SolBerV

Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung

Verordnung nach § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen

Auf Grund des § 104g Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, insbesondere zur Durchführung der EG-Richtlinie 98/78 EG vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen sowie zur Umstellung von Vorschriften auf den Euro vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Erster Abschnitt
Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
§ 1Berechnungsmethoden
§ 2Einzubeziehende Unternehmen
§ 3Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel
§ 4Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
§ 5Sonstige grundlegende Prinzipien
§ 6Ausnahmen
§ 7Sonderfälle
§ 8Berechnungsebene
§ 9Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses
§ 10Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse
 
Zweiter Abschnitt
Gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegende Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland
§ 11Einzubeziehende Unternehmen
§ 12Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung der Eigenmittel
§ 13Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
§ 14Sonstige grundlegende Prinzipien
§ 15Ausnahmen
§ 16Berechnungsebene
§ 17Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage eines konsolidierten Abschlusses
§ 18Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse
 
Dritter Abschnitt
Allgemeines
§ 19Fristen
§ 20Subdelegation
§ 21Zeitliche Anwendung
§ 22Inkrafttreten

(1) Die bereinigte Solvabilität ist auf Grundlage eines nach § 341j des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten konsolidierten Abschlusses zu berechnen, sofern ein solcher auf der Ebene des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt und gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs geprüft wurde.

(2) (weggefallen)

(3) Sofern ein konsolidierter Abschluss nicht vorliegt oder Ergänzungsrechnungen notwendig werden, weil der konsolidierte Abschluss nach Absatz 1 die Regelungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist die Berechnung oder die Ergänzungsrechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorzunehmen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann auch genehmigen, dass die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorgenommen wird, wenn ein konsolidierter Abschluss vorliegt.

Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 und unter Einbeziehung

1.
des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
2.
der verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
3.
der beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
4.
der verbundenen Unternehmen von beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
zu berechnen.

Unabhängig von der Berechnungsmethode ist auszuschließen, dass die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der verschiedenen in die Berechnung einbezogenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mehrfach berücksichtigt werden. Bei beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen wird der Buchwert von Vermögensgegenständen

1.
des betroffenen beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem seiner verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,
2.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,
3.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens des betreffenden beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieses beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens gegenüberstehen,
nicht berücksichtigt.

Bei der Berechnung werden die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen

1.
dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und
a)
einem verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
b)
einem beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
c)
einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
2.
einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
stammen, nicht berücksichtigt. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erstgenannten Unternehmens hält.

(1) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Sofern die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze. Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt.

(2) Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist diese unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 dürfen bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens

1.
gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals von verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieses Unternehmens und
2.
Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen Lebensversicherungsunternehmen dieses Unternehmens
nur insoweit einbezogen werden, als dies zur Bedeckung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens notwendig ist. Unberücksichtigt bleiben gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Kapitalanteile, die zu einer Verbindlichkeit für das beteiligte Erst- oder Rückversicherungsunternehmen werden können sowie entsprechende Kapitalanteile
1.
des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und
2.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen desselben beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
werden können. Können bestimmte andere als die in diesem Absatz aufgeführten zulässigen Eigenmittel eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens nicht für die Erfüllung der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, bereitgestellt werden, so dürfen diese nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als dies zur Erfüllung der Solvabilitätsspanne des verbundenen Unternehmens notwendig ist. Die Summe der in diesem Absatz genannten Eigenmittel darf zusammen mit den anderen nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmitteln den Betrag der Solvabilitätsspanne des verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens nicht überschreiten.

(4) In Fällen gestufter Beteiligungen wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen besitzt, berechnet. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn Erst- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen von beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sind.

(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungsholding-Gesellschaft oder über eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder an einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungsholding-Gesellschaft oder der gemischten Finanzholding-Gesellschaft von null angesetzt.

(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen

1.
Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
2.
Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.
Ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorübergehend hält, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden, die in Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrechnung). Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufriedenstellend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen

1.
eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder
2.
einer Versicherungsholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und die Versicherungsholding-Gesellschaft oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft in die Berechnung einbezogen werden.

(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens, einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.

(1) Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland können verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat mit dem Wert in die Berechnung der bereinigten Solvabilität einbeziehen, den die zuständigen Behörden dieses anderen Staates anerkannt haben.

(2) Verbundene Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und verbundene Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes werden bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens wie verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland behandelt. Unterliegt jedoch das verbundene Unternehmen in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einer Zulassungspflicht und bestehen dort mit den Regelungen des § 53c Abs. 2 oder des § 121d des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Anforderungen an die Solvabilität, können die in dem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes geltenden Solvabilitätsanforderungen und die zu ihrer Erfüllung zulässigen Eigenmittel bei der Berechnung berücksichtigt werden. Unterliegen in dem betreffenden Drittstaat nur Erstversicherungsunternehmen einer Zulassungspflicht und mit den Regelungen des § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbaren Anforderungen an die Solvabilität, kann bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens das verbundene Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke der Berechnung der zulässigen Eigenmittel und der Solvabilitätsspanne wie ein Erstversicherungsunternehmen des Drittstaates behandelt werden.

