SPV

Sonderungsplanverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 6 und des § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), und des Artikels 12 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

(1) Die Grenze des nach § 6 Abs. 2 des Bodensonderungsgesetzes zu bestimmenden Plangebietes (Umringsgrenze) muß vermessungstechnisch nach den Vorschriften des Landesrechts über Katastervermessungen bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist dem Grundbuchamt durch eine Bescheinigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde nachzuweisen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 genügt es, wenn die Umringsgrenze aus den Grenzen von Flurstücken nach ihrer Darstellung in dem amtlichen Verzeichnis (Liegenschaftskarte) gebildet wird und gegen diese Umringsgrenze Bedenken seitens der das Liegenschaftskataster führenden Behörde nicht nach Maßgabe des Verfahrens der nachfolgenden Sätze geltend gemacht werden. Die Sonderungsbehörde übersendet der das Liegenschaftskataster führenden Behörde eine Kopie der Karte nach Satz 1. Erhebt diese Behörde gegen die Karte ganz oder teilweise Bedenken, hat sie dies der Sonderungsbehörde umgehend mitzuteilen und die Umringsgrenze insoweit innerhalb von zwei Monaten von der Übersendung der Karte an vermessungstechnisch zu bestimmen. Erfolgt die Bestimmung nicht, so gelten die Bedenken als nicht erhoben. Wird die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet, tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Bescheinigung die Erklärung der Sonderungsbehörde, daß die Umringsgrenze nach diesem Absatz gebildet worden ist.

(3) Die Bodensonderung verändert die Grenze von an das Plangebiet angrenzenden Flurstücken nicht.

Der Sonderungsplan ist nach den in §§ 3 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu gestalten. Hierbei sind die für die einzelnen Arten der Sonderungsverfahren in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung festgelegten Muster zu verwenden. Die zeichnerische Ausgestaltung richtet sich nach Landesrecht.

(1) In der Grundstückskarte sind die Grenze des Plangebietes sowie Grenzen und Bezeichnungen der Flurstücke nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters entsprechend den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Bodensonderungsgesetzes grafisch darzustellen. Die zur Festlegung der Grenzen erforderlichen topographischen Gegenstände sind darzustellen. Wenn in dem Sonderungsbescheid auch bestimmt werden soll, auf welche Flächen sich unvermessene Nutzungsrechte (§ 1 Nr. 1 des Bodensonderungsgesetzes) erstrecken oder auf welchen Flächen sich Gebäudeeigentum nach Artikel 233 § 2b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche befindet, so ist das vorhandene Gebäude nebst der Fläche, auf der das Nutzungsrecht ausgeübt werden darf, bei Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht nebst der Funktionsfläche, darzustellen.

(2) Beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken sollen im übrigen nur dargestellt werden, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind und ihre Darstellung in der Karte zweckmäßig erscheint. Sie müssen dargestellt werden, wenn sie im Zuge der Bodensonderung begründet oder geändert werden oder wenn das Grundstück, auf dem ein Recht lastet, verändert wird.

(3) In den Fällen der ergänzenden Bodenneuordnung ist in der Grundstückskarte kenntlich zu machen, welcher Teil der Karte Gegenstand des Sonderungsbescheids ist.

(4) Ist der bisherige Grundstücksbestand in der Grundstückskarte nicht übersichtlich darstellbar, so kann dieser Teil der Grundstückskarte in einer gesonderten Bestandskarte dargestellt werden.

(1) Die Grundstücksliste weist in einer Übersicht über den bisherigen Bestand

1.
die bei Einleitung des Verfahrens vorhandenen Grundstücke,
2.
deren Eigentümer und,
3.
sofern diese festgestellt werden sollen, dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum sowie deren Inhaber
aus. In einer Übersicht über den neuen Bestand weist die Grundstücksliste die Eigentümer oder Nutzer aus, denen die in der Grundstückskarte bezeichneten Grundstücke und dinglichen Nutzungs- sowie Gebäudeeigentumsrechte zustehen oder übertragen werden. Soweit ehemaliges Volkseigentum noch nicht zugeordnet ist oder durch den Sonderungsbescheid übertragen wird, ist es als Eigentum des Volkes unter Angabe des Rechtsträgers zu bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung der Flurstücke und deren Flächengröße sind im alten Bestand aus dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. Außerdem sind im neuen Bestand die Nutzungsart und die Lagebezeichnung nach den Vorschriften zur Führung des Liegenschaftskatasters aufzuführen.

(3) Werden mit dem Sonderungsbescheid nur einzelne beschränkte dingliche Rechte oder Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben, sind diese in ein besonderes Lastenverzeichnis gemäß Anlage 7, das Teil der Grundstücksliste ist, unter genauer Beschreibung des Inhalts aufzunehmen, soweit nicht auf eine Bewilligung oder eine Verwaltungsakte Bezug genommen werden kann. Hierbei ist kenntlich zu machen, ob das Recht eine Gesamtbelastung darstellt und auf welchen weiteren Grundstücken es lastet. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn alle an Grundstücken im Sonderungsgebiet bestehenden Rechte aufgehoben werden; in diesem Fall genügt eine entsprechende Anordnung im Sonderungsbescheid.

(4) Die Grundstücksliste kann für jedes Grundstück gesondert aufgestellt werden.

(1) In den Fällen der ergänzenden oder komplexen Bodenneuordnung umfaßt der Bescheid unbeschadet des § 15 Abs. 6 des Bodensonderungsgesetzes auch eine Entschädigungs- und Ausgleichsliste.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 sind, wenn Verwirrung zu besorgen ist, eingetragene beschränkte dingliche Rechte entweder gegen Entschädigung oder unter Begründung entsprechender neuer Rechte an einem oder mehreren der neu gebildeten Grundstücke aufzuheben.

Der Sonderungsbescheid besteht aus der Angabe der Beteiligten oder einer Kurzbezeichnung des Sonderungsgebiets, der Entscheidung und dem Sonderungsplan. Er ist so herzustellen, daß durch eine fortlaufende Paginierung oder in ähnlicher Form eindeutig festgestellt werden kann, welche Teile er umfaßt.

(1) Nach Auslegung des Sonderungsbescheids wartet die Sonderungsbehörde ab, bis der Sonderungsbescheid ganz oder teilweise bestandskräftig wird.

(2) Wird der Sonderungsbescheid in vollem Umfang bestandskräftig, so wird dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Sonderungsbescheids zugeleitet. Dieses berichtigt dann die Grundbücher von Amts wegen entsprechend den Festlegungen des Sonderungsbescheids.

(3) Wird der Sonderungsbescheid nur teilweise bestandskräftig, so erhält das Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift, aus welcher der Umfang der Bestandskraft hervorgeht. Das Grundbuchamt berichtigt dann von Amts wegen insoweit die Grundbücher. Wird ein gebuchtes Flurstück nur teilweise bestandskräftig neu geordnet, so sind für die in Bestandskraft erwachsenen Teile neue Grundbuchblätter anzulegen und bei dem in dem bisherigen Grundbuchblatt gebuchten Grundstück in der zweiten Abteilung ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Buchung dieses Grundstücks einzutragen; der Eintragung eines Begünstigten bedarf es hierbei nicht.

(4) Ein etwaiges Gemeinschaftsverhältnis ist entsprechend den Angaben in dem Bescheid in das Grundbuch einzutragen. Weist der Bescheid Eheleute als dinglich Berechtigte an einem Grundstück, Gebäude oder an einem sonstigen in das Grundbuch einzutragenden Recht aus, so gilt, wenn nicht der Bescheid ausdrücklich etwas anderes besagt, Artikel 234 § 4a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sinngemäß.

(5) Eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Teilungsgenehmigungen, Grundstücksverkehrsgenehmigungen und sonstige für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zustimmungen sind nicht beizubringen. Die Eintragung des Eigentümers eines Grundstücks oder Gebäudes oder eines Erbbauberechtigten ist dem Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück oder Gebäude liegt, mitzuteilen.

(1) Ersucht die Sonderungsbehörde gemäß § 6 Abs. 4 des Bodensonderungsgesetzes um Eintragung eines Zustimmungsvorbehalts, so trägt das Grundbuchamt in der zweiten Abteilung folgenden Sonderungsvermerk ein:
"Zustimmungsvorbehalt gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG. Eingetragen auf Grund des Ersuchens der (Namen der Sonderungsbehörde) vom (Datum des Ersuchens, Geschäftszeichen) am (Datum der Eintragung)."

(2) Solange ein Sonderungsvermerk im Grundbuch eingetragen ist, erhält die Sonderungsbehörde von sämtlichen Eintragungen eine Mitteilung.

