SStellV-VVG

VVG-Schlichtungsstellenverordnung

Verordnung über die Schlichtungsstelle für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen

Auf Grund des § 48e Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Die Schlichtung von Verbraucherstreitigkeiten bei Fernabsatzverträgen über Versicherungen wird für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf den "Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung" und im Übrigen auf den "Versicherungsombudsmann e. V." übertragen.

Die Ombudsleute werden auf der Grundlage ihrer Verfahrensordnungen und Satzungen tätig.

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
SStellV-VVG
Pub. Bezeichnung
SStellV-VVG
Veröffentlicht
16.02.2005
Fundstellen
2005, 257: BGBl I