StVZOAusnV 15

Fünfzehnte Ausnahmeverordnung zur StVZO

Fünfzehnte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 27 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes wird nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassung Ordnung dürfen an Fahrzeugen der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, soweit die Fahrzeuge ihren regelmäßigen Standort im Geltungsbereich dieser Verordnung haben, auch nach § 16 Abs. 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 80 des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), für den Bereich der Bundeswehr anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen. Abweichend von Nummer 3.2.1 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen Sicherheitsprüfungen an diesen Fahrzeugen auch von geeigneten Werkstätten der Bundeswehr durchgeführt werden.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesminister für Verkehr

Jur. Bezeichnung
StVZOAusnV 15
Veröffentlicht
28.02.1967
Fundstellen
1967, 263: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 25.4.2006 I 988