SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG

Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 2. November 1984 zum Abkommen vom 30. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 2. November 1984 zur Durchführung des Abkommens

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Bei Versicherten, auf die das Abkommen in der Fassung des Zusatzabkommens Anwendung findet und die den Geltungsbereich dieses Gesetzes bis 17. März 1987 auf Dauer verlassen haben, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragserstattung nach § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung, nach § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes und nach § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes im Zeitpunkt der Ausreise als erfüllt; die Beiträge werden frühestens nach Ablauf der in den genannten Vorschriften vorgesehenen zweijährigen Frist erstattet.

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)

Jur. Bezeichnung
SozSichAbkÄndAbk2ZAbkTURG
Veröffentlicht
11.12.1986
Fundstellen
1986, 1038: BGBl II