SeeLAuFV

Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen

Die Ausbildung der Seelotsenanwärter obliegt der Lotsenbrüderschaft des Seelotsreviers, für das die Anwärter ausgewählt worden sind. Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausbildung.

(1) Die Ausbildung soll den Seelotsenanwärtern die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schiffsführungen als Seelotse sicher beraten zu können.

(2) Erforderlich sind die für eine sichere Lotsung notwendigen Kenntnisse über

1.
das Lotsrevier mit seinen Besonderheiten und Schwierigkeiten, unter Berücksichtigung der Sicherheit des Verkehrs, des maritimen Umweltschutzes und der Schiffssicherheit,
2.
die Handhabung des Lotsdienstes und die Durchführung der Lotsberatung in dem Revier,
3.
die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Schifffahrt,
4.
die verkehrlichen Grundregeln, die Maritime Verkehrssicherung, Maßnahmen bei Seeunfällen sowie weitere für das Lotswesen und die Schifffahrt geltende Bestimmungen und Bekanntmachungen,
5.
die Nutzung technischer Hilfsmittel für Navigation und Nachrichtenübermittlung und
6.
die nächstgelegenen Reviere und Seegebiete.

(3) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate. Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.

(1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen.

(2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

(1) Die praktische Ausbildung umfasst:

1.
angeleitetes Mitfahren in dem Seelotsrevier sowie bei Distanzlotsungen,
2.
Mitfahrten im praktischen Dienst auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,
3.
Mitfahrten auf Schleppfahrzeugen,
4.
Simulationsübungen,
5.
Wachdienst in der Lotsenwache unter Aufsicht des Wachlotsen,
6.
Einsatz bei den Verkehrseinrichtungen des Reviers einschließlich der Radarberatung.

(2) Durch das angeleitete Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier sind den Seelotsenanwärtern alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Die praktische Ausbildung umfasst ferner die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von Hindernissen psychologischer, sprachlicher, physiologischer und kultureller Art. Zum selbstständigen Lotsen oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden.

(3) Die Simulationsübungen müssen revierbezogene Manövrierkenntnisse und das Verhalten in Notfällen vermitteln. Dazu gehören

1.
das Verhalten von Schiffen in Flachwasser und beengten Revierverhältnissen,
2.
das Verhältnis Schiff zu Revier,
3.
die Interaktion mit anderen Schiffen im Revier,
4.
die räumliche Vorstellung,
5.
die sichere Geschwindigkeit im Revier,
6.
die Ausbildung am Radar und an integrierten Navigationssystemen sowie
7.
Übungen mit unterschiedlichen Antriebskonzepten.
Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren.

(4) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.

(1) Die Seelotsenanwärter haben über den Verlauf der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf und die Inhalte der Ausbildung ersichtlich sein müssen. Die Eintragungen der Seelotsenanwärter sind von den ausbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes durch Unterschrift zu bestätigen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Ausbildungsbuch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben.

(2) Über die jeweiligen Mitfahrten sind Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 durch die anleitenden Seelotsen zu erstellen. Abschließend ist eine Gesamtbewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft zu erstellen. Grundlage der Gesamtbewertung sind die Einzelbewertungsnachweise und das Ausbildungsbuch.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann in besonderen Ausnahmefällen die Ausbildungszeit verkürzen. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein erfahrener Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus seiner Bestallung die Zulassung als Anwärter in einem anderen Revier beantragt.

(1) Nach Abschluss der Ausbildung meldet die Lotsenbrüderschaft den jeweiligen Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung an.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:

1.
die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches,
2.
eine mindestens mit „ausreichend“ benotete Gesamtbewertung nach Anlage 2.

(3) Bei einer mit „mangelhaft“ benoteten Gesamtbewertung kann die Lotsenbrüderschaft mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Ausbildungszeit einmalig um zwei Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 zu ermöglichen.

(4) Erfüllt der Seelotsenanwärter, auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach Absatz 3, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.

