StStatG1995§3V

Verordnung zur Einstellung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Die Durchführung von Erhebungen nach § 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken wird eingestellt.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Jur. Bezeichnung
StStatG1995§3V
Veröffentlicht
21.02.2005
Fundstellen
2005, 514: BGBl I