StRSaarEG

Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1) Mit dem Ablauf der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) tritt im Saarland das im übrigen Bundesgebiet geltende Steuerrecht, Zollrecht und das Recht der Finanzmonopole (einschließlich des Verfahrensrechts, des Organisationsrechts, des Rechts der Finanzgerichtsbarkeit und des Steuerstrafrechts), über das der Bund die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebung hat, in Kraft, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird.

(2) Das im Saarland geltende Steuerrecht, Zollrecht und Recht der Finanzmonopole tritt, soweit es nicht nach Absatz 1 außer Kraft tritt, mit dem Ablauf der Übergangszeit außer Kraft, wenn es Gegenstände betrifft, für die

1.
der Bund die ausschließliche Gesetzgebung hat oder
2.
der Bund die konkurrierende Gesetzgebung hat und von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat.
Dies gilt nicht, soweit etwas anderes bestimmt wird.

(3) Auf Abgabenansprüche, die vor dem Ablauf der Übergangszeit entstanden sind, ist das bis dahin im Saarland geltende Recht anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird; dabei sind die Beträge nach dem amtlichen Umrechnungskurs am Tage nach Ablauf der Übergangszeit (Eingliederungstag) auf Deutsche Mark umzustellen.

(1) Bis zum Inkrafttreten einer bundeseinheitlichen Regelung der Finanzgerichtsbarkeit bleibt die saarländische Finanzgerichtsordnung vom 15. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 660) in Kraft, soweit sie nicht mit dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzgerichtsbarkeit vom 22. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1746) in Widerspruch steht.

(2) Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes entscheidet noch über diejenigen Rechtsmittel in Steuersachen, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Übergangszeit bei ihm anhängig sind.

Das Gesetz Nr. 551 über die Errichtung der Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuersachen für das Saarland sowie deren Ehren- und Berufsgerichtsbarkeit vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1661) sowie die Verordnung über die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Steuerberatern und Helfern in Steuersachen vom 30. Juli 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 779) vom 31. Mai 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 923) bleiben bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung der Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Helfer in Steuersachen in Kraft.

(1) Auf natürliche Personen, die bei Ablauf der Übergangszeit

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben oder
2.
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, aber mit Einkünften im Sinn des § 49 des Einkommensteuergesetzes, die sie ausschließlich aus diesem Gebiet bezogen haben, der beschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen,
ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Einkommensteuerrecht nach Maßgabe der §§ 44 bis 64 anzuwenden.

(2) Natürliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nehmen, werden für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44 Abs. 1 Satz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur Einkommensteuer veranlagt.

(3) Natürliche Personen, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland nehmen, werden für die Veranlagungszeiträume 1959 und 1960 noch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach den für diese Gebiete geltenden Vorschriften zur Einkommensteuer veranlagt.

(1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.

(1) Die in den nachstehenden Vorschriften bezeichneten Jahresbeträge sind auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist:

1.
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes
a)
die Freibeträge nach § 3 Ziff. 25 und 51,
b)
die Pauschbeträge für Werbungskosten nach § 9a,
c)
die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 3,
d)
der Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark für den nicht entnommenen Gewinn nach § 10a Abs. 1,
e)
die Pauschbeträge für Sonderausgaben nach § 10c und der in dieser Vorschrift bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
f)
die in § 13 Abs. 3 bezeichneten Beträge,
g)
der in § 18 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.200 Deutsche Mark,
h)
der in § 22 Ziff. 3 bezeichnete Freibetrag von 500 Deutsche Mark,
i)
der in § 23 Abs. 4 bezeichnete Freibetrag von 1.000 Deutsche Mark,
k)
die Freibeträge nach § 32 Abs. 2 und 3,
l)
die in § 33a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 33a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
m)
der in § 34a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
n)
der in § 46 Abs. 1 und 2 bezeichnete Betrag von 24.000 Deutsche Mark, der in § 46 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 und 5 bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark und die in § 46 Abs. 2 Ziff. 2 bezeichneten Beträge von 16.000 Deutsche Mark und 8.000 Deutsche Mark,
o)
der in § 46a bezeichnete Betrag von 800 Deutsche Mark,
p)
die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge von 10.000 Deutsche Mark und 2.000 Deutsche Mark,
q)
der in § 50 Abs. 3 bezeichnete Betrag von 840 Deutsche Mark;
2.
Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 13. März 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 120) - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung -
a)
die in § 56 bezeichneten Beträge von 3.820 Deutsche Mark, von 24.636 Deutsche Mark und von 1.910 Deutsche Mark,
b)
der in § 62c Abs. 2 bezeichnete Höchstbetrag von 20.000 Deutsche Mark,
c)
die in Spalte 1 der Übersicht des § 64 bezeichneten Beträge von 3.000 Deutsche Mark,
d)
die in den Spalten 3 bis 5 der Übersicht des § 65 bezeichneten Pauschbeträge,
e)
der in § 66 bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
f)
die in § 70 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche Mark und 1.600 Deutsche Mark,
g)
die in § 72 Abs. 2 bezeichneten Beträge von 800 Deutsche Mark, 1.600 Deutsche Mark und 24.000 Deutsche Mark,
h)
der in § 78 Abs. 2 bezeichnete Betrag von 200 Deutsche Mark;
3.
Vorschriften der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der für 1959 geltenden Fassung - Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -
a)
der in § 4 Ziff. 5 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
b)
der in § 20 Abs. 1 bezeichnete Betrag von 564 Deutsche Mark,
c)
der in § 20a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 636 Deutsche Mark und die Höchstbeträge für Sonderausgaben nach § 20a Abs. 4,
d)
die in § 21 bezeichneten Beträge von 564 Deutsche Mark und 636 Deutsche Mark,
e)
die in § 22 Abs. 2 bezeichneten Beträge von 636 Deutsche Mark und 1.272 Deutsche Mark,
f)
die in § 25 Abs. 3 bezeichneten Beträge von 1.200 Deutsche Mark und 2.400 Deutsche Mark und die in § 25 Abs. 4 bezeichneten Beträge von 3.000 Deutsche Mark,
g)
die in § 25a Abs. 1 bis 3 bezeichneten Freibeträge von 900 Deutsche Mark und der in § 25a Abs. 1 bezeichnete Betrag von 480 Deutsche Mark,
h)
die steuerfreien Pauschbeträge nach § 26 Abs. 1,
i)
die in § 26a bezeichneten Altersfreibeträge von 360 Deutsche Mark und 720 Deutsche Mark,
k)
der in § 31 Abs. 3 Ziff. 3 bezeichnete Betrag von 600 Deutsche Mark,
l)
der in § 32a bezeichnete Betrag von 15.000 Deutsche Mark,
m)
die Beträge in § 35 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Ziff. 3,
n)
die in § 35a Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3 bezeichneten Beträge,
o)
die in § 40 Abs. 4 bezeichneten Beträge von 564 Deutsche Mark, 636 Deutsche Mark und 360 Deutsche Mark,
p)
die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Beträge von 24.000 Deutsche Mark und 10.000 Deutsche Mark.

