SVZustÜV

Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

Auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen:

Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr werden übertragen:

1.
die Erstattung der Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 98 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes,
2.
die Feststellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach den §§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung,
3.
die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegen,
4.
die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes,
5.
die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksichtigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit,
6.
die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugskostenvergütung nach § 62 des Soldatenversorgungsgesetzes,
7.
die Entscheidung über den Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes,
8.
die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vorliegt, und
9.
die Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, wenn nicht ein Einsatzunfall eines Soldaten auf Zeit vorliegt.

(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
2.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1.
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
3.
die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
4.
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) (weggefallen)

(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und
2.
die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4.

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4334), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, außer Kraft.

Jur. Bezeichnung
SVZustÜV
Pub. Bezeichnung
SVZustÜV
Veröffentlicht
22.07.2013
Fundstellen
2013, 2761: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 9 Abs. 2 G v. 3.12.2015 I 2178