StBAPO 1977(StBAPO)

Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Teil 1

Ausbildung

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§  1Ziele des Vorbereitungsdienstes
§  2Ausbildungsstellen
§  3Ausbildende
§  4Lehrende
§  5Ausbildungsplan, Beurteilung
§  6Bewertung der Leistungen
§  7Arbeitsanleitungen
§  8Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
§  9Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungspläne, Lehrpläne
§ 10Übungen und Seminare
§ 11Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrechnung
§ 12Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen, Urlaub
Abschnitt 2

Laufbahn des einfachen Dienstes

§ 13Vorbereitungsdienst
Abschnitt 3

Laufbahn des mittleren Dienstes

§ 14Ausbildungsabschnitte
§ 15Fachtheoretische Ausbildung
§ 16Berufspraktische Ausbildung
Abschnitt 4

Laufbahn des gehobenen Dienstes

§ 17Gliederung des Studiengangs
§ 18Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien
§ 19Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindeststunden
§ 20(weggefallen)
§ 21(weggefallen)
§ 22(weggefallen)
§ 23(weggefallen)
§ 24Berufspraktische Studienzeiten
Teil 2

Einführung in die
Aufgaben des höheren Dienstes

§ 25Ziel der Einführung
§ 26Einführungsabschnitte
§ 27Studien an der Bundesfinanzakademie
§ 28Allgemeine Grundsätze für die praktische Einweisung
§ 29Durchführung der praktischen Einweisung
§ 30Abschluss der Einführung
Teil 3

Aufstieg in höhere Laufbahnen

§ 31Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst
§ 32Aufstieg in den höheren Dienst
Teil 4

Prüfungen

§ 33Allgemeines
§ 34Prüfungsausschüsse
§ 35Durchführung der Prüfungen
§ 36Ordnungsverstöße
§ 37Säumnis, Verhinderung, Rücktritt
§ 38Schriftliche Prüfung
§ 39Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 40Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 41Ergebnis der Zwischenprüfung
§ 42Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
§ 43Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 44Mündliche Prüfung
§ 45Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 46Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
§ 47Wiederholung von Prüfungen
§ 48Niederschrift über die Laufbahnprüfung
§ 49Fehlerberichtigung
Teil 5

Einheitlichkeit im
Bildungs- und Prüfungswesen

§ 50Koordinierungsausschuss
Teil 6

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 51Personalvertretung
§ 52Mitwirkung im Hochschulbereich
§ 53Übergangsregelungen
§ 54(weggefallen)
§ 55(weggefallen)
Anlagen:
Anlage 1 zu § 5 Absatz 1:Plan für die praktische Ausbildung (mittlerer/gehobener Dienst)
Anlage 2 zu § 5 Absatz 2:Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung (mittlerer Dienst)
Anlage 3 zu § 5 Absatz 2:Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten (gehobener Dienst)
Anlage 4 zu § 15:Fächer/Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)
Anlage 5 zu § 15 Absatz 3:Teilbeurteilung der Leistungen im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)
Anlage 6 zu § 15 Absatz 3:Teilbeurteilung der Leistungen im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung/Abschließende Beurteilung der Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (mittlerer Dienst)
Anlage 7 zu § 18 Absatz 10:Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung (gehobener Dienst)
Anlage 8 zu § 18 Absatz 10
und 11:
Beurteilung der Leistungen im Grundstudium (gehobener Dienst)
Anlage 9 zu § 18 Absatz 10
und 11:
Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium (gehobener Dienst)
Anlage 10 zu § 19:Studienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden (gehobener Dienst)
Anlage 11 zu § 42 Absatz 1:Mitteilung über das Ergebnis der Zwischenprüfung (gehobener Dienst)
Anlage 12 zu § 42 Absatz 2
und § 46 Absatz 2:
Prüfungszeugnis (mittlerer/gehobener Dienst)
Anlage 13 zu § 43 Absatz 1
und § 45 Absatz 1:
Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)
Anlage 14 zu § 43 Absatz 1
und § 45 Absatz 1:
Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)
Anlage 15 zu § 43 Absatz 4:Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)
Anlage 16 zu § 43 Absatz 4:Mitteilung über die Nichtzulassung zur mündlichen Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)
Anlage 17 zu § 46 Absatz 3:Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)
Anlage 18 zu § 46 Absatz 3:Mitteilung über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)
Anlage 19 zu § 48:Niederschrift über die Laufbahnprüfung (mittlerer Dienst)
Anlage 20 zu § 48:Niederschrift über die Laufbahnprüfung (gehobener Dienst)

(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.

