erzeugnisses
Weichmacher für Farben und Lacke zum Bedrucken von Zigarettenfiltern, Filterumhüllungen, Mundstücken und
Filter-(Mundstücks-)belag
19.05.2016.

(Fundstelle: BGBl. I 1977, 2837)

1.Agarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum)
 Birkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)
 Bittermandelöl mit einem Gehalt an freier oder gebundener Blausäure
 Sassafrasöl (Oleum Sassafras)
 Wacholderteeröl (Oleum Juniperi empyreumaticum)
 Campheröl
 Campher
 Cumarin
 Safrol
 Thujon
2.Geruchs- und Geschmacksstoffe, hergestellt aus Bittersüßstengeln (Stipites Dulcamarae)
 Campherholz (Lignum Camphorae)
 Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis dulcis)
 Poleyminze (Herba Pulegii)
 Quassiaholz (Bitterholz, Fliegenholz, Lignum Quassiae)
 Quillajarinde (Cortex Quillajae, Seifenrinde)
 Rainfarnkraut (Herba Tanaceti, Wurmkraut)
 Rautenkraut (Herba Rutae)
 Sassafrasholz (Lignum Sassafras)
 Sassafrasblättern (Folia Sassafras)
 Sassafrasrinde (Cortex Sassafras)
 Steinklee (Melilotus officinalis)
 Tonkabohnen (Semen Toncae)
 Vanillewurzelkraut (Liatris odoratissima)
 Waldmeister (Asperula odorata)

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 451 - 452)

StoffCAS-NummerWirkstoffbezeichnungHöchstmenge mg/kg, bezogen auf den Tabakanteil
Aldicarb116-06-32-Methyl-2-(methylthio)-propionaldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim)insgesamt berechnet als Aldicarb10
Aldicarbsulfoxid1646-87-32-Methyl-2-(methylsulfinyl)-propionaldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim)
Aldoxycarb1646-88-42-Methyl-2-(methylsulfonyl)-propionaldehyd-O-(methylcarbamoyl)oxim)
Aldrin309-00-21,2,3,4,10,10-Hexachlor-1,4,4a,5,8,8a-hexahydro-1, 4-endo-5,8-exodimethanonaphthalin)insgesamt berechnet als Dieldrin0,3
Dieldrin60-57-11,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7-epoxy-1,4,4a,5,8,8a-octaphydro-1,4-endo-5,8-exo-dimethano=naphthalin)
Camphechlor (Toxaphen) (siehe bei Polychlorterpene)8001-35-2    
Chlordan57-47-91,2,4,5,6,7,8,8-Octachlor-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-methanoindan  0,2
DDT50-29-31,1,1-Trichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan)insgesamt berechnet als DDT10
DDD72-54-81,1-Dichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethan)
DDE und Isomere72-55-91,1-Dichlor-2,2-bis-(4-chlorphenyl)-ethylen)
Diflubenzuron35367-38-51-(4-Chlorphenyl)-3-(2,6-difluorbenzoyl)-harnstoff  100
Dimefox115-26-4N,N,N',N'-Tetramethyldiamino-phosphorsäurefluorid  0,01
Endrin72-20-81,2,3,4,10,10-Hexachlor-6,7- epoxy-1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahy=dro-1,4-endo-5,8-endo- dimethanonaphthalin  0,3
Flumetralin62924-70-3N-(2-Chlor-6-fluorbenzyl)-N-ethyl-4-trifluormethyl-2,6-dinitroanilin  20
HCH-Isomere außer Lindan608-73-11,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan-Isomere außer gamma-1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan  1
Heptachlor (alpha und beta-Isomer)76-44-81,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-3a, 4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-methanoinden)insgesamt berechnet als Heptachlor0,2
alpha-Isomer28044-83-9 )
beta-Isomer1024-57-3 )
Heptachlor=epoxid1024-57-31,4,5,6,7,8,8-Heptachlor-2,3-epoxy-3a,4,7,7a-tetrahydro-4,7-endo-methanoindan)
Hexachlorbenzol118-74-1   0,3
Phosphor=wasserstoff Phosphide7803-51-2 )insgesamt berechnet als Phosphor=wasserstoff0,01
Polychlorterpene (Camphechlor, Stroban und andere poly= chlorierte Terpene) Chloriertes Camphen (67 bis 69% Chlor) insgesamt5
Terbufos13071-79-9O,O-Diethyl-S-tert-butyl=thiomethyl-dithiophosphat)insgesamt berechnet als Terbufos0,05
Terbufossulfoxid10548-10-4O,O-Diethyl-S-tert-butyl=sulfinylmethyl-dithiophosphat)
Terbufossulfon56070-16-7O,O-Diethyl-S-tert-butylsulfonylmethyl-dithiophosphat)

Jur. Bezeichnung
TabV 1977
Veröffentlicht
20.12.1977
Fundstellen
1977, 2831: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 22.12.2014 I 2398