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Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Auf Grund des § 29 der Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 (GBl. II Nr. 99 S. 627) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatliche Organe und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet:

(1) Diese Anordnung gilt für industrielle und bergbauliche Materialien und Abfallstoffe, sofern die mittlere Radiumkonzentration in diesen Materialien und Abfallstoffen 0,2 Bq/g (5,5 pCi/g) übersteigt (nachfolgend Haldenmaterialien und Materialien aus Absetzanlagen genannt).

(2) Diese Anordnung gilt für alle aus den im Abs. 1 genannten Stoffen errichteten Halden und industriellen Absetzanlagen (nachfolgend Halden und Absetzanlagen genannt).

(3) Die Anordnung gilt nicht für die Verwendung der im Abs. 1 genannten Stoffe und Materialien für Arbeiten unter Tage.

(1) Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt), die die Errichtung von Halden und Absetzanlagen planen, Halden und Absetzanlagen betreiben, stillegen oder stillgelegt haben, sind für die erforderlichen Regelungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes an diesen Halden und Absetzanlagen und beim Umgang mit Haldenmaterialien und Materialien aus Absetzanlagen verantwortlich. Bei aufgelösten Betrieben geht die Verantwortung an den Rechtsnachfolger über, und, falls dieser nicht festgelegt wurde, an das staatliche oder wirtschaftsleitende Organ, dem der Betrieb zuletzt nachgeordnet war.

(2) Nutzen mehrere Betriebe gemeinsam Halden und Absetzanlagen, ist die Verantwortung zwischen den Betrieben nach Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vertraglich festzulegen. Kommt ein Vertrag zwischen den beteiligten Betrieben nicht zustande, legt der Rat des Bezirkes in Übereinstimmung mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz die Verantwortung fest.

(3) Beim Wechsel der Rechtsträgerschaft, des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an Grundstücken, auf denen sich Halden oder Absetzanlagen befinden, sind die Verpflichtungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes an Halden und Absetzanlagen vertraglich zu regeln. Der Vertrag bedarf der Bestätigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Verantwortung vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt.

(4) Betriebe oder Personen, die Haldenmaterial oder Material aus Absetzanlagen erwerben, verwenden oder damit umgehen, sind für die Einhaltung der erforderlichen Regelungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes verantwortlich.

(1) Zum Schutze der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung sind an Halden oder Absetzanlagen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß den Festlegungen dieser Anordnung und den in Anlage 1 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Dabei ist so zu verfahren, daß diese Maßnahmen mit Wiederurbarmachungs- und Rekultivierungsarbeiten im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften zu verbinden sind.

(2) Haldenmaterialien und Materialien aus Absetzanlagen dürfen bei Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Erfordernisse nur unter Beachtung dieser Anordnung verwendet bzw. genutzt werden, um damit den Schutz der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung bei der Verwendung dieser Materialien zu gewährleisten.

(3) Strahlenschutzmaßnahmen sind bereits in der Projektierungsphase der Halden und Absetzanlagen zu berücksichtigen.

(4) Die Stillegung von Halden oder Absetzanlagen oder von Teilen derselben sowie ein geplanter Rechtsträgerwechsel oder Übergang von Nutzungsrechten sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mindestens 6 Monate zuvor anzuzeigen.

(1) Arbeiten an Halden und Absetzanlagen, die die Strahlenschutzsituation der Umgebung beeinflussen können, und Nutzungen sowie Folgenutzungen von Halden und Absetzanlagen sowie die Gewinnung und die Weitergabe von Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen bedürfen gemäß § 6 der Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 der Strahlenschutzgenehmigung (nachstehend Genehmigung genannt) des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(2) Die Strahlenschutzgenehmigung ersetzt nicht Genehmigungen oder Zustimmungen anderer Staatsorgane.

(1)
a)
Die Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen und
b)
Veränderungen an Bauobjekten aus Haldenmaterialien, z.B. Änderungen, die Auswirkungen auf die Belüftungsverhältnisse haben, oder andere die Strahlenschutzsituation beeinflussende Maßnahmen sowie die Liquidierung solcher Bauobjekte
bedürfen der Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(2) Die Zustimmung ersetzt nicht Genehmigungen oder Zustimmungen anderer Staatsorgane.

