SeemGÄndG

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Seemannsgesetzes

(1) Untersuchungen auf Seediensttauglichkeit, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt worden sind, gelten als Untersuchungen im Sinne des § 81 des Seemannsgesetzes.

(2)

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1961 in Kraft.

Jur. Bezeichnung
SeemGÄndG
Veröffentlicht
25.08.1961
Fundstellen
1961, 1391: BGBl II