SpielbkV

Verordnung über öffentliche Spielbanken

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

(1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.

(2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

(1)

(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.

(3)

Der Reichsminister des Innern

Jur. Bezeichnung
SpielbkV
Veröffentlicht
27.07.1938
Fundstellen
1938, 955: RGBl I