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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ und zur „Geprüften Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, eigenständig und verantwortlich in verschiedenen Bereichen der gesetzlichen Renten- und knappschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere in Leistungs-, Service- und Grundsatzbereichen sowie bei Beratungsstellen der Bundes- und Regionalträger, Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Stellen zu planen, zu steuern, deren Qualität zu beurteilen und zu verbessern. Es soll nachgewiesen werden, dass sich die Bearbeitung, Steuerung und Optimierung aller verwaltungsmäßigen Vorgänge an den Bedürfnissen der Kunden orientiert und soziale, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Organisationsstrukturen und Ablaufprozesse der Träger sollen analysiert werden, um Veränderungen im eigenen Arbeitsbereich zu initiieren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei zu unterstützen. Ferner sind die Kompetenzen nachzuweisen, Auszubildende, Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren und führen sowie Organisationseinheiten prozessbegleitend im eigenen Verantwortungsbereich leiten zu können. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Aufbereiten, Analysieren und Entscheiden von komplexen Sachverhalten in Kern- und Dienstleistungsprozessen,
2.
Beraten von Versicherten und Antragstellern in Bezug auf komplexe Leistungserstellungsprozesse,
3.
Ermitteln und Interpretieren von sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten,
4.
Vorbereiten und Einleiten von Arbeitgeberprüfverfahren,
5.
Mitwirken bei Widerspruchs- und Klageverfahren,
6.
Kooperieren mit internen und externen Stellen unter Lenkung von Kommunikationsprozessen,
7.
Planen, Steuern, Evaluieren und Optimieren von Kern- und Dienstleistungsprozessen im eigenen Aufgabenbereich unter Einbeziehung von Steuerungs- und Controllinginstrumenten,
8.
Entwickeln, Durchführen und Bewerten von Projekten und Maßnahmen des Kunden-, Veränderungs- und Qualitätsmanagements,
9.
Qualifizieren und Fördern von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anhand einer zielorientierten Führung sowie Planen und Durchführen der Ausbildung,
10.
Steuern einer sachgerechten Arbeitsverteilung auf Grundlage einer bedarfsgerechten Personalplanung und -kontrolle.

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“.

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung als Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialversicherungsfachangestellter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Prüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von mindestens drei Jahren oder einen Abschluss eines Hochschulstudiums und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll inhaltlich wesentliche Bezüge zu in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:

1.
Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen,
2.
Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen,
3.
Organisationsaufgaben,
4.
Personalaufgaben.

(2) Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch,
2.
System der sozialen Sicherung,
3.
Sozialverwaltungsverfahren.

(3) Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung,
2.
Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung.

(4) Der Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung,
2.
Kundenmanagement,
3.
Veränderungsmanagement.

(5) Der Prüfungsteil „Personalaufgaben“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:

1.
Mitarbeiterführung,
2.
Personalmanagement.

(6) Die Prüfung in den Prüfungsteilen „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sowie „Organisationsaufgaben“ ist schriftlich durchzuführen.

(7) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ ist mündlich zu prüfen.

(8) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ ist im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“ anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen. Die Handlungsbereiche „System der sozialen Sicherung“ und „Sozialverwaltungsverfahren“ sind anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(9) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen der beiden Handlungsbereiche aus. In dem gewählten Handlungsbereich ist anhand zweier komplexer anwendungsbezogener Aufgabenstellungen zu prüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(10) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist anhand einer handlungsbereichsübergreifenden komplexen Aufgabenstellung zu prüfen. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.

(11) Wurde in der Prüfung nach den Absätzen 8 bis 10 nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit mangelhaft bewertet, ist für die nicht bestandene schriftliche Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Punktwert zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(12) Die mündliche Prüfung nach Absatz 7 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert werden kann.

(13) In der Präsentation nach Absatz 12 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Präsentationszeit soll in der Regel zehn Minuten dauern und 15 Minuten nicht überschreiten.

(14) Das Thema der Präsentation ist vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin selbst zu wählen und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zu einem von ihm festgesetzten Termin mitzuteilen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Annahme und Ausgestaltung des Themas und teilt sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit.

