StÄndG 1966

Steueränderungsgesetz 1966

Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung

Die in

a)
§ 29 des Reichssiedlungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 364),
b)
§ 4 des Gesetzes zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedlung vom 31. März 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 122) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2405),
c)
§ 34 des Reichsheimstättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291),
d)
§ 64 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882),
e)
§ 20 Kapitel II Vierter Teil der Dritten Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537, 551),
f)
Artikel 4 der Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 17) und
g)
§ 14 der Verordnung zur beschleunigten Förderung des Baues von Heuerlings- und Werkwohnungen sowie von Eigenheimen für ländliche Arbeiter und Handwerker vom 10. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 292)
enthaltenen Umsatzsteuerbefreiungen werden aufgehoben.

(1) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 1, 2, 4 und 5 und des Artikels 6 Nr. 2 sind anzuwenden

1.
im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf die Entgelte, die nach dem 31. Dezember 1966 vereinnahmt werden,
2.
im Falle der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten auf die Lieferungen, die nach dem 31. Dezember 1966 bewirkt werden.
Maßgebend ist die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am 31. Dezember 1966 gegolten hat.

(2) Die Vorschriften des Artikels 4 Nr. 3, des Artikels 5 und des Artikels 6 Nr. 1 sind anzuwenden auf Lieferungen und sonstige Leistungen, die nach dem 31. Dezember 1966 ausgeführt werden.

Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt.

(1) Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt

1. für 1 hl Leichtöle 3,00 DM,
2. für 100 kg mittelschwere Öle, Schweröle oder Reinigungsextrakte 3,60 DM,
3. für 100 kg Flüssiggase 5,00 DM.

(2) Die Steuerschuld entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Steuerschuld mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.

(3) Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im Besitz eines Endverbrauchers in einer Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist, wer das Mineralöl ausschließlich für eigene Zwecke unmittelbar verbraucht oder im eigenen Betrieb zu anderen Erzeugnissen als Mineralöl verarbeitet.

(4) Der Steuerschuldner hat das Mineralöl binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach dem Empfang schriftlich der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die Steuer ist ohne Anforderung zwei Wochen nach der Anmeldung, für nicht ordnungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Einkommensteuergesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 8 und 9 am Tage nach der Verkündung, Artikel 8 tritt am 1. Januar 1967, Artikel 9 am 1. April 1967 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
StÄndG 1966
Veröffentlicht
23.12.1966
Fundstellen
1966, 702: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch § 17 Satz 2 G v. 18. 3.1971 I 239