(2) Bei der Umrechnung sich ergebende Pfennigbeträge bleiben unberücksichtigt.

Bei Land- und Forstwirten werden die Gewinne der Wirtschaftsjahre, die in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1959 beginnen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, in vollem Umfang bei der Ermittlung des Einkommens für den Veranlagungszeitraum 1959/60 berücksichtigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1959 beginnen, gilt § 2 Abs. 6 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinns zusammengefaßt werden. Dabei können Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe wie bei getrennter Gewinnermittlung für die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden; das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 372) verbunden werden.

(1) Bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 44 und 57, die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.

(2) Zur Ermittlung des in den Fällen des Absatzes 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der nach § 44 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 6 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigende Gewinn nach dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen. Für den zu versteuernden Einkommensbetrag, der sich unter Berücksichtigung des umgerechneten Gewinns für den Veranlagungszeitraum 1959/60 ergibt, ist die Einkommensteuer aus der Einkommensteuertabelle (§ 57) zu entnehmen. Der durchschnittliche Steuersatz, der diesem Steuerbetrag entspricht, ist maßgeblicher Vomhundertsatz im Sinn des Absatzes 1. Bei der Umrechnung sind Veräußerungsgewinne im Sinn des § 16 des Einkommensteuergesetzes und die mit diesen Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang stehenden Umsätze außer Betracht zu lassen, soweit die Veräußerungsgewinne steuerfrei oder mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 des Einkommensteuergesetzes zu versteuern sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Veranlagungszeitraum 1959/60 ein Verlust aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist oder wenn der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 2 Abs. 5 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes umgestellt hat.

Sind bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, wegen Schwankungen im Betriebsvermögen Zuschläge oder Abschläge vorgenommen worden, so können bei der Ermittlung des Gewinns für Wirtschaftsjahre, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen, entsprechende Abschläge oder Zuschläge vorgenommen werden, soweit sich die Schwankungen im Betriebsvermögen ausgeglichen haben. Hierbei sind die bis zum Ablauf der Übergangszeit vorgenommenen Zuschläge und Abschläge nach § 1 Abs. 3 auf Deutsche Mark umzurechnen.

Die Vorschriften des § 6a des Einkommensteuergesetzes können bei Pensionsverpflichtungen, die vor dem 20. Januar 1947 entstanden sind, unter der Annahme einer erst am 20. November 1947 gegebenen Pensionszusage angewendet werden.

(1) Die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.

(2) Auf Wirtschaftsgüter, die zu einem Betriebsvermögen gehören und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Vorschriften des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 13. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1793) - Einkommensteuergesetz 1957 - anzuwenden. Dabei gilt das Folgende:

1.
Bei Wirtschaftsgütern, die in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgestellten Eröffnungsbilanz mit einem höheren Wert als dem in Deutsche Mark umgerechneten Wert der Franken-Schlußbilanz angesetzt worden sind, ist die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung in gleichen Jahresbeträgen vorzunehmen. Die Absetzungen für Abnutzung sind nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der Restnutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen;
2.
bei anderen als den in Ziffer 1 bezeichneten Wirtschaftsgütern sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Wertansatz in der Eröffnungsbilanz und der verbleibenden Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen. Werden die Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen, so bestimmt sich der dabei anzuwendende Hundertsatz nach der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts;
3.
im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind die Ziffern 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die nach dem 19. November 1947 und bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die Absetzungen für Abnutzung nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zu bemessen.

(4) (weggefallen)

(5) Für die Umrechnung von Frankenwerten in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

(1) Die Vorschriften des § 7b des Einkommensteuergesetzes sind erstmals auf im Saarland belegene Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit errichtet werden. Bei Gebäuden und Gebäudeteilen im Sinn des Satzes 1, mit deren Herstellung vor dem Eingliederungstag begonnen worden ist, ist für die Anwendung des § 7b des Einkommensteuergesetzes Voraussetzung, daß der Steuerpflichtige Steuererleichterungen nach den §§ 1 bis 9 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607) nicht in Anspruch genommen hat. Hat der Steuerpflichtige die bezeichneten Steuererleichterungen in Anspruch genommen, so steht dies der Anwendung des § 7b des Einkommensteuergesetzes nicht entgegen, wenn auf seinen Antrag die in Anspruch genommenen Steuererleichterungen dadurch rückgängig gemacht werden, daß der in Deutsche Mark umgerechnete Betrag der gewährten Steuererleichterungen der Einkommensteuer hinzugerechnet wird, die sich für den Veranlagungszeitraum ergibt, für den § 7b des Einkommensteuergesetzes erstmals in Anspruch genommen wird. Für die Umrechnung der gewährten Steuererleichterungen in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

(2) Bei im Saarland belegenen Gebäuden und Gebäudeteilen, bei denen die Voraussetzungen des § 7b des Einkommensteuergesetzes vorliegen und die nach dem 31. Dezember 1955 und bis zum Ablauf der Übergangszeit errichtet worden sind, können bis zum Ablauf von zehn Jahren seit Beginn des Jahres der Herstellung abweichend von § 7 des Einkommensteuergesetzes auf Antrag bis zu je 3 vom Hundert der nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umgerechneten Herstellungskosten abgesetzt werden. Nach Ablauf dieser zehn Jahre bemessen sich die Absetzungen für Abnutzung nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.

