SportfAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Sport und Bewegung;
2.
Geschäfts- und Leistungsprozess:
2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung,
2.2
Leistungsangebote,
2.3
Beschaffung;
3.
Marketing:
3.1
Verkauf,
3.2
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
4.
Planung und Organisation von Veranstaltungen;
5.
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit;
6.
Rechnungsvorgänge und Kalkulation;
7.
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten;
8.
Training;
9.
Wettkampfdurchführung;
Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Information, Kommunikation und Kooperation:
2.1
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.2
Arbeitsorganisation,
2.3
Teamarbeit und Kooperation,
2.4
Kundenorientierte Kommunikation.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten,
2.
einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und
3.
den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen
kann.

(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,
2.
Training und Wettkampf,
3.
Sportpraktische Anleitung,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,
b)
Beschaffungsvorgänge bearbeiten,
c)
Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,
d)
Arbeitsprozesse gestalten,
e)
Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowie
f)
qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführen
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Trainingsbedingungen planen,
b)
Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,
c)
Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,
d)
die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowie
e)
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten
kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
eine Trainingseinheit planen,
b)
eine Trainingsmethode anwenden,
c)
sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowie
d)
eine Gruppe anleiten und betreuen
kann;
2.
der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;
3.
das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;
4.
die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Training und Wettkampf30 Prozent,
3.Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung30 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.

(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1245 - 1249)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
123
1Sport und Bewegung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 1)
a)
individuelle Eingangschecks durchführen
b)
individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzen
c)
anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigen
d)
Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beraten
e)
Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden
2Geschäfts- und Leistungsprozess
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2)
 
2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.1)
a)
betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellen
d)
Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellen
e)
Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen
2.2Leistungsangebote
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.2)
a)
Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigen
b)
Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellen
c)
zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeiten
d)
Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbieten
e)
Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeiten
f)
Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten
2.3Beschaffung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 2.3)
a)
Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermitteln
b)
Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachen
c)
Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswerten
d)
Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzen
e)
erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten
3Marketing
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3)
 
3.1Verkauf
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3.1)
a)
Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigen
b)
Verkaufsgespräche führen und nachbereiten
c)
Mitgliedsverträge abschließen
d)
Vertriebsformen und -wege nutzen
e)
Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten
3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 3.2)
a)
an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirken
b)
Werbemittel und -träger auswählen und einsetzen
c)
Kosten für Werbeaktionen kalkulieren
d)
Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigen
e)
mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen
4Planung und Organisation von Veranstaltungen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 4)
a)
Veranstaltungen konzipieren und organisieren
b)
Planungshilfen erstellen und anwenden
c)
organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachten
d)
Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuen
e)
Veranstaltungen abrechnen und auswerten
5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 5)
a)
sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwenden
b)
den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleiten
c)
Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentieren
d)
Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen
6Rechnungsvorgänge und Kalkulation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 6)
a)
Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeiten
b)
Beiträge einziehen
c)
Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
d)
Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachen
e)
Einzelmaßnahmen kalkulieren
7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 7)
a)
sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachten
b)
Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassen
c)
Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellen
d)
Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigen
e)
Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichten
f)
Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten
8Training
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 8)
a)
Regeln einer Sportart erläutern und anwenden
b)
sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwenden
c)
Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwenden
d)
auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellen
e)
wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigen
f)
Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwenden
g)
internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhalten
h)
Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigen
i)
Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren
9Wettkampfdurchführung
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt A Nr. 9)
a)
Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellen
b)
Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleiten
c)
den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellen
d)
über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren
 
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1)
 
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.1)
a)
unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellen
b)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreiben
c)
Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläutern
d)
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
e)
Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen
f)
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.2)
a)
die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
b)
den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragen
c)
Fachinformationen nutzen
d)
lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
e)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
1.4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 1.4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
2Information, Kommunikation und Kooperation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2)
 
2.1Informations- und Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.1)
a)
Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
b)
rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhalten
c)
externe und interne Netze und Dienste nutzen
d)
Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachten
e)
Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten
2.2Arbeitsorganisation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.2)
a)
die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisieren
b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
c)
Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzen
d)
Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen
2.3Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.3)
a)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
b)
an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwenden
c)
Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren
d)
interne und externe Kooperationsprozesse gestalten
e)
Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
2.4Kundenorientierte Kommunikation
(§ 3 Abs. 2
Abschnitt B Nr. 2.4)
a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
b)
Kundenkontakte nutzen und pflegen
c)
Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden
d)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
e)
Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereiten
f)
Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen
g)
zur Vermeidung von Konflikten beitragen

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251)

Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nr. 1
Sport und Bewegung
zu vermitteln.

Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.1
Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,
Abschnitt B Nr. 1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 2.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.2
Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 6
Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,
Abschnitt B Nr. 1.4
Umweltschutz,
Abschnitt B Nr. 2.1
Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,
Abschnitt B Nr. 2.2
Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 3.1
Verkauf, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 5
Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,
Abschnitt A Nr. 6
Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,
Abschnitt B Nr. 2.4
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,
zu vermitteln.

Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.2
Leistungsangebote, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 2.3
Beschaffung, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3.1
Verkauf, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.2
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,
Abschnitt B Nr. 2.4
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.3
Beschaffung, Lernziele c und d,
Abschnitt A Nr. 3.1
Verkauf, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 4
Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,
Abschnitt B Nr. 2.3
Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,
Abschnitt B Nr. 2.4
Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 2.1
Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 2.3
Beschaffung, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 3.2
Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,
Abschnitt A Nr. 4
Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,
Abschnitt A Nr. 6
Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,
zu vermitteln.

Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 7
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 8
Training, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nr. 9
Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,
zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 7
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,
Abschnitt A Nr. 8
Training, Lernziele e bis g,
Abschnitt A Nr. 9
Wettkampfdurchführung, Lernziel c,
zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus

Abschnitt A Nr. 7
Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 8
Training, Lernziele h und i,
Abschnitt A Nr. 9
Wettkampfdurchführung, Lernziel d,
zu vermitteln.

Jur. Bezeichnung
SportfAusbV
Veröffentlicht
04.07.2007
Fundstellen
2007, 1242: BGBl I