(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.

(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung durchgeführt.

(2) Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. Die Dienstaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten obliegt.

(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten "Ausbildung" stattfinden. Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.

(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen.

(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.

(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten beim Finanzamt. Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. Die Verantwortlichkeit der Vorsteherin oder des Vorstehers für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(4) Die Vorsteherin oder der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.

(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet ist.

(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2). Abweichend von Satz 1 kann die Bestellung auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen werden.

(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte können nur Personen bestellt werden, die hierzu pädagogisch und fachlich geeignet sind; hauptamtlich Lehrende sollen berufspädagogisch geschult sein. Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende eine mindestens vierjährige der Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden. Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.

(3) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. Hauptamtlich Lehrende haben nach mehrjähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrzunehmen.

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.

(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.

(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.

(3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 13,50bis 15Punkte = sehr gut;
von 11bis 13,49Punkte = gut;
von 8bis 10,99Punkte = befriedigend;
von 5bis 7,99Punkte = ausreichend;
von 2bis 4,99Punkte = mangelhaft;
von 0bis 1,99Punkte = ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

von 540 bis 600Punkte =sehr gut;
von 440 bis 539,99Punkte =gut;
von 320 bis 439,99Punkte =befriedigend;
von 200 bis 319,99Punkte =ausreichend;
von 80 bis 199,99Punkte =mangelhaft;
von 0 bis 79,99Punkte =ungenügend.

Für die praktische Ausbildung sind unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2) Anleitungen aufzustellen. Die Anleitungen legen schwerpunktmäßig die Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, mit denen sich die Beamtin oder der Beamte vertraut machen muß. Die Anleitungen werden ihr oder ihm ausgehändigt.

Die Beamtin oder der Beamte nimmt während der berufspraktischen Ausbildung an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben; dabei sollen insbesondere die Automation des steuerlichen Festsetzungs- und Erhebungsverfahrens sowie praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.

(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.

(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.

(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. Die Beamtin oder der Beamte muß zwischen verschiedenen Seminaren wählen können.

(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fachgebiete unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.

(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. Hat sie oder er die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.

(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, daß die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.

(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten entsprechend zu kürzen. Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.

(4) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Teile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu kürzen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen des Absatzes 1 ist die Beamtin oder der Beamte vorher zu hören.

(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Studienplänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den Lehrplänen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Koordinierungsausschuß (§ 50) vor der Abweichung zu hören.

(2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der Ausbildungsteilabschnitte und der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.

(3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.

(4) Während der Ausbildung des mittleren Dienstes darf Urlaub zu Erholungszwecken nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Während der Ausbildung des gehobenen Dienstes ist der Anspruch auf Urlaub zu Erholungszwecken anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen an den Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Urlaubsanspruch angerechnet; dies gilt auch für die Ausbildung des mittleren Dienstes.

(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechsmonatige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dienstes. In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Beamte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und Rechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht werden.

(2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.

(3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht anzuwenden.

Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfaßt

1.
eine achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in zwei Teilabschnitte aufgeteilt wird; der erste Teilabschnitt dauert drei Monate und soll möglichst bald nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst beginnen; der zweite Teilabschnitt kann geteilt werden, wobei drei Monate der Laufbahnprüfung unmittelbar vorangehen sollen, und
2.
eine berufspraktische Ausbildung.

(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. Sie umfasst die in der Anlage 4 aufgeführten Fächer und Mindeststunden. Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800. Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise fächerübergreifend zu gestalten sind.

(2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

(3) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt

1.
eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und
2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.

(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.

(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.

(1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.

(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grund- und Hauptstudium) zu verbinden.

(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt (§ 33 Abs. 2).

(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.

(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.

(2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2 200 Stunden anzusetzen (Anlage 10). Wahlfächer können angeboten werden. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden.

(3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten.

(4) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.

