SozSichRheinSchiffÜbkVwVbgG

Gesetz zu der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987 zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der in Straßburg am 26. November 1987 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer wird zugestimmt. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Artikel 90 der Verwaltungsvereinbarung Vorschriften zu erlassen und in Kraft zu setzen über die

1.
Änderung der Zuständigkeit und Benennung der in den Anhängen 2, 3, 4 und 6 der Verwaltungsvereinbarung bezeichneten Versicherungsträger und anderen Stellen;
2.
Weitergeltung und Ergänzung der im Anhang 5 Teil I der Verwaltungsvereinbarung aufzuführenden, für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischen- und überstaatlichen Bestimmungen;
3.
Änderung und Ergänzung der im Anhang 5 Teil II der Verwaltungsvereinbarung aufgeführten Zahlungsvorschriften;
4.
Änderung des Anhangs 7 der Verwaltungsvereinbarung über die Bezugszeiträume der Familienbeihilfen im Falle eines Wohnortwechsels der Berechtigten.

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem die Verwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 91 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Jur. Bezeichnung
SozSichRheinSchiffÜbkVwVbgG
Veröffentlicht
30.04.1990
Fundstellen
1990, 382: BGBl II
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 241 V v. 31.10.2006 I 2407