§ 8 der Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau ist weiter anzuwenden; für die Umrechnung des übertragungsfähigen Steuererleichterungsbetrags in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

(1) Beiträge und Versicherungsprämien im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 2 des saarländischen Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 257) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 27. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 715) - Einkommensteuergesetz (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, können unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Versicherungen gegen Einmalbeitrag, die bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossen worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(2) Beiträge an Bausparkassen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 20 der saarländischen Verordnung zur Durchführung des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 971) - Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) -, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet werden, können nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Verträgen geleistet worden sind, ist § 10 Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(3) Beiträge auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Sparverträgen mit festgelegten Sparraten im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 24 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) können nach Maßgabe dieser Vorschriften unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz des Einkommensteuergesetzes im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe c dieses Gesetzes weiterhin als Sonderausgaben abgezogen werden; Voraussetzung ist, daß mindestens die erste Einzahlung bis zum Ablauf der Übergangszeit geleistet worden ist.

(4) Bei Beiträgen, die auf Grund von bis zum Ablauf der Übergangszeit abgeschlossenen Sparverträgen im Sinn des § 14 Abs. 1 Ziff. 5 des Einkommensteuergesetzes (Saar), §§ 23 und 24 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) geleistet worden sind, sind für die Rückgängigmachung der Steuervergünstigung und für die Anzeigepflichten der Kreditinstitute die §§ 25 und 26 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) weiterhin anzuwenden. Soweit sich die Nachsteuerschuld auf Veranlagungszeiträume bezieht, die bis zum Ablauf der Übergangszeit enden, ist sie auf Deutsche Mark umzurechnen; § 1 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

(1) Die Vorschriften des § 10d des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Verluste aus Veranlagungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.

(2) Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, können die noch nicht ausgeglichenen und noch nicht abgezogenen Verluste aus Veranlagungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10d des Einkommensteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmens insoweit als Sonderausgaben abziehen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung der Verluste in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend. Im Fall des § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ist Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2, daß der Steuerpflichtige für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung von Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, nur die bei Anwendung des § 51 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 in Betracht kommenden Werte zugrunde legt.

(1) Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Wohnung nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist, falls der Eingliederungstag nicht auf den Ersten des Monats fällt, der Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum Ende des Monats, in den der Eingliederungstag fällt, nicht zu berücksichtigen. Der Abzug von Werbungskosten, die in diesem Zeitraum aufgewendet worden sind, bleibt unberührt.

(2) (weggefallen)

Die Einkommensteuertabelle (Anlage zu § 32a des Einkommensteuergesetzes) und die Einkommensteuertabelle (Anhang zu § 63b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung) sind bei der Veranlagung nach § 44 auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen. Dabei ist der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, die sich hiernach ergebenden Einkommensteuertabellen bekanntzumachen.

Entfallen bei der Verteilung nach § 34 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes die Einkünfte aus der mehrjährigen Tätigkeit ganz oder zum Teil auf Veranlagungszeiträume, die bis zum Ablauf der Übergangszeit enden, so bemißt sich die Einkommensteuer für diesen Teil der Einkünfte nach dem durchschnittlichen Steuersatz, der sich nach der Einkommensteuertabelle ergibt, wenn der zu versteuernde Einkommensbetrag um die gesamten Einkünfte aus der mehrjährigen Tätigkeit sowie um die nach § 34 Abs. 1 und 4, § 34b des Einkommensteuergesetzes zu besteuernden außerordentlichen Einkünfte gekürzt wird. Der anzuwendende Steuersatz darf jedoch nicht weniger als 15 und nicht mehr als 40 vom Hundert betragen.

(1) Die nach § 42 des Einkommensteuergesetzes (Saar), § 57 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die erste hiernach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.

(2) Auf die Einkommensteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 44) werden nur die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Veranlagungszeitraum fällig geworden sind.

(1) Erster Erhebungszeitraum für die Lohnsteuer ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). Die Lohnsteuer für den Erhebungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer in diesem Erhebungszeitraum bezogen hat zuzüglich des Arbeitslohns, der als in diesem Erhebungszeitraum bezogen gilt (Absatz 4). Die Lohnsteuertabelle für diesen Erhebungszeitraum ist auf der Grundlage der in § 57 bezeichneten Einkommensteuertabelle unter Bildung von Steuerklassen vom Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzustellen.

(2) Die Gemeindebehörden haben für den Erhebungszeitraum 1959/60 Lohnsteuerkarten auszuschreiben. § 38 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Kalenderjahres der Erhebungszeitraum 1959/60 tritt. Für die Anwendung des § 39 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie des § 7 Abs. 10 und des § 18a Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung im Erhebungszeitraum 1959/60 tritt an die Stelle des Beginns des Kalenderjahrs der Eingliederungstag.

(3) In den Fällen des § 40 des Einkommensteuergesetzes ist im Erhebungszeitraum 1959/60 von den nach Maßgabe des § 45 dieses Gesetzes umgerechneten Jahresbeträgen auszugehen. Auf der Lohnsteuerkarte ist als steuerfreier Jahresbetrag (§ 27 Abs. 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung) die Summe der im Erhebungszeitraum 1959/60 insgesamt zu berücksichtigenden Beträge zu vermerken.

(4) Fällt der Eingliederungstag nicht auf den Tag, an dem der für den Arbeitnehmer übliche Lohnzahlungszeitraum beginnt, so gilt als erster Lohnzahlungszeitraum die Zeit vom Eingliederungstag bis zum Ende des üblichen Lohnzahlungszeitraums; Arbeitslohn, der auf diese Zeit entfällt, gilt als in dieser Zeit bezogen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer von diesem Arbeitslohn in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 32 Abs. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung zu berechnen; einbehaltene Steuerabzugsbeträge in Franken, die auf diesen Arbeitslohn entfallen, werden auf die nach diesem Gesetz einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge angerechnet. Für die Umrechnung der Frankenbeträge gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

(5) Für den Erhebungszeitraum 1959/60 wird ein Lohnsteuer-Jahresausgleich nach Maßgabe der Vorschriften des § 42 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt, wenn die im Laufe dieses Erhebungszeitraums einbehaltene Lohnsteuer die Lohnsteuer, die auf den in diesem Erhebungszeitraum bezogenen Arbeitslohn nach der in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Lohnsteuertabelle entfällt, übersteigt.