(5) Für die Schwerpunktthemen sind mindestens 60 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 10). Die Beamtinnen und Beamten müssen zwei Schwerpunktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen.

(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10).

(7) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:

1.
Abgabenrecht,
2.
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,
3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
4.
Umsatzsteuer,
5.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
6.
Privatrecht.
Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. Während des Hauptstudiums ist aus jedem Gebiet der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 3) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Stunden. Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 10) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.

(8) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:

1.
Abgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer,
2.
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung,
3.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
4.
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
5.
Privatrecht.
Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens drei Stunden.

(9) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.

(10) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist

1.
für das Grundstudium die Summe der vierfachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden (Anlagen 7 und 8) und
2.
für das Hauptstudium die Summe der fünffachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen, der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Arbeit und der einfachen Punktzahl der Schwerpunktthemen zu bilden (Anlage 9).

Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Sie umfassen die in Anlage 10 aufgeführten Studienfächer, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die entsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen Umfang im Grund- und Hauptstudium zu unterrichten sind.

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1.
eine praktische Ausbildung, die im besonderen der Einübung in die steuerliche Praxis dient und zu selbständiger Tätigkeit anleitet, und
2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung (davon vier Wochen Bearbeitung von Rechtsbehelfen) und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle statt.

(3) In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. Sie oder er ist anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. Sie oder er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. Sie oder er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.

(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Stunden.

Die Einführung bereitet die Beamtinnen und Beamten auf ihre künftigen Führungsaufgaben in der Steuerverwaltung vor und ergänzt ihre fachlichen Kenntnisse. Die hierfür erforderlichen Kompetenzen sind in Theorie und Praxis durch geeignete Bildungsangebote zu fördern. Während der Einführung ist den Beamtinnen und Beamten Gelegenheit zu eigenverantwortlicher und selbständiger Tätigkeit zu geben.

Die Einführung umfaßt

1.
ergänzende Studien an der Bundesfinanzakademie von insgesamt dreimonatiger Dauer und
2.
eine praktische Einweisung von neun Monaten beim Finanzamt und bei der Oberfinanzdirektion oder der Stelle, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.
Die ergänzenden Studien sind in den ersten zwölf Monaten nach erfolgreichem Abschluss der Einführung durch Lehrveranstaltungen von insgesamt einmonatiger Dauer an der Bundesfinanzakademie fortzuführen. Erholungsurlaub darf nicht zu Lasten der ergänzenden und der fortführenden Studien gewährt werden.

(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie bestehen aus drei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.

(2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und internationale Kompetenz.

(3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihr oder ihm obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, der die Beamtin oder den Beamten während der praktischen Einweisung anleitet und betreut. In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen.

(3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben.

(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung

1.
in die Aufgaben des höheren Dienstes beim Finanzamt eingearbeitet und
2.
mit den Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde oder der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion als Mittel- und Aufsichtsbehörde wahrnimmt, bekannt gemacht.

(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen

1.beim Finanzamt5 Monate,
davon: 
a)mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung, 
b)2 Monate in die Außenprüfung, 
2.bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung1 Monat.

Für weitere drei Monate ist der Beamtin oder dem Beamten ein geeignetes Sachgebiet zur selbstständigen Leitung unter Aufsicht der Beamtin oder des Beamten, die oder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zuständig ist, zu übertragen.

(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.

(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt.

Der erfolgreiche Abschluß der Einführung wird von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle unter Berücksichtigung der abgegebenen Äußerungen festgestellt. Die Einführung kann verlängert werden, wenn festgestellt wird, daß ihr Ziel innerhalb der regelmäßigen Einführungszeit nicht erreicht werden kann oder die Einführung nicht erfolgreich abgeschlossen worden ist.

Für die Einführungszeit gelten die §§ 1 bis 10, § 11 Abs. 1, 2 und 5, § 12 und die §§ 14 bis 24 entsprechend.

Die inhaltliche Gestaltung der Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes richtet sich nach Landesrecht. Die Einführung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die neue Laufbahn erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.

(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.

(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende. Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte (§ 4) sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.