(5) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin fest, unterrichtet die Seelotsenanwärter darüber unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung und beruft den Prüfungsausschuss ein. Der Prüfungsausschuss wird von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde, der mindestens dem gehobenen nicht-technischen Verwaltungsdienst angehören und Erfahrungen im Fachgebiet Lotswesen aufweisen muss, geleitet. Dieser benennt als weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses den Ältermann der jeweiligen Brüderschaft, einen Ausbilder des Lotsreviers – bei der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei Ausbilder – sowie zwei revier- und sachkundige Vertreter der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde.

(6) Erscheint der Seelotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund gehindert war. Der Nachweis ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erbringen. Wird der verlangte Nachweis erbracht, ist ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen. Anderenfalls stellt die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest.

Die Prüfung ist mündlich vor dem Prüfungsausschuss und erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
Grenzen, Kurse, Distanzen, Seezeichen, Landmarken und Sprechfunkkanäle des Lotsreviers und der nächstgelegenen Lotsreviere sowie deren Ansteuerung,
2.
meteorologische, morphologische und hydrodynamische Verhältnisse des Reviers,
3.
Liegestellen und Reeden sowie Hafenliegeplätze,
4.
Notliegeplätze,
5.
Vessel Traffic Service (VTS) und Konzepte zur Verkehrssicherheit an Nord- und Ostsee,
6.
verkehrsrechtliche und schifffahrtspolizeiliche Bestimmungen auf dem Revier unter besonderer Berücksichtigung der von Schiffen ausgehenden möglichen Gefährdungen für die Meeresumwelt und die Schiffssicherheit,
7.
Handhabung und Auswertung technisch-nautischer Hilfsmittel im Revier,
8.
Schiffsmanöver mit allen im Revier verkehrenden Typen von Schiffen bei allen Witterungs- und Strömungsverhältnissen unter Beachtung der sicheren revierspezifischen Geschwindigkeit, auch mit Schlepperassistenz und in Notfallsituationen,
9.
Organisation und Rechtsgrundlagen des Seelotswesens,
10.
Aufbau, Organisation und Aufgaben der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie weiterer relevanter Behörden.
Die Prüfung erfolgt entweder einzeln oder bei mehreren Prüflingen als Gruppenprüfung mit höchstens sechs Prüflingen. Die Prüfungsdauer soll für jeden Prüfling mindestens vierzig Minuten betragen.

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, die einem Lotsen übertragenen Aufgaben sicher wahrzunehmen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses erfolgt in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Prüfungsausschusses. Die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung erfolgt für jeden Prüfling einzeln und ist auf Verlangen zu begründen. Im Falle des Nichtbestehens sind dem Prüfling die Gründe der Prüfungsentscheidung mitzuteilen und die Rechtsbehelfsbelehrung zu eröffnen.

(2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von allen Prüfern auf Richtigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen.

(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist nur mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten.

Besteht ein Seelotsenanwärter die Prüfung nicht, so hat der Prüfungsausschuss darüber zu beschließen, welcher Teil der theoretischen Ausbildung nachzuholen und wann die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildung kann um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung und eine weitere Zulassung als Seelotsenanwärter für ein anderes Seelotsrevier sind nur in besonderen Ausnahmefällen mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zulässig. Besteht der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.

Jedem Seelotsenanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist ein von dem Leiter des Prüfungsausschusses ausgefertigtes Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 auszuhändigen.

(1) Jeder Seelotse ist verpflichtet, seine für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen.

(2) Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen an Schiffsführungs- und Radarsimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 4. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.

(3) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren.

Die Umsetzung des Fortbildungsrahmenplans erfolgt unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan. Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.

Jeder Seelotse hat seine Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Kursen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme der jeweiligen Seelotsen an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet.

(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenanwärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. Die Seelotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Seelotsenausweise umzutauschen. Die Teilnehmer einer lotsenspezifischen Grundausbildung erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz „Grundausbildung“.

