StIndInvZulG(StahlInvZulG)

Stahlinvestitionszulagengesetz

Gesetz über eine Investitionszulage für Investitionen in der Eisen- und Stahlindustrie

(1) Steuerpflichtigen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die durch eine Bescheinigung nach § 2 nachweisen,

1.
daß sie Investitionsvorhaben, die zur Produktion von Stahl im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 bestimmt sind, im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms zur Umstellung, grundliegenden Rationalisierung oder grundlegenden Modernisierung in einem Betrieb (einer Betriebstätte) im Inland durchführen und
2.
daß die Investitionsvorhaben im Rahmen des Umstrukturierungsprogramms im Sinne der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie vom 7. August 1981 volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig sind,
wird auf Antrag für die vorgenommenen Investitionen eine Investitionszulage gewährt. Werden die Investitionen von einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der Gesellschaft die Investitionszulage gewährt wird.

(2) Investitionen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
die Anschaffung oder Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagenvermögens, wenn die Wirtschaftsgüter nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gehören und mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten in einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen im Inland verbleiben, und
2.
die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Ausbauten und Erweiterungen an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die Gebäude oder Gebäudeteile sind, wenn die Wirtschaftsgüter oder die ausgebauten oder neu hergestellten Teile mindestens drei Jahre nach ihrer Herstellung vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.
Voraussetzung für die Gewährung der Investitionszulage ist, daß die Wirtschaftsgüter, die ausgebauten oder neu hergestellten Teile und die nachträglichen Herstellungsarbeiten in ein besonderes Verzeichnis aufgenommen worden sind, das den Tag der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten enthält. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(3) Die Investitionszulage beträgt 20 vom Hundert der Summe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter und der Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr beendeten Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Herstellungsarbeiten, die Investitionen im Sinne des Absatzes 2 sind.

(4) Die Investitionszulage kann bereits für im Wirtschaftsjahr aufgewendete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten gewährt werden. Die Investitionszulage kann auch für Anzahlungen auf Herstellungskosten gewährt werden, soweit durch diese Anzahlungen die in der Bescheinigung nach § 2 für den Zeitraum vom 31. Juli 1981 bis 31. Dezember 1985 genannte förderfähige Investitionssumme nicht überschritten wird. In diesem Fall dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 begünstigten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Bescheinigung, daß die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, erteilt auf Antrag das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Benehmen mit der von der Landesregierung bestimmten Stelle. Der Antrag kann bis zum 30. Juni 1982 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gestellt werden; er kann bis zum 31. Dezember 1983 nachgeholt werden, wenn vor dem 1. Juli 1982 die Investitionsvorhaben nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt waren und für die Vorhaben eine Bescheinigung nach § 2 des Investitionszulagengesetzes beantragt worden ist. Wird das in dem Antrag bezeichnete Investitionsvorhaben von einem anderen als dem Steuerpflichtigen, der den Antrag gestellt hat, durchgeführt, so ist ein erneuter Antrag nicht erforderlich. Die Bescheinigung bedarf der Zustimmung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß der Entscheidung zur Einführung gemeinsamer Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie vom 7. August 1981.

(2) Investitionsvorhaben im Rahmen eines Umstrukturierungsprogramms im Sinne des § 1 Abs. 1 sind volkswirtschaftlich besonders förderungswürdig, wenn sie

1.
geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit und bestehende Dauerarbeitsplätze nachhaltig zu sichern,
2.
im Ergebnis unter Berücksichtigung des Umstrukturierungsprogramms und der notwendigen Marktanpassung einen Abbau der marktwirksamen Produktionskapazität für Erzeugnisse im Sinne des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 18. April 1951 bewirken,
3.
für die Wettbewerbsverhältnisse unbedenklich sind,
4.
unternehmensübergreifende Maßnahmen, soweit möglich, berücksichtigen.

(3) Die Bescheinigung darf nur erteilt werden, wenn die Investitionsvorhaben nach Lage, Art und Umfang hinreichend bestimmt sind und die Tragfähigkeit des Umstrukturierungsprogramms durch eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft worden ist. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestellt. Sie hat gegen den Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für ihre Tätigkeit. Die Bescheinigung kann versagt werden, wenn das Investitionsvorhaben im Zusammenhang mit einer Betriebsverlagerung aus Berlin (West) steht.

(4) Der Steuerpflichtige hat einen wesentlichen öffentlich nicht gesicherten Eigenbeitrag zur Finanzierung des Umstrukturierungsprogramms zu leisten. Der Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Zulagen, Zuschüsse, Darlehen oder ähnlichen Finanzhilfen einschließlich der beantragten Investitionszulage darf den Höchstsatz von 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Investitionen nicht überschreiten. Außer Betracht bleiben die aus öffentlichen Mitteln gewährten Zuwendungen zur Förderung neuer Technologien sowie die Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes. Soweit besonders schwerwiegende wirtschaftliche Auswirkungen zu erwarten sind, kann ein Höchstsatz von 30 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Investitionen zugelassen werden.

