StBerGÄndG 3

Drittes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung, auf Wiederbestellung, auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Sinne der Vorschriften über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Höhe der Gebühren nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften. Das gleiche gilt für die Höhe der Prüfungsgebühren, wenn die schriftliche Prüfung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.

Hat der Vorstand die Rüge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den bisher geltenden Vorschriften.

Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

War bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine berufsgerichtliche Voruntersuchung bereits eröffnet, so gelten für das weitere Verfahren die bisherigen Vorschriften. Eine Ergänzung der Voruntersuchung findet nicht statt. Die Staatsanwaltschaft ist nach Schluß der Voruntersuchung zu ergänzenden Ermittlungen befugt.

In Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, richtet sich die Erhebung von Erstattungszinsen und Aussetzungszinsen bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Artikel 2 Nr. 3 tritt am 1. Juli 1975 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
StBerGÄndG 3
Veröffentlicht
24.06.1975
Fundstellen
1975, 1509: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 62 G v. 8.12.2010 I 1864