(1) Ist die Gemeinde Sonderungsbehörde, so gibt sie beglaubigte Abschriften des Sonderungsbescheids an die das Liegenschaftskataster führende Behörde ab, aus denen der Umfang der Bestandskraft ersichtlich ist.

(2) Die Sonderungsbehörde führt für das Verfahren eine Verfahrensakte, in der alle das Verfahren betreffenden Verfügungen und Unterlagen, insbesondere die Urschrift des Sonderungsbescheids, und die Nachweise seiner Auslegung und Zustellung, aufbewahrt werden. Für die Führung der Akten sind die in dem Land geltenden Bestimmungen über die Führung von Verwaltungsakten anzuwenden. Nach Abschluß des Verfahrens sind die Akten an die das Liegenschaftskataster führende Behörde mit dem Ersuchen abzugeben, die Ergebnisse der Bodensonderung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen und, falls erforderlich, bis dahin die Fortschreibung des Sonderungsplans vorzunehmen.

Die nach § 20 des Bodensonderungsgesetzes vorzunehmende Fortschreibung des Sonderungsplans bei Veränderungen der in dem Plan enthaltenen Bestimmungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen soll nach den Vorschriften des Landesrechts erfolgen, die für die Fortschreibung des Liegenschaftskatasters gelten.

(1) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Grundstücksfeststellung durch Sonderungsbescheid beantragt, so sind in der Grundstückskarte die Flächen, auf die sich die Ansprüche der Nutzer nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beziehen, unter Änderung des bisherigen Bestandes als Grundstücke darzustellen. In dem Sonderungsbescheid sind die Wirkungen des Bescheids davon abhängig zu machen, daß im Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Verträge über den Ankauf der in dem Bescheid ausgewiesenen Grundstücke oder die Bestellung der dargestellten Erbbaurechte abgeschlossen werden und die zum Vollzug erforderlichen Anträge bei dem Grundbuchamt eingehen. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 2 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. § 7 Abs. 5 gilt nicht.

(2) Wird zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung eine Rechtsbegründung durch Sonderungsbescheid beantragt, so werden in dem Sonderungsplan die in dem Verfahren nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Grund des Planentwurfs bestimmten oder vereinbarten Grundstücke und Erbbaurechte dargestellt. In dem Sonderungsbescheid ist in diesem Fall zu bestimmen, daß sich die Grundstücksgrenzen mit der Bestandskraft des Bescheids in der darin dargestellten Weise ändern und die in der Grundstücksliste eingetragenen Rechte nach Maßgabe der zugrundeliegenden Verträge entstehen. Der Sonderungsbescheid ergeht in diesem Fall erst, wenn der Notar mitgeteilt hat oder sonst nachgewiesen worden ist, daß die vertraglichen Voraussetzungen für den Rechtserwerb eingetreten sind. Der Sonderungsbescheid ist dem Grundbuchamt erst nach Eintritt der in Satz 3 bezeichneten Voraussetzungen zuzuleiten. Auf Antrag des Notars berichtigt das Grundbuchamt die Grundbücher entsprechend dem Inhalt des Bescheids und den abgeschlossenen Verträgen.

§ 1, § 7 Abs. 4 und 5 und § 9 Abs. 1 gelten für das Zuordnungsverfahren nach § 2 Abs. 2a und 2b des Vermögenszuordnungsgesetzes sinngemäß. Die Flurstücke sind entsprechend den Vorschriften des Landesrechts zur Führung des Liegenschaftskatasters zu bezeichnen.

Diese Verordnung tritt am 27. Dezember 1994 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 Sonderungsplan für unvermessenes Eigentum
Anlage 2 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum ohne Nutzungsrecht
Anlage 3 Sonderungsplan für unvermessene Nutzungsrechte in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung
Anlage 4 Sonderungsplan für ergänzende Bodenneuordnung
Anlage 5 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung
Anlage 6 Sonderungsplan für eine komplexe Bodenneuordnung in Verbindung mit unvermessenem Eigentum
Anlage 7 Lastenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3705 - 3707)



Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda



Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum



Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
Grundbuchbezirk: Wittichenau
Finanzamt: Hoyerswerda
Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


Grundstücksliste:
Aufgestelltam 28.03.94durch Muster
Geändertam                durch             


