SteinAusbV 2003

Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und Steinbildhauerin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 11, Steinmetzen und Steinbildhauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen

1.
Steinmetzarbeiten und
2.
Steinbildhauerarbeiten
gewählt werden.

(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
6.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
7.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
8.
Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,
9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
10.
Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen,
11.
Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten,
12.
Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunststoffgebundenen Materialien,
13.
Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken,
14.
Herstellen von Profilen,
15.
Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten,
16.
Herstellen von Schriften und Symbolen,
17.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten:
a)
Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen,
b)
Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden,
c)
Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
d)
In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen;
2.
in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:
a)
Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen,
b)
Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen,
c)
In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauerarbeiten.

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 14 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen:

1.
in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung in acht Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 8 Buchstaben a bis f, laufende Nummer 10 Buchstaben a bis f, laufende Nummer 11 Buchstaben a bis i, laufende Nummer 12 Buchstaben a bis e, laufende Nummer 13 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 14 Buchstaben a bis e und laufende Nummer 16 Buchstaben a bis d;
2.
in den Monaten 19 bis 24 und im dritten Jahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 9 Buchstaben c bis f, laufende Nummer 11 Buchstaben l und m, laufende Nummer 13 Buchstabe g, laufende Nummer 14 Buchstabe f, laufende Nummer 15 Buchstaben a bis c und laufende Nummer 16 Buchstabe f;
sowie aus dem Abschnitt II:
a)
für die Fachrichtung Steinmetzarbeiten laufende Nummer 1 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 2 Buchstaben a bis g und laufende Nummer 4 Buchstaben a, b und d;
b)
für die Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten laufende Nummer 1 Buchstaben b und c, laufende Nummer 2 Buchstaben a und b und laufende Nummer 3 Buchstaben b, c und g.

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Herstellen eines Werkstückes aus Naturstein in Betracht. Im schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben zu einem Arbeitsauftrag zu bearbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Vorgehensweisen dokumentieren sowie den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten kann.

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 60 Stunden eine Arbeitsaufgabe I sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten
a)
für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:
aa)
Herstellen eines Werkstückes oder Bauteiles aus Naturstein einschließlich der Dokumentation oder
bb)
Verlegen oder Versetzen eines Belages aus Naturstein einschließlich der Dokumentation;
b)
für die Arbeitsaufgabe II:
aa)
Ergänzen einer beschädigten Steinmetzarbeit,
bb)
Herstellen eines Profiles oder
cc)
Herstellen einer Schriftarbeit;
2.
in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:
a)
für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:
Herstellen und Gestalten einer Bildhauerarbeit aus Naturstein einschließlich der Dokumentation;
b)
für die Arbeitsaufgabe II:
aa)
Ergänzen einer beschädigten Bildhauerarbeit,
bb)
Herstellen eines Profiles oder einer Schriftarbeit,
cc)
Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Modell oder
dd)
Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs nach Entwurf.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung, Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Natursteinen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Steinbearbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitätssichernde und kundenorientierte Maßnahmen durchführen kann.

1.
Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung von Arbeitsabläufen, zur Bearbeitung von Natursteinen sowie für den Transport von Natursteinen, Versetzen und Verlegen von Werkstücken und Bauteilen sowie Behebung von Fehlern unter Berücksichtigung der Produktqualität.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Gestaltungsmerkmale berücksichtigen, die für Herstellungs- und Restaurierungsaufgaben erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen, Arbeitsschritte planen sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann.
2.
Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten kommt insbesondere in Betracht:
Beschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen und Restaurieren von Werkstücken und Bauteilen unter Berücksichtigung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken sowie beim Versetzen und Verlegen.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte unter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe planen, Arbeitsplätze einrichten, Unterlagen auswerten, Fehler und Schäden erkennen und dokumentieren sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile zuordnen kann.
3.
Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:

1. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 150 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 150 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestaltung 40 Prozent,
2. Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Versetzarbeiten 40 Prozent,
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prüfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 693-699)