(2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 237)

Einzelbewertungsnachweis für Seelotsenanwärter

Schiffsname:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anleitender Lotse:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Seelotsenanwärter:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Bitte folgende Beurteilungsskala verwenden:

1 (sehr gut)2 (gut)3 (befriedigend)4 (ausreichend)5 (mangelhaft)
Bei einem mit „5“ beurteilten Punkt ist der gesamte Einzelbewertungsnachweis mangelhaft.
1.Fahrweise
Zu beurteilen sind:
Revierkenntnisse
Einhaltung der für das jeweilige Fahrzeug relevanten Bezugslinie (Radarlinie, Tonnenstrich)
Rechtzeitige und korrekte Anpassung der Geschwindigkeit
Rechtzeitige und korrekte Durchführung der Kursänderungen
Durchführung von Anker- und Anlegemanövern
2.Verkehrsverhalten
Zu beurteilen sind:
Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer
Rücksichtnahme beim Passieren
Korrekte Durchführung von Überholmanövern
Erkennen und Reagieren auf sich anbahnende Verkehrssituationen
Einhaltung der empfohlenen Geschwindigkeiten
3.Reiseplanung
Zu beurteilen sind:
Reiseplanung von Orderschiffen
Kenntnisse über den Tidefahrplan (sofern erforderlich)
Kenntnisse der aktuellen Tidesituation zu jedem Zeitpunkt der Reise
Vorbereitung des Lotsentransfers
Vorbereiten eventueller Anker- und Anlegemanöver
4.Kommunikation
Zu beurteilen sind:
Einhaltung der Meldepunkte
Kenntnisse und Einhaltung der jeweiligen Hörbereitschaft auf UKW-Kanälen
Klarheit der Absprachen
Beherrschung der Reviersprache
Klarheit der Artikulation
Erfüllung der Aufgaben innerhalb des Bridgeteams (Informationsaustausch)
5.Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift des anleitenden Lotsen

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 238)

Gesamtbewertung

Für den Seelotsenanwärter wird durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft eine Gesamtbewertung erstellt, deren Grundlage die Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 und das Ausbildungsbuch sind.

Für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind zwölf Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 mit mindestens der Note „ausreichend“ vorzulegen, ansonsten ist die Gesamtbewertung „mangelhaft“.

1.
Personalien

Name, Vorname des SeelotsenanwärtersZeitraum der Ausbildung
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .von . . . . . . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname des Ausbilders der LotsenbrüderschaftName, Vorname des Ältermannes der Lotsenbrüderschaft
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

2. Ausbildungsbuch, lückenlos geführt:ja
nein
3. Anzahl Einzelbewertungsnachweise:mindestens ausreichend
mangelhaft
4. Gesamtbewertung:mindestens ausreichend
mangelhaft




. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, DatumAusbilderÄltermann
Zur Kenntnis genommen:. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Seelotsenanwärter

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 239)

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nord

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Außenstelle Nordwest

Prüfungszeugnis

über die Befähigung zum Seelotsen

Der Lotsenanwärter

Name . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

hat die Prüfung zum Seelotsen für das Seelotsrevier

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

bestanden.

Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Der Leiter des Prüfungsausschusses

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 240 – 244)