(15) Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Handlungsbereichen nach Absatz 5 geprüft, dabei sollen beide Handlungsbereiche angemessen thematisiert werden. Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern und 30 Minuten nicht überschreiten. Fachgespräch und Präsentation gehen gleichgewichtig in die Bewertung der Prüfung ein.

(16) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in jeder der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Sie soll nicht später als ein Jahr nach dem erfolgreichen Bestehen der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

(1) Im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Anfragen von Versicherten und Arbeitgebern klären und Beratungen hinsichtlich möglicher Versicherungsverhältnisse durchführen zu können. Es sollen Begründung und Beendigung von Versicherungs- und Beitragsverhältnissen erläutert und entsprechende Sachverhalte bearbeitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beraten zu versicherungs- und beitragsrechtlichen Fragestellungen,
2.
Aufzeigen von Gestaltungsoptionen zum Erwerb von Leistungsansprüchen,
3.
Ermitteln und Würdigen sowie rechtliches Bewerten und zutreffendes Entscheiden versicherungs- und beitragsrechtlicher Sachverhalte sowie
4.
Einfordern und Erstatten von Beiträgen.

(2) Im Handlungsbereich „System der sozialen Sicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unterschiedliche Sozialleistungen in Leistungsprozessen zu berücksichtigen. Hierbei sollen mittels des Verständnisses von dem Aufbau, der Entwicklung sowie von dem Sicherungszweck dieses Systems Versicherten mögliche Ansprüche auf sonstige Sozialleistungen, deren Voraussetzungen und Zusammenwirken dargelegt werden können. Darüber hinaus können die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der ergänzenden Risikoabdeckung aufgezeigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Klären von Leistungen der sonstigen gesetzlichen Sicherungs-, Entschädigungs- und Fürsorgesysteme, bei Berechnungen berücksichtigen und in Beziehung zueinander setzen,
2.
Aufzeigen der Arten und Leistungsvoraussetzungen der betrieblichen und der privaten sowie der zulagegeförderten Alterssicherung und entsprechend beraten und
3.
Berücksichtigen der Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung, deren Leistungen und Voraussetzungen in Leistungsprozessen.

(3) Im Handlungsbereich „Sozialverwaltungsverfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Handlungsformen öffentlicher Verwaltung überblickt und die Grundsätze des Verwaltungshandelns und -verfahrens beherrscht werden. Hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zu prüfen und zu beurteilen. Ferner können die Grundzüge des Sozialgerichtsverfahrens erläutert und dessen verschiedene Klagearten voneinander abgegrenzt werden. Die wesentlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes können hierbei angewandt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Erlassen und Korrigieren von Verwaltungsakten,
2.
Aufzeigen und Bearbeiten von Folgen fehlerhafter Auskunft und Beratung,
3.
Prüfen und Beurteilen der Erfolgsaussichten von Widersprüchen und Klagen,
4.
Prüfen von Ansprüchen Dritter auf Sozialleistungen sowie Regressansprüche gegen Dritte und
5.
Anwenden der Vorschriften des Sozialdatenschutzes in der Praxis.

(4) Im Handlungsbereich „Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte und Antragsteller über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu können. Ferner soll dargelegt werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beraten zu leistungsrechtlichen Fragestellungen,
2.
Feststellen von Maßnahmen und Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung bei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und den Versicherten entsprechende Entscheidungsoptionen aufzeigen,
3.
Beraten der Versicherten hinsichtlich der wirtschaftlichen Sicherung im Alter und ebenso umfassend Hinterbliebenen deren Sicherungsansprüche und daraus resultierende Maßnahmen aufzeigen,
4.
Erkennen des Zusammentreffens gesetzlicher Sozialleistungen und Darstellen der Auswirkungen weiterer Einkünfte auf die Rentenhöhe,
5.
Beurteilen und Berücksichtigen maßgebender Faktoren für die Rentenhöhe,
6.
Ermitteln und Bearbeiten von Ausgleichssachverhalten zwischen den Leistungsträgern.