Der Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 ist in 2facher Ausfertigung beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen und hat zu enthalten:

a)
Angaben aus der technischen Dokumentation entsprechend § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980 über Halden und Restlöcher (GBl. I Nr. 31 S. 301) bzw. Angaben entsprechend der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen, Anlage 3 (GBl. II Nr. 47 S. 297), die zur Einschätzung der Strahlenschutzsituation notwendig sind. Der Umfang der Angaben wird vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt;
b)
Angaben zur mittleren Konzentration *) der Radionuklide Ra-226, Th(tief)nat. und des Kaliums;
c)
Angaben zur voraussichtlichen Folgenutzung nach Wiederurbarmachung;
d)
genaue Angaben bei anderweitigen Folgenutzungen;
e)
der Bericht des Betriebes gemäß § 8.

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*) Probeentnahme:
Die Art und Weise der zur Ermittlung der mittleren Konzentrationen notwendigen Probenentnahmen wird vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz jeweils festgelegt.

(1) Der Antrag zur Zustimmung gemäß § 5 Abs. 1 ist in 3facher Ausfertigung beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen und hat zu enthalten:

a)
Bezeichnung der Halde (gegebenenfalls Nr. nach Systematik der örtlichen Organe) oder Absetzanlage oder genaue Angaben zur Lage der Halde oder Absetzanlage;
b)
Rechtsträger der Halde oder Absetzanlage bzw. Betrieb, der das Haldenmaterial weitergibt;
c)
benötigte Materialmenge;
d)
geplante Verwendung oder Nutzung;
e)
zusätzlich bei Verwendung zu Bauzwecken
-
Charakterisierung des Bauvorhabens,
-
technische Angaben (Projektunterlagen),
-
Dauer des Einbaus,
-
Art des Materialtransportes,
-
Ort des Materialeinsatzes,
-
Art und Umfang der Nutzung des Bauwerkes.

(2) Die Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz wird als Einzelzustimmung oder als generelle Zustimmung erteilt.

(3) Beim Erwerb von Haldenmaterialien oder Material aus Absetzanlagen ist dem Betrieb gemäß § 2 die Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz vom Erwerber vorzulegen.

(1) Werden Halden oder Absetzanlagen oder Teile derselben stillgelegt und Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt oder tritt ein Wechsel der Verantwortung gemäß § 2 ein, ist vom Betrieb ein Bericht anzufertigen, in dem die Strahlenschutzsituation einzuschätzen ist. Einzelheiten sind in Anlage 2 geregelt. Der Bericht ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zur Bestätigung vorzulegen. Die Angaben der technischen Dokumentation gemäß § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980 über Halden und Restlöcher bzw. gemäß Anlage 3 der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen sind entsprechend zu ergänzen.

(2) Die durchgeführten Strahlenschutzmaßnahmen sind vom Betrieb dem zuständigen Rat des Bezirkes zur Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.

(3) Die Verwendung von Haldenmaterialien zu Bauzwecken ist in den Bauunterlagen auszuweisen. Werden Bauobjekte nach Fertigstellung den Rechtsträgern übergeben, ist im Abnahmeprotokoll die Art des Baumaterials zu dokumentieren.

(1) Betriebe, an deren Halden und Absetzanlagen Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt worden sind, haben die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig, mindestens im jährlichen Turnus zu kontrollieren. Die Kontrollergebnisse sind zu dokumentieren und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bis zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres in Form eines Berichtes zu übermitteln.

(2) Ergibt die Kontrolle, daß an der Halde oder Absetzanlage Änderungen aufgetreten sind, die die Strahlenschutzsituation negativ beeinflussen, sind von dem verantwortlichen Betrieb nach Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen.

(1) Die Havarie- und Warnordnung gemäß Anlage 1 der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen für in Betrieb befindliche, stillgelegte, rekultivierte und anderweitig verwendete Absetzanlagen bedarf der Bestätigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(2) Bei an Absetzanlagen auftretenden Havarien, die die Strahlenschutzsituation der Umgebung beeinflussen oder beeinflussen können, hat der Betrieb das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die Benachrichtigungspflicht gegenüber anderen Staatsorganen bleibt unberührt.