Kurs/ModulLernzieleBeschreibung/InhalteDauer/
Wiederholungsfrist
Bemerkungen
Kommunikation und Zusammenwirken mit den
örtlichen Behörden
Mit diesen Veranstaltungen sollen die Grundsätze der Arbeit von Verkehrszentralen dargelegt, die Kommunikation und die Grundlagen für das Zusammenwirken der beteiligten Parteien an Land und an Bord in einem Revier in verschiedenen Situationen behandelt und trainiert werden, mit dem Ziel einer Weiterentwicklung und Optimierung und als Reaktion auf im Revier beobachtete Fehlentwicklungen und durch die BSU festgestellte Handlungserfordernisse.Bezug:
5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8 IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation (Radarsimulation) zur Sicherstellung einer eindeutigen Kommunikation im Zusammenwirken von Lotsen und nautischen Bediensteten der Verkehrszentralen
Einbeziehung von Vertretern der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, z. B. Havariekommando, und anderer Behörden und Institutionen
a)VTS-Lehrgänge
(siehe
Spezifizierung)
a)VTS Lehrgängea)3 Tage/
5 Jahre
Dienste eines VTS/rechtliche Grundlagen
(National und International)/VV-WSV 2408,
Wirkung und Abgrenzung der Dienste,
Praktische Übungen zur Radarberatung von Land,
Training der Kommunikation,
Datensicherung;
b)Unfallmanagementlehrgänge (siehe
Spezifizierung)
b)Unfallmanagementlehrgängeb)2 Tage/
5 Jahre
Analyse verschiedener möglicher Gefahrenlagen,
Darstellung von Notfallplänen,
Aufgabenteilung,
Kommunikationswege und Durchführung der Kommunikation,
Zuweisung der Führung einer Gefahrenlage„on-scene-commander“,
Fallstudien;
c)Vermittlung von einschlägigen Themen zum Lotswesen
betreffend
Gesetze und Rechtsvorschriften in dem jeweiligen
Lotsrevier
c)Vermittlung einschlägiger Gesetze und Rechtsvorschriften und weiterer Themen aus gegebener Veranlassung; Vermittlung von aktuellen Entwicklungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf in dem jeweiligen Lotsrevier.c)1 Tag/
5 Jahre
Bridge Resource Management (BRM)Diese Veranstaltung soll der effektiven Vorbereitung und Nutzung des Brückenwachdienstes unter Berücksichtigung der Brückenbesetzung und Brückenausstattung dienen.
Im Mittelpunkt stehen die Rolle des Lotsen innerhalb des Brückenteams und das Verhältnis Kapitän/Lotse.
Vermittlung von Gruppenführungstechniken,5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.5.4 IMO-Resolution A.960(23) unter Einbeziehung von 5.5.1 (Abhaltung des Kurses in Englisch)
Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation
Schulung des Teamverhaltens,
Erfassung von Situationen und der gegebenen Ressourcen,
Beziehung und Informationsaustausch Kapitän/Lotse und mit anderen Mitgliedern des Teams,
Delegieren und Aufgabenverteilung,
Schulung des Entscheidungsverhaltens,
Fallstudien und Simulation von Situationen unter verschiedenen Bedingungen (Normal- und Notfallbedingungen),
Kommunikationstechniken,
Fehlerkettenanalyse,
Einfluss von Stress und Übermüdung (fatigue).
Ausbildung
an modernen
technischen
Navigationseinrichtungen
Schulung der Handhabung neuer Entwicklungen bei Technischen Navigationseinrichtungen, insbesondere Radar, ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme und weiterer neuer Geräte. Insbesondere soll ihre Nutzbarkeit auf dem Lotsrevier dargestellt werden.Fortbildung am Radargerät/angemessene Handhabung und Nutzung im jeweiligen Lotsrevier/Berücksichtigung von neuen Entwicklungen; Erörterung der Fehler und Grenzen von Radargeräten unter Berücksichtigung der neuen Entwicklungen und Erfahrungen im Revier,3 bis
5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.5.5 und 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23)
Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation (Radarsimulator und andere auf die Zielsetzung zugeschnittene Simulatoren)
Praktisches Training: Fahren mit Radar in verschiedenen Situationen im Lotsrevier (z. B. bei schlechter Sicht),
Schulung in der Handhabung neuer Systeme, z. B. ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme unter Berücksichtigung der Grenzen und Fehler.
Shiphandling
an Simulatoren
Training von ausgewählten Manöversituationen, entsprechend der sich im jeweiligen Revier entwickelnden Erfordernisse zur Fortentwicklung von Praxiswissen und zur Festigung von Routinen.Training des Manövrierens ausgewählter Fahrzeuge in ausgewählten Revierabschnitten unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Bedingungen,3 Tage/
3 Jahre
Bezug:
5.5.5 und 5.5.6 unter Berücksichtigung von 5.5.7 IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung mit Unterstützung von Simulation (möglich in digitalen „Full mission Simulatoren“ und/oder in bemannten Schiffsmodellen je nach den revierbezogenen zu trainierenden Inhalten)
Training von zu erwartenden hydrodynamischen Effekten in bestimmten Revierabschnitten und in bestimmten Situationen (z. B. Banking, ship to ship interaction usw.),
Training der Handhabung von Schiffen mit und ohne Schlepperassistenz,
Nutzung des Ankers,
Wirkung von Manövrierhilfen und verschiedenen Antrieben,
Training der Handhabung von neuen zu erwartenden Schiffen,
Training von Grenzsituationen und Notfallsituationen.
Fortbildung
in Bezug auf
revierspezifische
Veränderungen
Training von ausgewählten Manöversituationen.Training des Verhaltens in neu gestalteten Fahrwassern/Hafenanlagen.nach
Bedarf
Bezug:
5.5 IMO-Resolution
A.960(23)
Eigenschutz,
Überleben im Seenotfall,
Erste-Hilfe-Maßnahmen
Training in der Handhabung von gegebenen Mitteln zum Eigenschutz.Überlebensanzüge,5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.9, 5.5.10 und 5.5.11 IMO-Resolution
A.960(23) (der Lehrgang sollte STCW-konform sein)
Handhabung von Arbeitswesten,
Bergung von Personen aus dem Wasser,
Erste Hilfe/Wiederbelebung bis zum Eintreffen des Notarztes.

Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang

InhalteRechtliche Grundlagen
InternationalNational
Aufgaben der WSV6.1.3 IMO-Resolution
A.960(23)
Eigentümer der BundeswasserstraßenArtikel 87 und 89 Grundgesetz
Verwaltung durch eigene Behörden
Gefahrenabwehr für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs§§ 1 und 3 SeeAufgG
Schifffahrtspolizei§ 55 SeeSchStrO
Strompolizei§§ 24 und 28 WaStrG
Sicherheitskonzept Deutsche Küste
Hintergrund
Module
Lotswesen
Modul „Maritime Verkehrssicherung“IMO-Resolution A.875(20)
Kapitel V Regel 12 SOLAS
„Verkehrssicherungsdienste“,
Artikel 9 Nummer 3 EU-
Richtlinie 2002/59/EG
§ 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO
VV-WSV 2408
VV-GDWS
Begriff
Aufgaben
Dienste:
Verkehrsinformationsdienst
Verkehrsunterstützungsdienst
Verkehrsregelungsdienst
Verkehrsunterstützung durch Radarberatung der SeelotsenSeeLG
Allgemeine Lotsverordnung
Revierlotsverordnungen der GDWS
Verwaltungsanordnung über die Nutzung von Radaranlagen
Aufgaben bei der Radarberatung von Land
Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammenarbeit von Lotsen und Bundesbediensteten
Praktische Übungen, einschließlich Kommunikation mit dem Schiff
Datensicherung des UKW-Funkverkehrs durch die Vkz§ 11 VV-WSV 2408

Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement

InhalteRechtliche Grundlagen
InternationalNational
BegriffsbestimmungAnlage 2 Punkt 7 IMO-Resolution A.960(23)§ 1 Absatz 2 SUG
§ 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408
§ 26 SeeLG
Unfall/Störung/besonderes Ereignis
Beispiele
Meldeverpflichtung
Aufgaben betroffener Stellen§ 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG
§§ 2, 28 VV-WSV 2408
§ 6 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos
Vereinbarung über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz)
GDWS WSÄ/Vkz
Havariekommando (HK)
WSP
Schlepperreedereien
BSU
Alarm- und Meldepläne der involvierten StellenMeldepläne der WSÄ
Meldepläne des HK
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei verschiedenen Szenarien§ 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos
Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der Sofortmaßnahmen)
Aufgaben und Kommunikation des Lotsen bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havariestab und der Schiffsführung
Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung unterhalb der Schwelle einer komplexen Schadenslage durch WSÄ/Vkz
Übernahme der Gesamtleitung bei Vorliegen einer komplexen Schadenslage durch HK
Definition komplexe Schadenslage
Wann kann HK Gesamtleitung übernehmen?
Zuweisung der Aufgabe eines „on scene commanders“
Zuweisung eines Notliegeplatzes
Fallbeispiele
Jur. Bezeichnung
SeeLAuFV
Pub. Bezeichnung
SeeLAuFV
Veröffentlicht
25.02.2014
Fundstellen
2014, 234: BGBl I
Standangaben
Hinweis: Geändert durch Art. 71 V v. 2.6.2016 I 1257