(3) Stehen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz im Ausland, die für die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens notwendig sind, der Aufsichtsbehörde nicht zur Verfügung, so wird der bei dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen bilanzierte Buchwert des betreffenden Unternehmens von den zulässigen Eigenmitteln gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes abgezogen. In diesem Fall dürfen etwaige stille Reserven dieser Beteiligung nicht als zulässige Eigenmittel herangezogen werden.

Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmen berechnet.

(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung
auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens und dem jeweiligen Anteil an den Solvabilitätsspannen seiner verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend den bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsätzen der Beteiligung berechnet werden.

(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabilitätsspanne.

(4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass

1.
durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die entgegen § 2 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden,
2.
die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 3) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 4) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist und
3.
die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden.

(5) (weggefallen)

(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das beteiligte Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und seine verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und
2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet.

(2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln werden zunächst gemäß § 3 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wie er jeweils bei dem beteiligten Unternehmen bilanziert ist, und gemäß § 4 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 5 Abs. 3.

(3) Die bereinigte Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil an den errechneten Solvabilitätsspannen der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates abgezogen.

(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.

Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung

1.
des Tochterversicherungsunternehmens,
2.
der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen
zu berechnen.

Bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird der Buchwert von Vermögensgegenständen

1.
der betroffenen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in einem ihrer oder seiner verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüberstehen,
2.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,
3.
eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens der betreffenden Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, denen damit finanzierte gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel in anderen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gegenüberstehen,
nicht berücksichtigt. § 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Bei der Berechnung werden die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen

1.
der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und einem verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
2.
einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, dieses Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder dieses Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
stammen, nicht berücksichtigt. § 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen erfolgt in den Fällen des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf der Stufe der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens des Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 15 gelten die §§ 5 bis 7 entsprechend; § 1 gilt entsprechend und findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der konsolidierte Abschluss auf der Ebene des Mutterunternehmens des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens zu erstellen ist.

(2) In Fällen gestufter Beteiligungen kann die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens auf der Stufe des obersten Mutterunternehmens erfolgen. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowohl unmittelbares Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als auch mittelbares Tochterunternehmen einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, eines anderen Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder eines anderen Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und die Mutterunternehmen untereinander entweder unmittelbare Mutterunternehmen oder unmittelbare Tochterunternehmen sind.

(3) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität wird

1.
die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne von Null gilt;
2.
ein Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 gilt;
3.
ein Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Erstversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 festgelegt wird.

Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein Tochterversicherungsunternehmen handelt, das

1.
verbundenes Unternehmen eines anderen Tochterversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität dieses anderen Tochterversicherungsunternehmens, das ein beteiligtes Unternehmen des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens ist, einbezogen wird,
2.
zusammen mit einem oder mehreren anderen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist und in die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines dieser anderen Tochterversicherungsunternehmen einbezogen wird, oder
3.
zusammen mit einem oder mehreren anderen in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen Tochterversicherungsunternehmen derselben Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, desselben Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder desselben Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.

Die bereinigte Solvabilität wird von dem gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf der Ebene seines Mutterunternehmens berechnet.

(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und
2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung
auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Solvabilitätsspanne auch als Summe aus der Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie aus dem der Beteiligung entsprechenden jeweiligen Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens entsprechend dem bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Vomhundertsatz der Beteiligung berechnet werden.

(3) Die bereinigte Solvabilität ist die Differenz zwischen den nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Eigenmitteln und der nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 2 errechneten Solvabilitätsspanne.

(4) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität ist unabhängig von dem verwendeten konsolidierten Abschluss insbesondere sicherzustellen, dass

1.
durch Ergänzungsrechnungen alle verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, die entgegen § 11 nicht in dem konsolidierten Abschluss berücksichtigt werden, in die Berechnung einbezogen werden,
2.
die Mehrfachberücksichtigung von Eigenmitteln (§ 12) sowie aus Gegenfinanzierung stammende Eigenmittel (§ 13) auch dann herauszurechnen sind, wenn dies nicht bereits in dem konsolidierten Abschluss geschehen ist und
3.
die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 berücksichtigt werden.

(5) (weggefallen)

(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und
2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet.

(2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen bilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3.

(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen.

(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.

Die Berechnung der bereinigten Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Prüfung der in die Berechnung einzubeziehenden Abschlüsse durch den Abschlussprüfer jährlich unverzüglich, spätestens aber zwölf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 104g Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen.

Die Verordnung findet in der vorliegenden Fassung erstmals Anwendung auf die nach dem 31. Dezember 2006 beginnenden Geschäftsjahre.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Jur. Bezeichnung
SolBerV
Pub. Bezeichnung
SolBerV
Veröffentlicht
20.12.2001
Fundstellen
2001, 4173: BGBl I
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 20.9.2013 I 3672