(1) Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.

(2) Auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, sind die §§ 17a bis 17c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

(1) Die Vorschriften der §§ 79 und 82 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt werden.

(2) Auf Wirtschaftsgüter, die bis zum Ablauf der Übergangszeit angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 17d der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, daß die Abschreibungen nach den in Deutsche Mark umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Die Vorschriften des § 81 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die danach zulässigen Abschreibungen die nach § 17e der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (Saar) in Anspruch genommenen, in Deutsche Mark umgerechneten Abschreibungen anzurechnen sind; für die Umrechnung gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

Nachzahlungen von Familienzulagen im Sinn des § 5 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes (Saar) für vor dem Eingliederungstag liegende Zeiträume sowie Zahlungen von Familienzulagen zur Abwicklung der Kasse für Familienzulagen des Saarlandes sind steuerfrei.

(1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen im Saarland ihren ausschließlichen Wohnsitz gehabt haben, ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. Die veranlagte Einkommensteuer ermäßigt sich für den Veranlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert, wenn der Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen im Saarland seinen ausschließlichen Wohnsitz gehabt hat. Stirbt der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum vor dem 30. Juni, so tritt an die Stelle dieses Zeitpunkts der Todestag.

(2) Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes, so wird ihnen die Steuerermäßigung auch dann gewährt, wenn nur bei einem der Ehegatten die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(3) Bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren ausschließlichen Wohnsitz im Saarland haben, ermäßigt sich, vorbehaltlich einer anderen Behandlung beim Lohnsteuer-Jahresausgleich oder bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, die Lohnsteuer

1.
für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1959/60 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1959/60 zufließen, um 15 vom Hundert,
2.
für den Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die im Erhebungszeitraum 1961 enden, und für sonstige, insbesondere einmalige Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Erhebungszeitraum 1961 zufließen, um 10 vom Hundert.
Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben und die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, genügt es für die Anwendung des Satzes 1, wenn einer der Ehegatten an dem dort bezeichneten Zeitpunkt seinen ausschließlichen Wohnsitz im Saarland hat. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn im Zeitpunkt des Zufließens des Arbeitslohns weder der Arbeitnehmer noch sein Ehegatte den ausschließlichen Wohnsitz im Saarland hat.

(4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 zu ermäßigenden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus den Einkommensteuertabellen und den Lohnsteuertabellen abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen; bei der Aufstellung der Einkommensteuertabellen und der Jahreslohnsteuertabellen sich ergebende Pfennigbeträge bleiben unberücksichtigt.

Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des § 65 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebs bei Ablauf der Übergangszeit im Saarland unterhalten, in denen während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diesen Betriebstätten entfällt, für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert und für den Veranlagungszeitraum 1961 um 10 vom Hundert. Der Steuerpflichtige hat die Einkünfte aus den Betriebstätten im Saarland gesondert nachzuweisen. Ist der Steuerpflichtige Mitunternehmer im Sinn des § 15 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die im Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den im Saarland unterhaltenen Betriebstätten des Unternehmens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten mehrerer Gewerbebetriebe im Saarland, so wird die Ermäßigung nur insoweit gewährt, als in den Betriebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt worden ist.

Besteht zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Einzelunternehmen, dessen Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehört, ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag, so ist § 66 Satz 1 auch auf den dem beherrschenden Unternehmen zuzurechnenden Gewinn der Organgesellschaft anzuwenden, wenn von der Organgesellschaft während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind. Satz 1 gilt auch für beherrschende Personenunternehmen, soweit deren Inhaber nicht zu den in § 65 Abs. 1 bezeichneten Personen gehören.

(1) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus dem Saarland noch andere Einkünfte enthalten, so ist die Einkommensteuer für die Berechnung der Ermäßigung bei Steuerpflichtigen im Sinn des § 66 im Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufzuteilen. Dabei sind die Summe der Einkünfte aus dem Saarland oder die zu berücksichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Saarland und der Gesamtbetrag der Einkünfte auf volle hundert Deutsche Mark nach unten abzurunden.

(2) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer durch den Steuerabzug als abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 1 unberücksichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische Einkommensteuer von den Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der §§ 34 und 34b des Einkommensteuergesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkommensteuer von der Aufteilung nach Absatz 1 ausgenommen oder für die Berechnung der Ermäßigung nach den Grundsätzen des Absatzes 1 gesondert berücksichtigt werden. Ferner können durch Rechtsverordnung Bestimmungen darüber getroffen werden, wie in den Fällen der §§ 66 und 67 die Abgrenzung und Ermittlung der im Saarland erzielten Gewinne vorzunehmen sind.

(1) Auf Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die bei Ablauf der Übergangszeit

1.
ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Saarland haben oder
2.
weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Saarland haben, aber mit Einkünften im Sinn des § 49 des Einkommensteuergesetzes, die sie ausschließlich aus diesem Gebiet bezogen haben, der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegen,
ist das im übrigen Bundesgebiet geltende Körperschaftsteuerrecht nach Maßgabe der §§ 70 bis 78 anzuwenden.

(2) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinn des Absatzes 1 Ziff. 1, die bis zum 31. Dezember 1960 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in das übrige Bundesgebiet oder nach Berlin (West) verlegen, werden für den Veranlagungszeitraum 1959/60 (§ 71 Abs. 1 Satz 1) noch im Saarland nach Absatz 1 zur Körperschaftsteuer veranlagt.