(5) Im Handlungsbereich „Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte, Antragsteller und andere Kunden über die Leistungen aus der knappschaftlichen Sozialversicherung informieren sowie beraten zu können. Ferner soll nachgewiesen werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen, unter Beachtung der knappschaftlichen Besonderheiten, eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beraten zu leistungsrechtlichen Fragestellungen,
2.
Feststellen von Maßnahmen und Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung bei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und den Versicherten entsprechende Entscheidungsoptionen aufzeigen,
3.
Versicherte hinsichtlich der wirtschaftlichen Sicherung im Alter umfassend beraten und Hinterbliebenen ihre Sicherungsansprüche und daraus resultierende Maßnahmen aufzeigen,
4.
Erkennen des Zusammentreffens gesetzlicher Sozialleistungen und Darstellen der Auswirkungen weiterer Einkünfte auf die Rentenhöhe,
5.
Beurteilen und Berücksichtigen maßgebender Faktoren für die Rentenhöhe,
6.
Feststellen der Leistungen zur wirtschaftlichen Sicherung bei Arbeitsunfähigkeit und deren Höhe ermitteln,
7.
Beraten der Kunden zu Leistungen der Krankenbehandlung und Bewerten entsprechender Leistungsanträge,
8.
Beraten von Pflegebedürftigen, Pflegepersonen und weiteren Kunden über die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und Aufzeigen der daraus resultierenden Handlungsoptionen,
9.
Ermitteln und Bearbeiten von Ausgleichssachverhalten zwischen den Leistungsträgern.

(6) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Charakteristika von Unternehmen und Verwaltungen einschließlich der Organisation in ihren Unterschieden darstellen und beurteilen zu können. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, dass mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten im eigenen Verantwortungsbereich umgegangen werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Beurteilen der Organisation aus Sicht des eigenen Verantwortungsbereiches,
2.
Begründen betrieblicher Entscheidungen mit Hilfe von Kennzahlen sowie der Kosten- und Leistungsrechnung,
3.
Erläutern und Abgrenzen der Grundbegriffe des Rechnungswesens sowie entsprechende Geschäftsvorfälle zuordnen und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsrechnung durchführen,
4.
Erläutern und Begründen der Funktion und Anwendungsfelder des Controllings im eigenen Verantwortungsbereich sowie
5.
Einsetzen der Elemente des Projektmanagements für eigene Projekte.

(7) Im Handlungsbereich „Kundenmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Kunden dienstleistungsorientiert umgehen zu können. Dabei soll auch dargelegt werden, wie die kundenorientierte Ausrichtung des eigenen Bereichs erkannt, bewertet und zur Verbesserung Maßnahmen abgeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Vorschlagen und Begründen von Maßnahmen des Kundenmanagements,
2.
kundenzentriertes Planen der Arbeitsabläufe und der Organisation,
3.
Umsetzen von Strategien und Programmen zur Anpassung an Kundenanforderungen,
4.
Optimieren der Arbeitsergebnisse durch das Qualitäts- und Beschwerdemanagement.

(8) Im Handlungsbereich „Veränderungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Organisationsprozesse und Strukturen beurteilt und Veränderungen bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich vorgeschlagen und weiterentwickelt werden können. Des Weiteren soll nachgewiesen werden, wie sich an der Umsetzung von Veränderungsprozessen beteiligt werden kann. Hierbei sollen Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren für die Veränderung von Organisationen und Verwaltungen definiert und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analysieren der Rahmenbedingungen für das Change-Management einschließlich der Akteure und Interessengruppen,
2.
Begleiten und Unterstützen in den Phasen des Change-Managements,
3.
Entwickeln einer Vorgehensweise zur Veränderung von Prozessen und Strukturen,
4.
Auswählen geeigneter Methoden zur Veränderung von Organisationsstrukturen,
5.
Fördern der Veränderungsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und konstruktives Umgehen mit Widerständen durch Kommunikation und Information.

(9) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung“ soll anhand des Verständnisses von Kommunikations- und Führungstheorien die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalführungsprozesse im direkten Kontakt mit Mitarbeitern gestalten zu können. Im Besonderen soll dargelegt werden, wie die Führungsrolle und die Führungsfunktionen unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming verantwortlich wahrgenommen werden können. Dabei soll selbstreflektiertes, kooperatives und zielorientiertes Handeln in der Beziehung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter sichtbar werden. Des Weiteren soll die Berufsausbildung geplant und durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Planen von Personalentwicklungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2.
Auszubildende anleiten und zielorientiert führen und im Lernprozess unterstützen,
3.
Umsetzen von Führungsmodellen, -konzepten und -techniken und mitarbeiterorientiert Einfluss nehmen,
4.
Anwenden von Führungsinstrumenten,
5.
Kommunizieren und Präsentieren von Sachverhalten entsprechend den Adressaten und Informationen angemessen weitergeben sowie Besprechungen ergebnisorientiert leiten und moderieren und
6.
Entwickeln und nachhaltiges Beeinflussen der Gruppendynamik und Kooperation in einer Organisationseinheit durch Teamführung.