I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
1.-18. Monat19.-24. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-Gesundheit am Arbeitsplatz Schutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten
d)
Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellen
e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
2*) 
f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren
g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
h)
Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen
i)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
 2*)
6Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
a)
Skizzen anfertigen und anwenden
b)
Bau- und Werkzeichnungen lesen und anwenden
c)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen
d)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren
4*) 
e)
Leistungsverzeichnisse anwenden
f)
Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen
 2*)
7Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern
b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösen
c)
Vorschriften zum Datenschutz beachten
d)
Daten pflegen und sichern
2*) 
8Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
b)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen
c)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen
d)
Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten
e)
Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen, Rohblöcke und Werkstücke transportieren und aufbänken
f)
Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie Lehr-, Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen
3 
9Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
3 
c)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden
d)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
e)
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen
f)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten
 2
10Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfsstoffen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)
a)
Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen, insbesondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel
b)
Abdichtungsmaßnahmen durchführen, elastische Fugen herstellen
c)
Klebstoffe auswählen und verarbeiten, Verklebungen durchführen
d)
Metalle und Kunststoffe lagern und nach Verwendungszweck auswählen
e)
Metalle und Kunststoffe bearbeiten, insbesondere trennen, umformen, bohren und feilen
f)
Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen
3 
11Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen und Platten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)
a)
Rohblöcke für die Verwendung beurteilen, insbesondere natürliches Lager und Fehler
b)
Rohblöcke teilen, insbesondere durch Spalten und Stoßen
c)
Bearbeitungstechniken auswählen, Maße übertragen
d)
Flächen hinsichtlich der Bearbeitung beurteilen
e)
Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von Flächen festlegen, insbesondere in Hart- und Weichgestein
f)
Flächen von Hand und mit handgeführten Maschinen herstellen
g)
Flächen von Hand schleifen und polieren
h)
ein- und mehrhäuptige Steine herstellen
i)
hohle und gewölbte Flächen herstellen
k)
Flächen vor Beschädigungen schützen
18 
l)
Platten und Werkstücke bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Ausklinken und Bohren
m)
Flächen mit Maschinen schleifen und polieren
 6
12Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunst-stoffgebundenen Materialien
(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)
a)
Brettschalungen herstellen und abbauen, insbesondere für Fundamente
b)
Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und einbauen
c)
Bindemittel und Zuschläge zuordnen
d)
Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
e)
Betone einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln
3 
13Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künstlichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Versetzen von Werkstücken
(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)
a)
Steine, Fliesen und Platten lagern und nach Verwendungszweck auswählen
b)
Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen
c)
Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten
d)
Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturstein, verlegen, Aussparungen herstellen
10 
e)
Verbindungstechniken festlegen und Verbindungsmittel auswählen, insbesondere für Klammer-, Dübel- und Bleiverbindungen
f)
Werkstücke/Grabmale versetzen
g)
Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen herstellen
 4
14Herstellen von Profilen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)
a)
Profile unterscheiden und festlegen
b)
Schablonen herstellen und Formen übertragen
c)
Falze, Fasen und runde Profilglieder 12 arbeiten
d)
zusammengesetzte Profile arbeiten
12 
e)
um- und totlaufende Profile arbeiten
f)
Profile an gebogenen Flächen arbeiten
3
15Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlegearbeiten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)
a)
eingesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen, insbesondere durch Ausfräsen
b)
Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvorgaben auswählen
c)
Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen
 3
16Herstellen von Schriften und Symbolen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)
a)
Schriften und Symbole auswählen, zeichnen und mit Schablonen übertragen
b)
vertiefte Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen
c)
erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken herstellen
d)
Steinschriften farblich fassen und vergolden
e)
Metallschriften anbringen
16 
f)
Symbole nach Vorgaben entwerfen und in unterschiedlichen Techniken ausführen
 2
17Durchführen von qualitäts-sichernden Maßnahmen, Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)
a)
Aufgaben und Ziele von qualitäts-sichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
c)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
2*) 
d)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
e)
Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagern
f)
Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten
g)
Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern
 2*)
*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
 
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen
A. Fachrichtung Steinmetzarbeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von Treppen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)
a)
Bodenplatten nach Gestaltungsmerkmalen in unterschiedlichen Verlegetechniken verlegen
b)
Treppenkonstruktionen unterscheiden und berücksichtigen
c)
Treppenbauteile und Podeste versetzen
d)
Anschlüsse herstellen, Fugen schließen
14
2Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
a)
Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden, Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen und anwenden
b)
Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruktionen prüfen
c)
Dämmstoffe vorbereiten und einbauen
d)
Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen vorbereiten
e)
Bauteile, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-, Brüstungs- und Sturzplatten, versetzen
f)
Fassadenelemente montieren, insbesondere aus Naturstein
g)
Fugen ausbilden und schließen
12
3Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)
a)
Denkmale nach Vorgaben gestalten, insbesondere nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kundenwünschen
b)
Denkmale in unterschiedlichen Gesteinsarten und Bearbeitungstechniken herstellen
c)
Denkmale und Grabanlagen versetzen
16
4In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren von Bauwerken und Denkmalen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)
a)
Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren
b)
Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungs-arbeiten durchführen
c)
Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
d)
Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen und dokumentieren
e)
erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern
f)
Bauwerke und Denkmale restaurieren, insbesondere Vierungen und Antragungen unter Beachtung der Konstruktion, des Baustils und der Gestaltungsmerkmale herstellen
g)
Arbeitsschritte dokumentieren
10
 
B. Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten
1Gestalten und Herstellen von Formen und Modellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
a)
Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen
b)
Reliefs und plastische Schmuck-formen entwerfen, modellieren und abgießen
c)
Negativformen herstellen
d)
mehrteilige Formen herstellen
e)
Modelle herstellen und bearbeiten
12
2Herstellen von Schriften, insbesondere durch Punktieren Reliefs und Skulpturen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
a)
Modelle in Stein übertragen,
b)
plastische Körper entwerfen und erstellen
15
c)
ornamentale Schmuckformen entwerfen und herstellen
d)
Schrifttexte gestalten und ausführen
15
3In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauer-arbeiten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)
a)
Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen, Zustand von Bildhauer-arbeiten feststellen und dokumentieren
b)
Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen und dokumentieren
c)
Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konservierung auswählen, Reinigungs- und Konservierungs-arbeiten durchführen
d)
Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandsetzungsarbeiten vorbereiten und ausführen
e)
erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, ausbauen und lagern
f)
Abgüsse vom Original herstellen
g)
Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktion und der Stilepoche restaurieren, insbesondere Ergänzungen anfertigen und einfügen
h)
Arbeitsschritte dokumentieren
10

Jur. Bezeichnung
SteinAusbV 2003
Veröffentlicht
09.05.2003
Fundstellen
2003, 690 (2004 I 2601): BGBl I