(3) Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die bei Ablauf der Übergangszeit ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) haben und bis zum 31. Dezember 1960 ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in das Saarland verlegen, werden für die Veranlagungszeiträume 1959 und 1960 noch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) nach den für diese Gebiete geltenden Vorschriften zur Körperschaftsteuer veranlagt.

Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(1) Erster Veranlagungszeitraum ist die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Veranlagungszeitraum 1959/60). Die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 bemißt sich nach dem Einkommen, das die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat.

(2) Mit dem Eingliederungstag beginnt ein neues Wirtschaftsjahr.

(3) Die im Veranlagungszeitraum 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre können für die Ermittlung des in diesem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigenden Gewinns zusammengefaßt werden. Dabei können Steuervergünstigungen in der gleichen Höhe wie bei getrennter Gewinnermittlung für die einzelnen Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen werden. Das gilt auch, wenn die Geschäftsjahre nach § 7 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland verbunden werden.

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.

Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 747) - Körperschaftsteuergesetz - bleibt § 23b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Betracht.

Bei der Ermittlung des Einkommens sind die Wiederaufbauabgabe und die Gemeinschaftshilfeabgabe nicht abzugsfähig.

Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes sind die in dieser Vorschrift und die in § 19 Abs. 2 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Einkommensstufen auf den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 umzurechnen, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist.

(1) Bei Kapitalgesellschaften im Sinn des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, bemißt sich, abweichend von §§ 71 und 75, die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 nach einem nach Absatz 2 zu ermittelnden Vomhundertsatz des zu versteuernden Einkommensbetrags.

(2) Zur Ermittlung des nach Absatz 1 anzuwendenden Vomhundertsatzes ist der zu versteuernde Einkommensbetrag nach dem Verhältnis der gesamten im Wirtschaftsjahr (in den Wirtschaftsjahren) erzielten Umsätze zu den gesamten im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätzen umzurechnen. Der für den umgerechneten Einkommensbetrag aus § 75 sich ergebende durchschnittliche Steuersatz ist auf den zu versteuernden Einkommensbetrag anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum das mit dem Kalenderjahr übereinstimmende Wirtschaftsjahr auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes umgestellt hat.

(1) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1960 ununterbrochen ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Saarland gehabt haben, ermäßigt sich die veranlagte Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1959/60 um 15 vom Hundert. Die veranlagte Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1961 ermäßigt sich um 10 vom Hundert, wenn die Steuerpflichtige vom Ablauf der Übergangszeit bis zum 30. Juni 1961 ununterbrochen ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Saarland gehabt hat. Endet die Steuerpflicht vor dem 1. Juli 1960 oder vor dem 1. Juli 1961, so gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 30. Juni der Zeitpunkt tritt, in dem die Steuerpflicht endet.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen des Absatzes 1 zu erfüllen, eine oder mehrere Betriebstätten eines Gewerbebetriebes bei Ablauf der Übergangszeit im Saarland unterhalten, in denen während des jeweiligen Veranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, und in den Fällen, in denen zwischen einer Organgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Saarland und dem beherrschenden Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ein steuerrechtlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag besteht, gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 68 entsprechend.

Auf landwirtschaftliche Genossenschaften, die am Eingliederungstag im Saarland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, ist § 4 Abs. 1 Ziff. 4 des saarländischen Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 273) bis zum Veranlagungszeitraum 1961 anzuwenden.

Bei Unternehmen, deren Geschäftsleitung sich im Saarland befindet, endet die Steuerpflicht für Betriebstätten, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes außerhalb des Saarlandes liegen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 und § 36 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 18. November 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 754) - Gewerbesteuergesetz -) mit dem Ablauf der Übergangszeit. Bei der Umrechnung des Gewerbeertrags nach § 10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes und bei der Berechnung der Steuermeßbeträge nach § 11 Abs. 5 und § 13 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes bleibt der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, außer Betracht.

(1) Befindet sich bei Ablauf der Übergangszeit die Geschäftsleitung eines Unternehmens oder bei einem Wandergewerbebetrieb der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit im Saarland, so umfaßt der erste Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital den Zeitraum vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 (Erhebungszeitraum 1959/60). Der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag, der sich nach § 11 Abs. 1 bis 4 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, und der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbekapital, der sich nach § 13 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes ergibt, erhöhen sich um je ein Zwölftel für den Monat, in den der Eingliederungstag fällt, und jeden weiteren angefangenen oder vollen Monat des Kalenderjahrs 1959.

(2) Der maßgebende Gewerbeertrag ist, vorbehaltlich des Absatzes 3, nach § 10 Abs. 1 und 2 des Gewerbesteuergesetzes zu ermitteln und nach § 10 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen, wenn der für die Ermittlung maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate beträgt.

(3) Umfassen bei einem Unternehmen, dessen Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, die in den Erhebungszeiträumen 1959 und 1959/60 endenden Wirtschaftsjahre zusammen einen Zeitraum von vierundzwanzig Monaten und ergibt sich für jeden der Erhebungszeiträume 1959 und 1959/60 ein Gewerbeertrag, so ist der Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag abweichend von Absatz 2 wie folgt festzusetzen:

1.
Die Gewerbeerträge der Wirtschaftsjahre einschließlich der Gewerbeerträge von Betriebstätten im Sinn des § 79 sind zusammenzurechnen. Dabei sind die Gewerbeerträge der im Erhebungszeitraum 1959 endenden Wirtschaftsjahre, soweit sie in Franken ermittelt sind, nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen.
2.
Bei natürlichen Personen und bei Gesellschaften im Sinn des § 2 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes sind die Steuermeßzahlen des § 11 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes auf die Hälfte der Summe der Gewerbeerträge (Ziffer 1) anzuwenden und der sich ergebende Steuermeßbetrag zu verdoppeln. Bei anderen Unternehmen sind die Steuermeßzahlen des § 11 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes auf die Summe der Gewerbeerträge (Ziffer 1) anzuwenden.
3.
Der Steuermeßbetrag für den Erhebungszeitraum 1959/60 in der durch Absatz 1 Satz 2 bestimmten Höhe ergibt sich durch Abzug des Steuermeßbetrags für den Erhebungszeitraum 1959 von der Summe der Steuermeßbeträge für die Erhebungszeiträume 1959 und 1959/60 (Ziffer 2). Dabei ist der für den Erhebungszeitraum 1959 in Franken festgesetzte Steuermeßbetrag nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzurechnen und mit dem für Betriebstätten im Sinn des § 79 festgesetzten Steuermeßbetrag für den Erhebungszeitraum 1959 zusammenzurechnen.

(4) Hat die Steuerpflicht nicht während des ganzen Erhebungszeitraums (Absatz 1 Satz 1) bestanden, so ermäßigen sich die Steuermeßbeträge nach dem Gewerbeertrag (Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Ziff. 3) und dem Gewerbekapital auf so viel Zwölftel, wie die Steuerpflicht volle oder angefangene Kalendermonate im Erhebungszeitraum bestanden hat.

(1) Die Vorschrift des § 10a des Gewerbesteuergesetzes ist vorbehaltlich des § 51 Abs. 5 des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur Gewerbeverluste aus Erhebungszeiträumen berücksichtigt werden, die nach dem Ablauf der Übergangszeit beginnen.

(2) Unter der in § 55 Abs. 2 Satz 3 bezeichneten Voraussetzung können Steuerpflichtige, auf die die Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland keine Anwendung finden, die noch nicht berücksichtigten Fehlbeträge aus Erhebungszeiträumen, die vor dem Eingliederungstag geendet haben, innerhalb des durch § 10a des Gewerbesteuergesetzes gegebenen zeitlichen Rahmen insoweit berücksichtigen, als sie durch die Inanspruchnahme des Teils I des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen im Saarland (StMG) vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) entstanden sind. Für die Umrechnung der Fehlbeträge in Deutsche Mark gilt § 1 Abs. 3 entsprechend.

(1) Von der Gewerbesteuer sind befreit

1.
die Monopolverwaltungen des Saarlandes,
2.
die Saarländische Rediskontbank, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt,
3.
die Saarland-Sport-Toto-GmbH, soweit sich ihr Geschäftsbereich auf Sportwetten und Lotto erstreckt.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist erstmals anzuwenden

1.
bei der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für den Erhebungszeitraum 1959/60,
2.
bei der Lohnsummensteuer für die Lohnsumme des Monats, in den der Eingliederungstag fällt.

(1) Die nach § 22 des saarländischen Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 277) in Franken festgesetzten Vorauszahlungen sind, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, an den in § 19 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes bezeichneten Fälligkeitstagen weiter zu entrichten. Die erste danach in Deutsche Mark zu leistende Vorauszahlung wird jedoch frühestens zwei Wochen nach dem Eingliederungstag fällig.

(2) Auf die Gewerbesteuerschuld für den Erhebungszeitraum 1959/60 (§ 80) werden die entrichteten Vorauszahlungen angerechnet, die in diesem Erhebungszeitraum fällig geworden sind.

(1) Das Umwandlungs-Steuergesetz vom 11. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1713) gilt für Umwandlungen von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften, die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz im Saarland haben, wenn die Umwandlung in der Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1961 beschlossen wird. Dabei ist § 4 Abs. 2 des Umwandlungs-Steuergesetzes für Gesellschafter der übernehmenden Personengesellschaft (Alleingesellschafter, Hauptgesellschafter), die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland haben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des 21. Juni 1948 der Eingliederungstag tritt.

(2) Wird einer Umwandlung im Sinn des Absatzes 1 die auf den Eingliederungstag aufzustellende Eröffnungsbilanz der umgewandelten Kapitalgesellschaft zugrunde gelegt, so ist der durch die Umwandlung entstehende Gewinn mit Ausnahme des in § 5 Abs. 2 und 3 des Umwandlungs-Steuergesetzes bezeichneten Gewinns nur insoweit steuerpflichtig, als der zum amtlichen Umrechnungskurs am Eingliederungstag in Deutsche Mark umgerechnete Wert, mit dem die Wirtschaftsgüter der umgewandelten Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft) in der steuerlichen Franken-Schlußbilanz ausgewiesen sind, höher ist als der Wert, mit dem die Anteile an der umgewandelten Kapitalgesellschaft in einer nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes für das Saarland aufgestellten steuerlichen Eröffnungsbilanz angesetzt wurden oder, wenn die Anteile am Eingliederungstag nicht zu einem Betriebsvermögen gehörten, höchstens hätten angesetzt werden können. Satz 1 ist auf Gesellschafter (Gewerken) der umgewandelten Kapitalgesellschaft (bergrechtlichen Gewerkschaft), die bei Ablauf der Übergangszeit ihren Sitz, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Saarlandes haben, sinngemäß anzuwenden.

(1) Mit dem Ablauf der Übergangszeit treten im Saarland in Kraft

1.
das Gesetz über die Gewährung von Prämien für Wohnbausparer (Wohnungsbau-Prämiengesetz) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 539) mit Ausnahme seines § 7,
2.
die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPDV) vom 8. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 585).

(2) Wohnungsbauprämien werden erstmals für die Zeit vom Eingliederungstag bis zum 31. Dezember 1960 gewährt. Für die Gewährung von Wohnungsbauprämien für diesen Zeitraum gilt § 3 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes mit der Maßgabe, daß der dort bezeichnete Betrag von 400 Deutsche Mark auf diesen Zeitraum umzurechnen ist, wobei der Monat, in den der Eingliederungstag fällt, als voller Monat anzusetzen ist. Für die Anwendung der §§ 3, 4 und 5 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes für den im Satz 1 bezeichneten Zeitraum tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der im Satz 1 bezeichnete Zeitraum. Zuständiges Finanzamt in den Fällen des § 4 Abs. 5 Ziff. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes ist für die Gewährung von Wohnungsbauprämien für den im Satz 1 bezeichneten Zeitraum das Finanzamt im Saarland, in dessen Bezirk der Prämienberechtigte am 1. April 1959 seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes - seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.

(3) Die Aufbringung der für die Auszahlung der Prämien erforderlichen Mittel wird durch besonderes Gesetz geregelt.