(10) Im Handlungsbereich „Personalmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Personal in der eigenen Organisationseinheit vor dem Hintergrund des gesamtorganisatorischen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming adäquat einsetzen zu können. Es soll dargelegt werden, wie über Managementfunktionen zielorientiert Einfluss genommen wird, und dass die strukturellen Bedingungen der Personalauswahl, -beschaffung, -planung und -entwicklung gekannt und genutzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Einsetzen der Instrumente des Personalmanagements im Führungshandeln sowie die Einbeziehung von Dritten beschreiben,
2.
Planen des Personalbedarfs, der Ressourcen und der Arbeitsverteilung unter Berücksichtigung von Aufgaben und Strukturen und Anpassen im Rahmen der gesamtorganisatorischen Möglichkeiten,
3.
Ausüben personalwirtschaftlicher Kontrolle und Steuerung in der eigenen Arbeitseinheit.

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn in den letzten fünf Jahren eine andere vergleichbare Prüfung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Für die Prüfungsteile „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ sowie „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ ist jeweils ein Punktwert aus dem arithmetischen Mittel der dort erbrachten Prüfungsleistungen zu bilden.

(3) Für die Bildung der Gesamtnote sind die Punktwerte der einzelnen Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsteil Sachaufgaben in
allgemeinen Leistungsprozessen
30 Prozent,
2.
Prüfungsteil Sachaufgaben in
besonderen Leistungsprozessen
40 Prozent,
3.
Prüfungsteil Organisationsaufgaben15 Prozent,
4.
Prüfungsteil Personalaufgaben15 Prozent.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung von Prüfungsleistungen nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(1) Eine Prüfungsleistung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungsleistung wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.

(3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Falle gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

Wer den Prüfungsteil „Personalaufgaben“ bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann nach dem Erwerb des Abschlusses „Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ beantragen, die Prüfung in dem nicht geprüften Wahlhandlungsbereich nach § 3 Absatz 3 abzulegen. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Über das Ergebnis dieser weiteren Prüfung ist ein Zeugnis entsprechend der Anlage 2 auszustellen.

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zur Sozialversicherungsfachwirtin und zum Sozialversicherungsfachwirt in der Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Diese Verordnung tritt am 1. März 2013 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 211;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)




Zeugnis



über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung

Schwerpunkt: .......................................





Herr/Frau .............................................................................................................
geboren am .............................................in .................................................
hat am ....................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss



Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung




nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 206), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, bestanden.




Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).




Datum .................................................

Unterschrift(en)  ....................................



(Siegel der zuständigen Stelle)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 212 - 213;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)



Zeugnis



über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung




Herr/Frau ............................................................................................................
geboren am .........................................in .................................................
hat am ................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss



Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin –
Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung




nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 206), die durch Artikel 21 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:




Gesamtnote: .....................................................................

Punkte

1.Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen............................

a) Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch........................

b) System der sozialen Sicherung und

c) Sozialverwaltungsverfahren.........................

2.Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen............................

a) Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder........................

........................

b) Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung........................

........................

3.Organisationsaufgaben............................

a) Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung

b) Kundenmanagement

c) Veränderungsmanagement

4.Personalaufgaben............................

a) Mitarbeiterführung

b) Personalmanagement

Präsentation........................

Fachgespräch........................



Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.

(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am .............
in ............. vor ............. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil .............
freigestellt.“)




Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).




Datum .......................................................................


Unterschrift(en) ..........................................................


(Siegel der zuständigen Stelle)




Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde .......................................

Nicht Zutreffendes streichen.

Jur. Bezeichnung
SzVersFachwPrV
Veröffentlicht
13.02.2013
Fundstellen
2013, 206: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 21 V v. 26.3.2014 I 274