(2) Einem Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst gehören an:

1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
Einem Prüfungsausschuss für den gehobenen Dienst gehören an:
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender und
2.
mindestens drei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer;
anstelle der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes können dem Prüfungsausschuss Professorinnen oder Professoren an Bildungseinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 angehören.
Den Prüfungsausschüssen können auch andere Beschäftigte des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte des gehobenen oder höheren Dienstes erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(1) Die Prüfungen werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angesetzt und organisatorisch geleitet. Ist die Durchführung der Prüfungen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen, so ist dafür Sorge zu tragen, daß ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.

(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. § 50 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches oder personalärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(2) Macht sich die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.

(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

(4) Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist vor einer Entscheidung zu hören.

(1) Versäumt die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

(2) Beruht die Säumnis auf von der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten nicht zu vertretenden Gründen, so soll die Prüfung nach Beendigung des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. Die Hinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. Statt des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Entscheidung treffen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses, der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle von der Prüfung zurücktreten.

(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:

1.
für den mittleren Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebieten:
a)
Allgemeines Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Buchführung und Bilanzwesen sowie
e)
Steuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde,
2.
für den gehobenen Dienst in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht),
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen sowie
e)
Öffentliches Recht,
3.
für den gehobenen Dienst in der Laufbahnprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebieten:
a)
Abgabenrecht,
b)
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
c)
Umsatzsteuer,
d)
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung sowie
e)
Besteuerung der Gesellschaften.
Jedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fachgebieten verbunden werden. Aufgaben der Laufbahnprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung verbunden werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.

(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl 0 bewertet wird (§ 40 Abs. 3).

(2) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(4) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die sich eines schweren Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.

(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Arbeit begonnen, unterbrochen und beendet hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. Die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzugeben.

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein muß, zu bewerten. Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten.

(1) Im Anschluß an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuß die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest. Dazu muß der oder dem Vorsitzenden und jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die Beurteilung nach der Anlage 7 vorliegen. Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 18 Absatz 10) zu bilden.

(3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4).

(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten im Anschluß an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 11 schriftlich mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.

(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1.
die Beurteilung nach Anlage 2 oder Anlage 3,
2.
die Beurteilung nach Anlage 6 oder die Beurteilungen nach den Anlagen 8 und 9 sowie
3.
das Beurteilungsblatt nach Anlage 13 oder Anlage 14.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2) sowie der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,
2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht wurde und
3.
die Zulassungspunktzahl im mittleren Dienst mindestens 160 Punkte und im gehobenen Dienst mindestens 170 Punkte beträgt.

(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.

(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.

(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit jeder zu prüfenden Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten sprechen.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er achtet darauf, daß die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfungszeit für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten beträgt in der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst durchschnittlich 30, in der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst durchschnittlich 60 Minuten. Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.

(6) Die Leistungen der zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung nach der Anlage 13 oder 14 fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.

(3) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist

1.
bei der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung (§ 15 Abs. 3), der sechsfachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der 20fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der achtfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden und
2.
bei der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst die Summe der siebenfachen Studiennote für das Grundstudium, der achtfachen Studiennote für das Hauptstudium (§ 18 Absatz 10 und 11), der fünffachen Punktzahl für die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 5 Abs. 2), der vierzehnfachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der sechsfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen zu bilden.

(4) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Abs. 4).

(5) (weggefallen)

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.

(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bestätigung der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach der Anlage 17 oder 18.

(4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Abs. 3 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(2) Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.

(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.

Über die Laufbahnprüfung ist eine Niederschrift nach der Anlage 19 oder 20 zu fertigen. Die Niederschrift ist mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu den Prüfungsakten zu nehmen.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.