Grundstückskarte:
Aufgestelltam 28.03.94durch Muster
Geändertam                durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994




Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum




Grundstücksliste



Alter Bestand
lfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentürmer(in)
12345
1550005000574unvermessene Hofräume
189
25(5333)1782Müller, Max
35(5334)1845Mustermann, Erich
45(5335)1740Schneider, Paul
55(5336)1647Schuster, Gerhard
65(5337)2031Meier, Gustav
75(5338)1097Schulze, Horst
85(5372)1043Scholze, Heinz
95(5373)2014Lehmann, Anna
105(5374)1810Kindermann, Paul
Neuer Bestand
zu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentürmer(in)
6789101112
1,25414123Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 261782Müller, Max
1,35415178Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 241845Mustermann, Erich
1,45416308Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 221740Schneider, Paul
1,55417578Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Amselweg 11647Schuster, Gerhard
1,65418822Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 202031Meier, Gustav
1,75419180Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Gewerbe und Industrie
Amselweg 71097Schulze, Horst
15420656StraßeKurze Straße4518Stadt Wittichenau
1,85421837Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 161043Scholze, Heinz
1,95422650Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 142014Lehmann, Anna
1,105423668Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Kamenzer Str. 121810Kindermann, Paul
       
5000



Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 1/1994
unvermessenes Eigentum




Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG.

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3708 - 3710)



Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Teltow-Fläming



Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 2/1994
unvermessene Nutzungsrechte



Amtsgericht (Grundbuchamt): Luckenwalde
Grundbuchbezirk: Luckenwalde
Finanzamt: Luckenwalde
Gemeinde: LuckenwaldeGemarkung: LuckenwaldeFlur: 5


Grundstücksliste:
Aufgestelltam 02.03.94durch Paar
Geändertam                durch             


Grundstückskarte:
Aufgestelltam 02.03.94durch Paar
Geändertam                durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom9. März 1994




Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 2/1994
unvermessene Nutzungsrechte




Grundstücksliste



Alter Bestand
lfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattGebäudegrundbuchblattEigentürmer(in)Nutzungsberechtigte(r)
123456
156421109874-Eigentum des Volkes - Gebäudewirtschaft
2552Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
256534145467-Sonnenschein, Maria
2552Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
2554Johannson, Johann
Johannson, Janna
Neuer Bestand
zu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattGebäudegrundbuchblattEigentürmer(in)Nutzungsberechtigte(r)
7891011121314
152311940Landwirtschaftsfläche
Ackerland
Am Bahnhof9874-Eigentum des Volkes
5232170   Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 102552
2110Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi
252352584Landwirtschaftsfläche
Ackerland
Am Bahnhof5467-Sonnenschein, Maria
3414
5234500Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 122554Johannson, Johann
Johannson, Janna
5233330Gebäude- und Freifläche
Einzelhaus
Am Bahnhof 102552Hoffmann, Heinz
Hoffmann, Heidi



Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 2/1994
unvermessene Nutzungsrechte




Gemeinde: LuckenwaldeGemarkung: LuckenwaldeFlur: 5


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

Zerlegung gemäß §§ 1, 13 BoSoG.

Ein einheitliches Nutzungsrecht.

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3711 - 3713)


Sonderungsbehörde:
Kataster-(Vermessungs-)amt: Frankfurt/Oder

Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr. 3/1994

unvermessene Nutzungsrechte


in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung

Amtsgericht (Grundbuchamt): Frankfurt/Oder

Grundbuchbezirk: Frankfurt/Oder

Finanzamt: Frankfurt/Oder

Gemeinde: Frankfurt/OderGemarkung: Frankfurt/OderFlur: 9               


Grundstücksliste:



Aufgestelltam02.03.94

durchPaar           
Geändertam               durch                                       




Grundstückskarte:



Aufgestelltam02.03.94

durchPaar           
Geändertam               durch                                       


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 9. März 1994




Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr. 3/1994

unvermessene Nutzungsrechte


in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung

Grundstücksliste




Alter Bestand
lfd.
Nr.
FlurFlurstückFläche
m2
Grund-
buchblatt
Gebäude-
grund-
buchblatt
Eigentümer(in)