Mit dem Ablauf der Übergangszeit treten im Saarland in Kraft

1.
das Gesetz über Bergmannsprämien vom 20. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927),
2.
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien (BergPDV) vom 25. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 656)
mit der Maßgabe, daß die Bergmannsprämie für jede volle Schicht gewährt wird, die nach Ablauf der Übergangszeit verfahren wird.

(1) Die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwendung, die nach Ablauf der Übergangszeit bewirkt werden. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt worden ist. Der Unternehmer kann bei Lieferungen und sonstigen Leistungen von dem Besteuerungsmaßstab (Entgelt) solche Beträge absetzen, die bei ihm bereits den Besteuerungsmaßstab für die Besteuerung nach den im Saarland bis zum Ablauf der Übergangszeit geltenden Rechten (Absatz 2) gebildet haben.

(2) Die Vorschriften des im Saarland geltenden Mehrwertsteuerrechts, Dienstleistungssteuerrechts und Umsatzsteuerrechts finden auf Umsätze Anwendung, die bis zum Ablauf der Übergangszeit bewirkt worden sind. Für Lieferungen und sonstige Leistungen gilt dies ohne Rücksicht darauf, wann das Entgelt vereinbart oder vereinnahmt worden ist. Ist das Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen nach Ablauf der Übergangszeit vereinnahmt worden, so ermäßigt sich die Steuer im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf den Betrag, der nach deutschem Umsatzsteuerrecht festzusetzen wäre, wenn dieser niedriger ist.

Das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Saarland zuständige Finanzamt kann bestimmen, daß für die Dauer von höchstens 30 Tagen, vom Eingliederungstag ab gerechnet, die Kraftfahrzeugsteuer tageweise zu entrichten ist. Die Steuer beträgt in diesem Fall für jeden Kalendertag ein Hundertstel der für ein Vierteljahr zu entrichtenden Steuer einschließlich des Aufgeldes.

(1) Die für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte sind auf den Beginn des Eingliederungstages mit einer Deutschen Mark für sechzig Franken umzurechnen. Dabei ist von den nicht abgerundeten Einheitswerten in Franken auszugehen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die in Franken ermittelten oder noch zu ermittelnden Einheitswerte der Gewerbeberechtigungen mit Ausnahme der Apothekenrechte, deren Einheitswerte seit dem 20. November 1947 auf der Grundlage ihres Frankenumsatzes fortgeschrieben worden sind. Diese Einheitswerte sind nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.

(1) (weggefallen)

(2) Der Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 1960 oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gestellt werden.

(3) Für wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes und für Gewerbeberechtigungen, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird nach dem Stand vom Beginn des Eingliederungstages der Einheitswert nachträglich festgestellt, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum Ablauf des Tages, der dem Eingliederungstag vorangeht, die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung nach § 23 des Bewertungsgesetzes eintreten.

Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz (§§ 22 und 23 des Bewertungsgesetzes) sind der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes (Bestand, bauliche Verhältnisse usw.) im Fortschreibungszeitpunkt oder im Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse im letzten Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.

(1) Für gewerbliche Betriebe im Saarland werden auf den Beginn des 1. Januar 1960 allgemein Einheitswerte festgestellt. Für den Bestand und die Bewertung sind dabei die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages zugrunde zu legen. Für den Bestand von Wertpapieren, Aktien und Anteilen an Kapitalgesellschaften sind die Verhältnisse vom Beginn des Eingliederungstages, für ihre Bewertung jedoch die Verhältnisse vom 31. Dezember 1959 maßgebend.

(2) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus einem saarländischen gewerblichen Betrieb dem übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zu dem saarländischen gewerblichen Betrieb gehören würde.

(3) Ist in der Zeit vom Beginn des Eingliederungstages bis zum Beginn des 1. Januar 1960 ein Wirtschaftsgut aus dem übrigen Vermögen des Steuerpflichtigen einem ihm gehörenden saarländischen gewerblichen Betrieb zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut bei der Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1960 so behandelt, als ob es noch zum übrigen Vermögen gehören würde.

Ansprüche auf Leistungen aus einer saarländischen Einrichtung, die dem im § 68 Ziff. 4a des Bewertungsgesetzes genannten Lastenausgleich entspricht, gehören nicht zum sonstigen Vermögen.

Die Saarländische Rediskontbank ist von der Vermögensteuer befreit, soweit sie Aufgaben staatswirtschaftlicher Art erfüllt.

(1) Das Gesamtvermögen von Steuerpflichtigen, die im Saarland zur Vermögensteuer veranlagt werden, ist in der Weise zu ermitteln, daß von dem Wert, der auf Aktien und Anteile an saarländischen Kapitalgesellschaften entfällt, nur die Hälfte angesetzt wird.

(2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 gilt bis zu der nächsten nach dem Kalenderjahr 1960 durchzuführenden Hauptveranlagung der Vermögensteuer.

(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der

1.
Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 29. Dezember 1953 (Amtsblatt des Saarlandes 1954 S. 8),
2.
Zweiten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1367) und
3.
Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607)
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstag bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile gewährt worden sind oder noch gewährt werden, bleiben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeitraums bestehen.

(2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 15 der in Absatz 1 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.

(1) Auf die Jahressteuerschuld, die sich auf Grund der Hauptveranlagung 1960 ergibt, haben die Steuerpflichtigen im Saarland erstmals am 10. Februar 1960 Vorauszahlungen zu leisten. Das zuständige saarländische Finanzamt hat die Vorauszahlungen der voraussichtlichen Höhe der künftigen Jahressteuerschuld anzupassen. Ist dem Steuerpflichtigen bis zu einem der im § 16 des Vermögensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 137) bezeichneten Fälligkeitstag die Höhe der Vorauszahlungen noch nicht bekanntgegeben, so hat er an dem Fälligkeitstag eine Vorauszahlung in Höhe der zuletzt festgesetzten Jahressteuerschuld in Franken, umgerechnet in Deutsche Mark nach § 1 Abs. 3, zu entrichten.