(1) Betriebe, die Haldenmaterialien weitergeben, haben dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz jährlich bis zum 15. Februar eine Zusammenstellung der Nutzer und der jeweils weitergegebenen Materialmengen des vergangenen Jahres zu übermitteln.

(2) Betriebe, die eine generelle Zustimmung zur Nutzung von Haldenmaterial gemäß § 7 Abs. 2 besitzen, haben dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz jährlich bis zum 15. Februar über den Einsatz der Haldenmaterialien im vergangenen Jahr sinngemäß entsprechend § 7 Abs. 1 zu berichten.

(1) Betriebe, die an Halden oder Absetzanlagen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 durchführen oder Haldenmaterialien gewinnen, weitergeben oder zu Bauzwecken nutzen oder Materialien von Absetzanlagen weiterverwenden, haben eine spezielle Arbeitsinstruktion zu erarbeiten.

(2) Die spezielle Arbeitsinstruktion bedarf der Bestätigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz und ist Bestandteil der Genehmigung bzw. Zustimmung.

Die Werktätigen der Betriebe, die mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 1 beschäftigt sind, und Werktätige, die Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen verwenden bzw. nutzen, sind vor Aufnahme der Arbeit und vierteljährlich über den Inhalt der speziellen Arbeitsinstruktion zu belehren. Die Durchführung der Belehrung ist schriftlich nachzuweisen und vom übergeordneten Leiter zu kontrollieren.

(1) Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung obliegt dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(2) Die Betriebe haben den mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeitern des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Einsicht in alle Unterlagen gemäß §§ 6 bis 13 zu gewähren und erforderliche Auskünfte zu geben.

(3) Den mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeitern des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist der Zugang zu allen Halden und Absetzanlagen gemäß § 1 und zu den Objekten, Einrichtungen und Anlagen, in denen Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen weiterverwendet werden, zu gewähren.

(4) Die mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiter des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz können bei Nichteinhaltung von Festlegungen dieser Anordnung, der Genehmigung oder Zustimmung den Leitern der Betriebe Auflagen erteilen. Die Nichterfüllung dieser Auflagen kann den Entzug der Genehmigung oder Zustimmung zur Folge haben.

In begründeten Fällen können beim Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Ausnahmen zu einzelnen Bestimmungen dieser Anordnung beantragt werden. Sofern diese Ausnahmen den Aufgabenbereich anderer zentraler staatlicher Organe berühren, sind diese Ausnahmeregelungen im Einvernehmen mit den Leitern der beteiligten zentralen staatlichen Organe zu treffen.

(1) Für Halden und Absetzanlagen, an denen bis zum Inkrafttreten dieser Anordnung Arbeiten gemäß § 3 durchgeführt worden sind (dazu gehören auch Wiederurbarmachung und Rekultivierung), sind die im § 6 geforderten Unterlagen bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der Anordnung vom Verantwortlichen gemäß § 2 beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen.

(2) Das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz prüft die durchgeführten Arbeiten und erteilt gegebenenfalls Auflagen.

(3) Stillgelegte Halden und Absetzanlagen, an denen bis zum Inkrafttreten der Anordnung keine Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt worden sind und deren Materialien nicht weiterverwendet werden, sind vom Verantwortlichen gemäß § 2 dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten der Anordnung anzuzeigen. Das Genehmigungsverfahren zur Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen ist unverzüglich einzuleiten.

(4) Ist bis zum Inkrafttreten der Anordnung ein Wechsel der Rechtsträgerschaft, des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an Grundstücken, auf denen sich Halden oder Absetzanlagen befinden, erfolgt, obliegen die Verpflichtungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes dem gegenwärtigen Rechtsträger, Eigentümer oder Nutzer.

(5) Alle in Anwendung der Richtlinie zur Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien zu Bauzwecken vom 11. März 1974 (Mitteilungen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz 1974 Nr. 5) erteilten Zustimmungen verlieren 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Anordnung ihre Gültigkeit.

(6) Die Havarie- und Warnordnung gemäß § 10 Abs. 1 ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bis spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten der Anordnung zur Bestätigung vorzulegen.

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Februar 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien zu Bauzwecken vom 11. März 1974 (Mitteilungen des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz 1974 Nr. 5) außer Kraft.