Nutzungsberechtigte(r)
123456
1914453094711-Eigentum des
Volkes -
Gebäudewirtschaft
5712Müller, Michael
Müller, Martina
5713Lehmann, Ludwig
Lehmann, Lena
5714Konrad, Karl
Konrad, Karin
Neuer Bestand
lfd.
Nr.
FlurFlurstückFläche
m2
NutzungsartLageGrund-
buchblatt
Eigentümer(in)
Erbbauberechtigte(r)
78910111213
19210500Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 1(neu)Müller, Michael
Müller, Martina
240
          
740
Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
9211500Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 3(neu)Lehmann, Ludwig
Lehmann, Lena
320
          
820
Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
9212      500      Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 54711Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
(neu)Konrad, Karl
Konrad, Karin

9213600Gebäude- und Frei-
fläche Einzelhaus
Buchenweg 54711Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft
92142649


        
5309
Land-
wirtschafts-
fläche
Grünland
Buchenweg 1/54711Eigentum des Volkes -
Gebäudewirtschaft





Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr. 3/1994

unvermessene Nutzungsrechte


in Verbindung mit Sachenrechtsbereinigung




Gemeinde: Frankfurt/OderGemarkung: Frankfurt/OderFlur: 9               


Grundstückskarte


Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)



Bei Flurstücken 210 und 211: Teilung gemäß §§ 1, 13 BoSoG, bei Flurstücken 212 bis 214: Zerlegung gemäß §§ 4, 13 BoSoG, jeweils in Verbindung mit § 10 SPV.

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3714 - 3717)

Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde) Erfurt

Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr. 4/1994

ergänzende Bodenneuordnung



Kataster-(Vermessungs-)amt: Erfurt


Amtsgericht (Grundbuchamt): Erfurt

Grundbuchbezirk: Erfurt


Finanzamt: Erfurt




Gemeinde: ErfurtGemarkung: Gispersleben/KilianiFlur: 4             


Grundstücksliste:



Aufgestelltam20.03.94

durchMeier     
Geändertam               durch                                            




Grundstückskarte:



Aufgestelltam20.03.94

durchMeier          
Geändertam               durch                                            


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom 28. März 1994




Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr. 4/1994

ergänzende Bodenneuordnung

Grundstücksliste



Alter Bestand
lfd.
Nr.
FlurFlurstück
(Ant.-Nr.)
Fläche
m2
Grund-
buchblatt
Eigentümer(in)
12345
15161
        
51
3242257Lehmann, Gustav
Lehmann, Margarete
Neuer Bestand
zu
lfd.
Nr.
FlurFlurstückFläche
m2
NutzungsartLageGrund-
buchblatt
Eigentümer(in)
6789101112
1451
         
1
452Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz 33(neu)KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
451
         
2
3Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
451
         
3
315Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Berliner Platz(neu)Stadt Erfurt
451
         
4
315Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
451
         
5
162Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Berliner Platz(neu)KOWO m.b.H. mit dem
Sitz in Erfurt
451
         
6
987Gebäude- und Frei-
fläche freistehender
Wohnblock
Prager Straße 5(neu)Wohnungsgenossenschaft
Erfurt
mit dem Sitz in Erfurt
451
         
7
126Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Prager Straße(neu)Stadt Erfurt
451
         
8
756Erholungsfl.
Spielplatz,
Bolzplatz
Prager Straße(neu)Stadt Erfurt
451
         
9
126


        
3242
Verkehrsfl.
Straße,
einbahnig
Nordhäuser Straße(neu)Stadt Erfurt





Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr. 4/1994

ergänzende Bodenneuordnung



Gemeinde: ErfurtGemarkung: Gisperlsleben/KilianiFlur: 4              


Bestandskarte

Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)




Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes - BoSoG

Nr. 4/1994

ergänzende Bodenneuordnung



Gemeinde: ErfurtGemarkung: Gisperlsleben/KilianiFlur: 4              


Grundstückskarte

Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

Verschmelzung und Teilung (gleichzeitig) gemäß § 5 BoSoG.

Der alte Bestand erlischt.