(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Ausschuß aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsausschuß). Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

1.
Richtlinien aufzustellen für
a)
die Unterrichts- und Studienpläne (§ 9 Abs. 1),
b)
die Lehrpläne (§ 9 Abs. 3),
c)
die ergänzenden und die fortführenden Studien an der Bundesfinanzakademie,
d)
die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungs- und Studienzeiten sowie
e)
die berufspädagogische Fortbildung der Lehrenden,
2.
Maßnahmen zu empfehlen, die
a)
die Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung und der Fortbildung sowie des Prüfungsverfahrens und der Prüfungsanforderungen gewährleisten sowie
b)
nach § 7 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes zu entwickeln sind,
3.
Erfahrungen auszutauschen über
a)
die Auswahl der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und der Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber und
b)
die Durchführung der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung sowie
4.
Tagungen vorzubereiten für die Aus- und Fortbildungsreferentinnen und Aus- und Fortbildungsreferenten der Oberfinanzdirektionen oder der Landesfinanzbehörden, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnehmen, und für die Leiterinnen und Leiter der Bildungsstätten oder der Fachbereiche an Fachhochschulen der Verwaltung, soweit diese der Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienen, sowie Veranstaltungen zur berufspädagogischen Fortbildung der Lehrenden vorzubereiten.

(3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienenden Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.

(4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.

Landesrechtliche Vorschriften über die Beteiligung der Personalvertretungen der Beamtinnen und der Beamten bleiben unberührt.

Die Mitwirkung der Angehörigen der Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 an der Gestaltung des Studiums im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 5 des Hochschulrahmengesetzes ist durch Landesrecht sicherzustellen.

Die Ausbildung und Einführung von Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes, die vor dem 1. Juli 2012 begonnen haben, richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

(weggefallen)

(weggefallen)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1136)

Fächer und Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung



FächerMindeststunden
und anteilige
Übungsstunden
Unterrichts-
stunden
insgesamt
1.Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung40
2.Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes
3.Allgemeines Abgabenrecht75
4.Allgemeine Rechtskunde
5.Steuern vom Einkommen und Ertrag180
6.Umsatzsteuer45
7.Buchführung und Bilanzwesen75
8.Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
9.Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen)
10.Wirtschafts- und Sozialkunde
11.Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns
(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)
35
12.Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung60
Mindeststunden insgesamt510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden
vorgegeben sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden
290
Gesamtstunden800

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1145 - 1146)



Studienfächer und Unterrichtsstunden sowie Mindeststunden in den Fachstudien



Studienfächer:
Pflichtfächer (1. bis 8.)
Wahlpflichtveranstaltungen (9.)
Schwerpunktthemen (10.)
Fallstudien (11.)
Mindeststunden
im Grundstudium
Mindeststunden
im Hauptstudium
Unterrichtsstunden
(zu 1. bis 11.
Mindeststunden)
bis zur
Zwischenprüfung
(frühestens nach
4 Monaten)
bis zum Ende des Grund-
studiums
1.Steuerrecht
1.1Allgemeines Steuerrecht
1.1.1Abgabenrecht
(Abgabenverordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung)
4011850168
1.1.2Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung257070
1.2Besonderes Steuerrecht
1.2.1Steuern vom Einkommen und Ertrag
(Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)
7518845233
1.2.2Umsatzsteuer359840138
1.2.3Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung4010840148
1.2.4Internationales Steuerrecht2525
1.3Besteuerung der Gesellschaften5250102
2.Privatrecht
(Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht)
359696
3.Öffentliches Recht
(Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienstrecht)
306868
4.Wirtschaftswissenschaften
(Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungshandeln)
5454
5.Informations- und Wissensmanagement
(Risikomanagementsysteme)
2323
6.Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement65
7.Sozialwissenschaftliche Grundlagen
des Verwaltungshandelns
115
8.Methoden der Rechtsanwendung2020
Zwischensumme Pflichtfächer1 325
9.Wahlpflichtveranstaltungen:
9.1zu ausgewählten Themen der
Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen
60
9.2zu ausgewählten Themen der
Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu
den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen
60
Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen120
10.Schwerpunktthemen
10.1zu einem ausgewählten Thema3030
10.2zu einem zweiten ausgewählten Thema3030
Zwischensumme Schwerpunktthemen60
11.Fallstudien35
Übungsstunden für die Studienfächer
1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium
320
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der Abschlussklausuren)97
Dispositionsstunden im Grund- und Hauptstudium243
2 200
Jur. Bezeichnung
StBAPO 1977
Pub. Bezeichnung
StBAPO
Veröffentlicht
21.07.1977
Fundstellen
1977, 1353: BGBl I
Standangaben
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 29.10.1996 I 1581;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 22.12.2014 I 2392