SortSchBek 1990

Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes

Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom 4. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2170) gibt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt:
Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz wird in der Deutschen Demokratischen Republik auch Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewährt.

Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Jur. Bezeichnung
SortSchBek 1990
Veröffentlicht
18.09.1990
Fundstellen
1990, 2104: BGBl I