SprengMarkÜbkG

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Dem in Montreal am 1. März 1991 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, vereinbarte Änderungen des Technischen Anhangs zu dem Übereinkommen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XIII für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
SprengMarkÜbkG
Veröffentlicht
09.09.1998
Fundstellen
1998, 2301: BGBl II
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 151 V v. 31.10.2006 I 2407
Sonst: Vgl. nur noch Fundstellennachweis B