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3718 - 3721)



Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde): Wittichenau



Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung


in Verbindung mit unvermessenem Eigentum

Kataster-(Vermessungs-)amt: Hoyerswerda
Amtsgericht (Grundbuchamt): Hoyerswerda
Grundbuchbezirk: Wittichenau
Finanzamt: Hoyerswerda
Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


Grundstücksliste:
Aufgestelltam 25.03.94durch Muster
Geändertam                durch             


Grundstückskarte:
Aufgestelltam 25.03.94durch Muster
Geändertam                durch            


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom31. März 1994





Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung


in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Grundstücksliste



Alter Bestand
lfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentümer(in)
12345
1550004548576ungetrennte Hofräume
189
25(5118)1038Köperich, Karl
35(5119)1057Schulz, Karl
45(5120)2118Hörold, Max
55(5121)2214Junge, Edwin
65(5122)1487Schroda, Arno
75(5123)1423Männich, Horst
(Zu gleichen Anteilen, § 2 Abs. 3 BoSoG)
Neuer Bestand
zu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentümer(in)
6789101112
154871164Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Meisenweg 2(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
5488890Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Kamenzer Str. 17(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
5489525Verkehrsfl. Straße,
mehrbahnig
Meisenweg(neu)Stadt Wittichenau
54901084Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Meisenweg 3(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
5491885Gebäude- und Freifläche
Gruppenhaus
Kamenzer Str. 19(neu)Wohungsges. mbH Wittichenau mit Sitz in Wittichenau
       
4548



Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung


in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


Bestandskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)




Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 5/1994
komplexe Bodenneuordnung


in Verbindung mit unvermessenem Eigentum


Gemeinde: WittichenauGemarkung: WittichenauFlur: 5


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

Teilung gemäß § 5 BoSoG.

Der alte Bestand erlischt.

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3722 - 3725)



Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde): Astadt



Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung



Kataster-(Vermessungs-)amt: Astadt
Amtsgericht (Grundbuchamt): Astadt
Grundbuchbezirk: Astadt
Finanzamt: Astadt
Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2


Grundstücksliste:
Aufgestelltam 16.03.94durch Schulze
Geändertam                durch             


Grundstückskarte:
Aufgestelltam 16.03.94durch Schulze
Geändertam                durch             


Der Sonderungsplan ist Bestandteil des Bescheides vom22.04.1994




Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung




Grundstücksliste



Alter Bestand
lfd. Nr.FlurFlurstück (Ant.-Nr.)Fläche m2GrundbuchblattEigentümer(in)
12345
12352341134Reichmann, Hermine
22353194435Müller, Emil
32354109474Schmidt, Gustav
       
6449
Neuer Bestand
zu lfd. Nr.FlurFlurstückFläche m2NutzungsartLageGrundbuchblattEigentümer(in)
6789101112
12352604Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 8(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
1
12352459Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 10(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
2
12352440Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 12(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
3
12352485Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 14(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
4
12352506Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 16(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
5
12352719Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 18(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
6
1,22352451Verkehrsfl. Straße,
einbahnig
Narzissenweg(neu)Gemeinde Musterhausen
7
2,323532785Gebäude- und Freifläche
Reihenhaus
Narzissenweg 7-15(neu)Wohnungsbaugesellschaft "Heim u. Herd" GmbH mit Sitz in Musterhausen
1
       
6449



Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung




Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2


Bestandskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)




Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes – BoSoG

Nr. 6/1994
komplexe Bodenneuordnung




Gemeinde: AstadtGemarkung: MusterhausenFlur: 2


Grundstückskarte
Maßstab 1 : 1000

(Grafik in Bearbeitung)

(Fundstelle: BGBl. I 1994, 3726)


Sonderungsbehörde:
Stadt (Gemeinde) Astadt


Sonderungsplan


auf Grund des Bodensonderungsgesetzes — BoSoG

Nr. 7/1994

komplexe (ergänzende) Bodenneuordnung

Lastenverzeichnis



An den Grundstücken des neuen Bestandes werden folgende beschränkten dinglichen Rechte oder Baulasten geändert, aufgehoben oder neu begründet:



1. Aufhebung, Änderung:



lfd. Nr. des alten BestandesFlurFlurstückbeschränkte dingliche RechteBaulasten








2. Begründung:



lfd. Nr. des neuen BestandesFlurFlurstückbeschränkte dingliche RechteBaulasten






Zutreffendes angeben.

Diese Tabelle ist nur für die Aufhebung oder Änderung einzelner Rechte oder Baulasten bestimmt. Bei der Aufhebung aller Rechte genügt eine allgemeine Anordnung im Tenor des Bescheids.

Diese Tabelle ist für den Fall bestimmt, daß einzelne Rechte oder Baulasten neu begründet werden sollen.

Jur. Bezeichnung
SPV
Veröffentlicht
02.12.1994
Fundstellen
1994, 3701: BGBl I