Der Präsident des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz

Zur Festlegung der im einzelnen notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen werden die Halden und Absetzanlagen vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz in Gruppen eingeteilt:

-
Gruppe A
Auf Halden der Gruppe A können nach der Wiederurbarmachung alle land- und forstwirtschaftlichen Kulturen angebaut werden. Eine anderweitige Nutzung der Bodenflächen bedarf der Genehmigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
-
Gruppe B
Die Halden der Gruppe B sind abzudecken. Die Art der für die Abdeckung zu benutzenden Materialien wird im Genehmigungsverfahren festgelegt. Es ist sicherzustellen, daß die Abdeckschicht so fixiert wird, daß durch Witterungseinflüsse ihre Beschädigung nicht möglich ist. Die Bodenbearbeitung ist so durchzuführen, daß kein Material der Halde in die Abdeckschicht gelangt. Die Stärke der Abdeckschicht wird im Genehmigungsverfahren entsprechend der vorgesehenen Nutzung der Halde festgelegt. Eine landwirtschaftliche Nutzung der Halde ist nur für den Anbau der in der Genehmigung festgelegten Kulturen möglich. Eine forstwirtschaftliche Nutzung ist uneingeschränkt möglich. Anderweitige Nutzungen sind nur in Ausnahmefällen möglich und bedürfen der Genehmigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
-
Gruppe C
Die Gruppe C umfaßt alle Absetzanlagen. Absetzanlagen sind abzudecken und zu rekultivieren. Die Art der Materialien und die Stärke der Abdeckschicht werden im Genehmigungsverfahren festgelegt. Die Abdeckung ist bereits bei der Projektierung der Anlage zu berücksichtigen.
Eine Beschädigung oder Bearbeitung der Abdeckschicht ist nicht zulässig. Die Abdeckung hat so zu erfolgen, daß sie hinsichtlich Standsicherheit und Vorflut den Bestimmungen der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen genügt und daß keine Erhöhung der Radionuklidkonzentration in Grund- oder Oberflächenwässern eintritt. Sickerwässer sind in einer Drainage zu sammeln.
Die forstwirtschaftliche Nutzung der rekultivierten Fläche ist zulässig. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz möglich. Anderweitige Nutzungen sind nicht zulässig.

Der Umfang des Berichtes gemäß § 8 wird im Genehmigungsverfahren entsprechend dem Gefährdungspotential festgelegt.
Er hat im allgemeinen folgende Angaben zu enthalten:

a)
Angaben aus der technischen Dokumentation entsprechend § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980 über Halden und Restlöcher bzw. Angaben gemäß Anlage 3 der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen,
b)
Angaben zur Konzentration von U(tief)nat, Th(tief)nat., Ra-226 und Pb-210 und zur Konzentration der übrigen, für die Einschätzung der Strahlenschutzsituation wichtigen chemischen Elemente bzw. Verbindungen,
c)
Angaben zum Emanationsverhalten der Materialien und der Transportgeschwindigkeit des Radons im vorgesehenen Abdeckmaterial,
d)
Strahlenbelastung der Bevölkerung in der Umgebung, ermittelt durch Langzeitmessungen oder, wenn das nicht möglich ist, abgeschätzt durch Berechnungen,
e)
vorgesehene Überwachungsmaßnahmen nach Durchführung der Strahlenschutzmaßnahmen,
f)
Art und Stärke der vorgesehenen Abdeckung,
g)
ökonomische Betrachtungen, wie Abdeckkosten, Unterhaltungskosten, Überwachungskosten, Nutzen der Anlage usw.,
h)
die Bestimmungs-, Meß- und Berechnungsverfahren für die Angaben unter Buchstaben b und d werden vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vorgegeben. Davon abweichende Verfahren bedürfen der Bestätigung durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:

1.
und 2. ...
3.
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347)
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften gelten fort für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbesondere Radonfolgeprodukte, anwesend sind. An die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder des Präsidenten dieses Amtes treten die zuständigen Stellen.
...

Jur. Bezeichnung
StrlSAblAnO
Veröffentlicht
17.11.1980
Fundstellen
1980, 347: GBl DDR I
1980, Nr 34, 347: GBl DDR I