(5) Soweit das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 von einer Würdigung der gesamtwirtschaftlichen oder sektoralen Lage oder Entwicklung abhängt, ist diese Würdigung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen.

(6) Die Bescheinigung kann unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. Wird nach Erteilung der Bescheinigung festgestellt, daß das tatsächlich durchgeführte Investitionsvorhaben nach Lage, Art oder Umfang nicht der Bescheinigung entspricht oder daß bei dem tatsächlich durchgeführten Investitionsvorhaben die Voraussetzungen der Absätze 2 und 4 nicht vorliegen, kann die Bescheinigung zurückgenommen werden.

Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne dieses Gesetzes schließt die Inanspruchnahme der Investitionszulage nach § 1 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes für dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erweiterung aus. Die Inanspruchnahme der Investitionszulage im Sinne dieses Gesetzes ist neben der Inanspruchnahme eines Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" sowie einer Investitionszulage nach § 1 Abs. 2, §§ 4, 4a oder 4b des Investitionszulagengesetzes oder nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes für dasselbe Wirtschaftsgut, denselben Ausbau oder dieselbe Erweiterung zulässig.

(1) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

(2) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten oder der Anzahlung oder Teilherstellung endet, durch das für die Besteuerung des Antragstellers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer gewährt. Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes wird die Investitionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung der Investitionszulage kann nur innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden. In dem Antrag müssen die Wirtschaftsgüter, Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Herstellungsarbeiten, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

(3) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszulage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids auszuzahlen.

(4) Das Finanzamt leistet auf Antrag Vorauszahlungen auf die Investitionszulage. Absatz 3 gilt entsprechend. Ein Antrag auf Vorauszahlungen kann gestellt werden, wenn die Bescheinigung nach § 2 vorliegt, die Summe der bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigungsfähigen und bereits entstandenen Anschaffungskosten, Herstellungskosten, Teilherstellungskosten und geleisteten Anzahlungen jeweils mindestens 500.000 Deutsche Mark beträgt und die Frist für die Stellung des Antrags auf Gewährung der Investitionszulage nach Absatz 2 Satz 3 noch nicht abgelaufen ist. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Wird der Antrag auf die Investitionszulage nicht innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist gestellt, so sind die Vorauszahlungsbescheide aufzuheben.

(5) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(6) Der Anspruch auf die Investitionszulage erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit Wirtschaftsgüter oder ausgebaute oder neu hergestellte Teile von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage berücksichtigt worden sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung,

1.
soweit es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handelt, in einer Betriebstätte des Steuerpflichtigen im Inland verblieben sind,
2.
soweit es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter oder um ausgebaute oder neu hergestellte Teile von unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt, vom Steuerpflichtigen ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet worden sind.
Satz 1 gilt bei beweglichen Wirtschaftsgütern entsprechend, wenn bei der Bemessung der Investitionszulage nachträgliche Herstellungskosten berücksichtigt worden sind.

(7) Ist die Investitionszulage zurückzuzahlen, weil der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder geändert worden ist, so ist der Rückzahlungsanspruch vom Zeitpunkt der Auszahlung, in den Fällen des Absatzes 6 von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung des Bescheides eingetreten sind, nach § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen. Die Festsetzungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.

(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg, gegen die Versagung von Bescheinigungen nach § 2 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden

1.
auf Wirtschaftsgüter, die vor dem 1. Januar 1986 angeschafft oder hergestellt worden sind, und auf Ausbauten, Erweiterungen und nachträgliche Herstellungsarbeiten, die vor diesem Zeitpunkt beendet worden sind, sowie
2.
auf Anzahlungen, auf Anschaffungskosten und Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1986 geleistet, und auf Teilherstellungskosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1989 angeschafft oder hergestellt und die Ausbauten, Erweiterungen und nachträglichen Herstellungsarbeiten vor diesem Zeitpunkt beendet werden.
Weitere Voraussetzung ist, daß die Wirtschaftsgüter nach dem 30. Juli 1981 bestellt worden sind oder mit der Herstellung der Wirtschaftsgüter, den Ausbauten, Erweiterungen oder nachträglichen Herstellungsarbeiten nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist. Bei Gebäuden gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt worden ist.

(2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1557) ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige durch die vorstehende Fassung der Vorschrift schlechtergestellt würde und dies in der Bescheinigung nach § 2 festgestellt wird.

Für die Verfolgung einer Straftat nach § 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

Jur. Bezeichnung
StIndInvZulG
Pub. Bezeichnung
StahlInvZulG
Veröffentlicht
22.12.1981
Fundstellen
1981, 1523, 1557: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 128 V v. 29.10.2001 I 2785