(2) Für Steuerpflichtige, die bisher sowohl im Saarland als auch im übrigen Bundesgebiet oder in Berlin (West) zur Vermögensteuer herangezogen worden sind, hat das zuständige Finanzamt die Vorauszahlungen der Jahressteuerschuld anzupassen, die sich unter Berücksichtigung des sowohl im Saarland als auch im Bundesgebiet und in Berlin (West) belegenen steuerpflichtigen Vermögens bei der Hauptveranlagung 1960 voraussichtlich ergeben wird. Absatz 1 bleibt unberührt.

Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist im Saarland das Kalenderjahr. In allen Fällen, in denen es auf den Beginn oder das Ende eines Rechnungsjahres ankommt, tritt an die Stelle des Rechnungsjahres das Kalenderjahr, in das der Beginn des Rechnungsjahres fällt.

(1) Neuveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermeßbeträge werden auf den 1. Januar 1960 durchgeführt. Dabei werden zugrunde gelegt

1.
der auf den Beginn des 1. Januar 1960 fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert,
2.
soweit auf den 1. Januar 1960 eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der auf den Beginn des Eingliederungstages fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert,
3.
soweit auch auf den Eingliederungstag eine Fortschreibung oder Nachfeststellung des Einheitswerts nicht erfolgt, der nach § 90 auf den Eingliederungstag von Franken in Deutsche Mark umgerechnete Einheitswert.

(2) Der nach Absatz 1 neuveranlagte oder nachveranlagte Steuermeßbetrag gilt vom Kalenderjahr 1960 an. Der letzte vor dem Eingliederungstag veranlagte Steuermeßbetrag tritt mit Ablauf des Kalenderjahres 1959 außer Kraft.

(1) Die Steuererleichterungen, die im Saarland auf Grund der

1.
Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen im Zuge des Wiederaufbaus vom 15. November 1949 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1180),
2.
Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 29. Dezember 1953 (Amtsblatt des Saarlandes 1954 S. 8),
3.
Zweiten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 12. November 1954 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1367) und
4.
Dritten Verordnung über Steuer- und Gebührenerleichterungen für den Wohnungsbau vom 6. März 1958 (Amtsblatt des Saarlandes S. 607)
für neugeschaffene und vor dem Eingliederungstage bezugsfertige Wohngebäude oder Gebäudeteile gewährt worden sind oder noch gewährt werden, bleiben bis zum Ablauf des Steuererleichterungszeitraums bestehen.

(2) Die Vorschriften des § 10 der in Absatz 1 Nr. 1 und § 16 der in Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 genannten Verordnungen sind weiterhin anzuwenden.

(3) Für neugeschaffene und nach dem Beginn des Eingliederungstages bezugsfertig gewordene Wohnungen bleibt die Gewährung einer Grundsteuervergünstigung entsprechend den Grundsätzen des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Änderung des Ersten und des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 26. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1393) einer Regelung durch Gesetz des Bundes oder des Saarlandes vorbehalten.

Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an für den Rest des Beihilfezeitraums vom Bund übernommen.

Im Saarland finden keine Anwendung

1.
die Vorschriften des § 33 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 des Grundsteuergesetzes und
2.
die Vorschriften der §§ 58 bis 60 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung.

Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 14 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 187) auch dann maßgebend, wenn der Erblasser im Saarland vor dem Eingliederungstag verstorben ist, es sei denn, daß die Steuerschuld nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 6. Juli 1950 (Amtsblatt des Saarlandes S. 991) oder nach dem saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz vom 12. Juni 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 905) vor dem Eingliederungstag entstanden ist.

(1) Kommt es für einen Steuerfall auf frühere Erwerbe an, so sind diese auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze abgewickelt worden sind. Bei einer Zusammenrechnung nach § 13 des Erbschaftsteuergesetzes sind die früheren Erwerbe mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben hätte, wenn zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Vorschriften des § 23 des Erbschaftsteuergesetzes angewendet worden wären. Der Wert des in Franken ermittelten Erwerbs ist nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.

(2) Kommt es für einen Steuerfall auf eine frühere Steuerveranlagung an, so ist diese Steuerveranlagung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nach einem der saarländischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze durchgeführt worden ist. Die in Franken festgestellten Steuerbeträge sind dabei nach dem amtlichen Umrechnungskurs vom Eingliederungstag auf Deutsche Mark umzustellen.

(1) Die Bezugnahmen in § 25 Abs. 2, §§ 51, 78 Abs. 2 Nr. 9 und § 178 des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes und in § 10 der Zweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 19. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 526) auf den Geltungsbereich der Verordnung umfassen auch das Saarland. In den übrigen Fällen umfassen Bezugnahmen im Zweiten Teil des Lastenausgleichsgesetzes auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht das Saarland.

(2) Von den Vorschriften des Zweiten Teils des Lastenausgleichsgesetzes in der geltenden Fassung und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen gelten im Saarland nur:

1.
die Vorschriften über die Behandlung der Vermögensabgabe und der Kreditgewinnabgabe im Konkurs (§§ 63 und 180 des Lastenausgleichsgesetzes),
2.
die Vorschriften über den Zeitwert der Vermögensabgabe (§ 77 des Lastenausgleichsgesetzes, Elfte Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 11. August 1954 - Bundesgesetzbl. I S. 258),
3.
die Vorschriften über die Abzugsfähigkeit der Ausgleichsabgaben (§§ 207, 209, 211 und 212 des Lastenausgleichsgesetzes).

(1)

(2) Das Gesetz über die Erhebung einer Gemeinschaftshilfeabgabe vom 29. Januar 1952 (Amtsblatt des Saarlandes S. 237) in der Fassung des Gesetzes Nr. 450 zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 27. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 209) tritt mit dem Ablauf der Übergangszeit außer Kraft. Die Vorschriften des im Satz 1 genannten Gesetzes bleiben jedoch maßgebend, soweit Beträge an Gemeinschaftshilfeabgabe noch nachzuerheben sind.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
StRSaarEG
Veröffentlicht
30.06.1959
Fundstellen
1959, 339: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 58 G v. 8.12.2010 I 1864