StUKostV

Stasi-Unterlagen-Kostenordnung

Verordnung über Kosten beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet der Bundesminister des Innern:

Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) nach den §§ 13 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes werden Gebühren und Auslagen nur nach den Vorschriften dieser Verordnung erhoben.

(1) Die Gebühren und Auslagen bestimmen sich nach dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis.

(2) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von fünf Deutsche Mark, werden sie nicht erhoben.

(3) Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nicht erhoben wird. § 42 Abs. 1 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bleibt unberührt.

Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zehn Deutsche Mark. Pfennigbeträge sind auf volle Markbeträge abzurunden.

Von der Zahlung der Gebühren und Auslagen sind befreit:

1.
Betroffene im Sinne des § 6 Abs. 3, Dritte im Sinne des § 6 Abs. 7 und nahe Angehörige im Sinne des § 15 Abs. 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, soweit an sie Auskünfte erteilt werden oder ihnen Einsicht in Unterlagen gewährt wird;
2.
über- oder zwischenstaatliche Organisationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Mitglied ist.

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1.
wer die individuell zurechenbare öffentliche Leistung veranlaßt oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird;
2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber dem Bundesbeauftragten abgegebene oder dem Bundesbeauftragten mitgeteilte Erklärung übernommen hat;
3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Der Bundesbeauftragte kann die Zahlung eines Vorschusses verlangen. Er kann die Vornahme der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, diese Leistung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Bei einem erfolglosen Widerspruch wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Leistung festgesetzten Gebühr erhoben.

(1) Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch den Bundesbeauftragten nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung oder Vertagung eines Termins entstanden sind.

(2) Der Bundesbeauftragte kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 13 bis 17, 20, 21, 32 und 34 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes unter die Sätze des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses ermäßigen. § 3 bleibt unberührt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

(Fundstelle: BGBl. I 1995, 626 - 627)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

A. Gebühren
NummerGebührentatbestandGebührenbetrag in Deutscher Mark
I.Auskünfte und Mitteilungen 
1.Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) 
a)ohne vorangegangene Einsichtnahme150,-
b)nach vorangegangener Einsichtnahme40,-
2.Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG) 
a)im Falle, daß Unterlagen vorhanden75,-
b)im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden25,-
II.Einsichtnahme 
1.Einsichtnahme durch Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) 
a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Auskunft150,-
b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Auskunft Auslagen werden zusätzlich erhoben.40,-
2.Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) 
a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung75,-
b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung20,-
3.Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG)150,-
III.Herausgabe 
1.Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter*) oder Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) 
a)Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Einsichtnahme150,-
b)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme40,-
c)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme10,-
2.Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG)10,-
3.Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG) 
a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme20,-
b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme10,-
4.Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk, Film (§§ 33, 34 StUG) 
a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme150,-
b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme75,-
In den Fällen I. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben.
 
*)
Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).
 
B. Auslagen
Nummer  
1.Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben werden an 
a)Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG)je DIN A4-Kopievon Papiervorlagen0,05 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,10 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,15 DM
b)Mitarbeiter*), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG) nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien (§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG)je DIN A4-Kopie von Papiervorlagen 0,20 DM, je DIN A3-Kopie von Papiervorlagen 0,30 DM, Reproduktionen von verfilmten Akten je Seite 0,50 DM
2.Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonstigen Informationsträgern im Sinne des § 6 Abs. 1 StUGin voller Höhe
3.Aufwand für besondere Verpackung und Beförderungin voller Höhe
*)
Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).

Jur. Bezeichnung
StUKostV
Pub. Bezeichnung
StUKostV
Veröffentlicht
13.07.1992
Fundstellen
1992, 1241: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 38 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 58 G v. 7.8.2013 I 3154
Sonst: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 41 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2018, Art. 4 Abs. 41 G v. 7.8.2013 I 3154 aufgeh. durch Art 2 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 14.8.2018