SprengV 4(SprengKostV)

Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz

Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird.

(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen

1.
für Prüfungen, die erforderlich sind zur
a)
Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von neuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigen sind,
b)
Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2, im Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Verfahren zur Erteilung eines Identifikationszeichens nach § 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes,
c)
Entscheidung über Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,
d)
Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
e)
Entscheidung über die Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
f)
Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
2.
für Prüfungen und Untersuchungen der nach § 5 oder § 5a des Gesetzes zuständigen Stelle oder eines von ihr beauftragten Prüfungslaboratoriums, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind,
3.
für Prüfungen und Maßnahmen nach § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind.

(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand auch für

1.
Reisezeiten,
2.
Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abgegolten werden.

(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1.
bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze,
2.
bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze,
3.
bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgesetzes eigens festgelegten Stundensätze.
Sind für die Tätigkeit dieser Einrichtungen nicht eigens Stundensätze durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt, sind die Stundensätze des § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Für Reise- und Wartezeiten im Sinne des Absatzes 2 ist die Hälfte der Stundensätze zugrunde zu legen. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.

Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung

1.
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder
2.
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG.
3.
(weggefallen)
wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

1.
die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüfstelle aufgewendeten Prüfmittel,
2.
beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,
3.
bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
4.
die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden Kosten,
5.
Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen.

(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.

(1) (weggefallen)

(2) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten ist.

(gegenstandslos)

(Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)

Der Bundesminister des Innern

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 50 - 53;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Abschnitt I: Rahmengebühren
  
 DM
 vonbis
1.Erlaubnis zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen (§ 7 Abs. 1 SprengG)200,-5.500,-*1)
2.Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)300,-4.000,-*2)
 zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
3.Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibladungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG)200,-600,-
4.Erlaubnis zum Erwerb sowie zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG)100,-500,-
5.Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG70,-400,-
6.Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 570,-400,-
7.Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20 oder der Erlaubnis nach § 27 SprengG70,-400,-
8.Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 SprengG60,-300,-
bei wiederholtem Verbringen zwischen Absender und Empfänger wenigstens die Mindestgebühr
9.Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 27 SprengG20,-30,-
10.Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9die Hälfte der für die Erlaubnis oder Genehmigung in den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 vorgesehenen Gebühren
11.Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG60,-400,-
12.EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 5a Abs. 1 SprengG in Verbindung mit § 12a Abs. 2 1. SprengV)60,-650,-
13.Bescheid über die Identifikationsnummer (§ 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV60,-650,-
14.Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5 Abs. 1 SprengG)60,-650,-
15.Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG120,-1.250,-
16.Wesentliche Änderung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Nummer 12, eines Bescheids über die Identifikationsnummer nach Nummer 13, einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zu ändernden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
17.Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträglichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV)60,-650,-
18.Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 4 SprengG100,-400,-
19.Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Nummern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheinigung, Erteilung einer Identifikationsnummer oder einer Zulassung nach den Nummern 12 bis 15Gebühr bis zu 70 vom Hundert des Betrages, der für den zugrunde liegenden Bescheid vorgesehen ist, wenigstens aber die Mindestgebühr
20.Zulassung von Ausnahmen  
 
a)
von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 SprengG
60,-650,-
 
b)
von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach § 5a Abs. 3 SprengG
60,-650,-
 
c)
von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG
60,-400,-
 
d)
von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV
60,-400,-
 
e)
von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der 1. SprengV
60,-400,-
 
f)
von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der 1. SprengV
60,-400,-
 
g)
von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV
60,-120,-
 
h)
von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 der 1. SprengV
60,-600,-
 
i)
von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV
60,-500,-
 
j)
von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der 3. SprengV
60,-150,-
21.Anordnung nach § 32 Abs. 1, 2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 48 SprengG oder § 24 Abs. 2 der 1. SprengV80,-650,-
22.Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2 oder 3 SprengG80,-400,-
23.Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG80,-260,-
24.Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SprengG80,-650,-
25.Untersagung nach § 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG80,-400,-
26.Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV275,-800,-
27.Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV150,-500,-
28.Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14 Satz 3 SprengG angezeigt worden ist70,-400,-
29.Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der 1. SprengV70,-400,-
30.Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG100,-150,-
31.Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG120,-400,- 3)
32.Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG60,-250,- 3)
 
Abschnitt II: Feste Gebühren
 DM
1.Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV100,- zuzüglich DM 15,-je Teilnehmer
2.Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5 SprengG100,-
3.Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder einen in in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20 SprengG100,-
4.Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines (§ 35 Abs. 2 SprengG)150,- zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
 
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen
 DM
 vonbis
1.Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind60,-600,-
2.Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hatGebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
3.Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren BeendigungGebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist
4.Teilweise oder vollständig erfolglose WiderspruchsverfahrenGebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch DM 50,-, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
5.Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren BeendigungGebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens
6.Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem sprengstoffrechtlichen VerfahrenGebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages
*1)
gestrichen
 
*2)
Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
 
bis 1 t
 
je weitere Tonne bis 10 t
 
je weitere Tonne
 
150,- DM
 
40,- DM
 
10,- DM
*3)
Bei einer Prüfung von Personengruppen darf die Maximalgebühr je Gruppe nicht überschritten werden.
 

Jur. Bezeichnung
SprengV 4
Pub. Bezeichnung
SprengKostV
Veröffentlicht
14.04.1978
Fundstellen
1978, 503: BGBl I
Standangaben
Aufh: V aufgeh. durch Art. 3 Abs. 15 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2019
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1991 I 216;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 15.6.2005 I 1626
Sonst: V ursprünglich aufgeh. durch Art. 3 Abs. 16 G v. 7.8.2013 I 3154 mWv 14.8.2016; Art. 3 aufgeh. durch Art. 2 G v. 18.7.2016 I 1666
Sonst: Diese V gilt gem. § 47b idF 18.7.2016 G 7134-2 v. 13.9.1976 I 2737 in den Ländern bis spätestens zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben