See-BV

Seeleute-Befähigungsverordnung

Verordnung über die Befähigungen der Seeleute in der Seeschifffahrt

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsänderungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310),

auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3c, 3d in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und
auf Grund des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 2 Absatz 163 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 1

Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten

§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Zuständigkeiten
§  4Muster für Bescheinigungen
Abschnitt 2

Erwerb und Erteilung von Bescheinigungen

§  5Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen
§  6Mindestalter
§  7Persönliche Eignung
§  8Befristungen
§  9Einschränkungen
Abschnitt 3

Berufseingangsprüfungen und Zulassungen

Unterabschnitt 1

Berufseingangsprüfungen für Kapitäne und Schiffsoffiziere

§ 10Berufseingangsprüfungen
§ 11Qualitätsnormen
§ 12Qualitätssicherungssystem und externe Beurteilung
§ 13Weitere Anforderungen an Berufseingangsprüfungen
§ 14Aussetzen der Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Unterabschnitt 2

Zulassung von Lehrgängen

§ 15Anforderungen an Lehrgänge
§ 16Zulassung von Lehrgängen
§ 17Teilnehmerverzeichnis
Unterabschnitt 3

Seefahrtzeiten und Tätigkeiten

§ 18Seefahrtzeiten und Schiffe
§ 19Zugelassene Tätigkeiten
Abschnitt 4

Ausländische Zeugnisse und Nachweise

§ 20Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 21Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten
§ 22Ausländische Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise
Abschnitt 5

Sonstige allgemeine Bestimmungen

§ 23Täuschungen und sonstige rechtswidrige Praktiken im Zusammenhang mit Bescheinigungen
§ 24Genehmigungen bei Abweichungen vom Ausbildungsgang und dem Erwerb von Bescheinigungen
§ 25Ausnahmegenehmigungen
§ 26Mitführungspflicht
§ 27Ersatzausstellungen
Teil 2

Befähigungen für den Decksbereich

Abschnitt 1

Nautischer Schiffsdienst
ausgenommen Fischereifahrzeuge

§ 28Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 29Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 30Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 31Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2

Nautischer Schiffsdienst
auf Fischereifahrzeugen

§ 32Anforderungen an Seefahrtzeiten
§ 33Befähigungszeugnisse
§ 34Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Abschnitt 3

Seefunkdienst

§ 35Befähigungszeugnisse
§ 36Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
Teil 3

Befähigungen für den technischen Bereich

§ 37Anforderungen an Seefahrtzeiten
Abschnitt 1

Technischer Schiffsdienst

§ 38Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise
§ 39Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse
§ 40Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise
Abschnitt 2

Elektrotechnischer Schiffsdienst

§ 41Befähigungszeugnis und Befähigungsnachweis
§ 42Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Teil 4

Befähigungen im Gesamtschiffsbetrieb

§ 43Befähigungsnachweis im Gesamtschiffsbetrieb
Teil 5

Befähigungen im
Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr

§ 44Befähigungsnachweis hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord (Sicherheitsgrundausbildung)
§ 45Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
§ 46Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
§ 47Befähigungsnachweis von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Gefahrenabwehrbeauftragter)
§ 48Befähigungsnachweise für Besatzungsmitglieder in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff (Grundausbildung in der Gefahrenabwehr)
Teil 6

Zusätzliche Befähigungen für den
Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen

Abschnitt 1

Befähigungen für den
Schiffsdienst auf Tankschiffen

§ 49Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
§ 50Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen
Abschnitt 2

Befähigungen für den
Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen

§ 51Qualifikationsnachweise für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
Teil 7

Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen

§ 52Allgemeine Voraussetzungen für die Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen
§ 53Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen
§ 54Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen
§ 55Erneuerung von Qualifikationsnachweisen
Teil 8

Entzug, Ruhen und
Sicherstellung von Befähigungszeugnissen

§ 56Entzug von Befähigungszeugnissen
§ 57Ruhen von Befähigungszeugnissen
§ 58Vollzug
§ 59Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 60Vollzugshilfe
§ 61Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Teil 9

Nachweis einer
beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt

§ 62Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
Teil 10

Datenschutz

§ 63Umgang mit personenbezogenen Daten
Teil 11

Schlussbestimmungen

§ 64Übergangsbestimmungen
§ 65Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 66Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1Abkürzungen
Anlage 2Zulassung von Lehrgängen im deutschen Seeschifffahrtsrecht
Anlage 3Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen
Anlage 4Prüfungsordnung des Bundesamtes
Anlage 5Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
Anlage 6Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 7Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten

Diese Verordnung regelt

1.
die Befähigungen und die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung und den Entzug von Befähigungszeugnissen, Befähigungsnachweisen sowie sonstigen Bescheinigungen für Kapitäne, Schiffsoffiziere und sonstige Seeleute für den Dienst auf Kauffahrteischiffen (Schiffsdienst),
2.
die Zulassung von Lehrgängen und
3.
das Verfahren zur Anerkennung von Berufseingangsprüfungen,
soweit dies nicht auf Grund anderer Vorschriften besonders geregelt ist.

(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum STCW-Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet der Ausdruck

1.
„Bundesamt“ das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2.
„Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,
3.
„Befähigungszeugnis“ die von einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens und im Falle des nautischen Schiffsdienstes auf Fischereifahrzeugen und des technischen Schiffsdienstes auf Schiffen mit weniger als 750 Kilowatt Antriebsleistung von einer sonstigen zuständigen Stelle erteilte amtliche Bescheinigung für Kapitäne, Schiffsoffiziere und GMDSS-Funker, in der die vom Inhaber der Bescheinigung wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen und Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind, und den Inhaber dazu berechtigt, in der in der Bescheinigung bezeichneten Dienststellung Schiffsdienst zu verrichten und die Funktionen auszuüben, die der darin bezeichneten Verantwortungsebene entsprechen,
4.
„Befähigungsnachweis“ das von einer zuständigen Stelle einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens erteilte Fachkundezeugnis für Seeleute, in dem die vom Inhaber des Fachkundezeugnisses wahrnehmbaren Befugnisse, Funktionen, Verantwortungsebenen einschließlich Einschränkungen eingetragen sind,
5.
„Qualifikationsnachweis“ der schriftliche Nachweis nach § 51, der weder ein Befähigungszeugnis noch einen Befähigungsnachweis darstellt, der jedoch dazu verwendet wird, nachzuweisen, dass die für den jeweiligen Qualifikationsnachweis maßgeblichen Vorschriften des STCW-Übereinkommens erfüllt werden,
6.
„Anerkennungsvermerk“ ein vom Bundesamt erteilter Vermerk, der dazu dient, ein im Ausland erworbenes Befähigungszeugnis zum Kapitän, Schiffsoffizier oder GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,
7.
„Gleichwertigkeitsbescheinigung“ eine vom Bundesamt erteilte Bescheinigung, die dazu verwendet wird, eine im Ausland erworbene Bescheinigung über eine nicht dem STCW-Übereinkommen unterliegende Befähigung für den Dienst auf Schiffen, die die Bundesflagge führen, anzuerkennen,
8.
„Bescheinigungen“ Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Qualifikationsnachweise und sonstige Bescheinigungen, insbesondere Anerkennungsvermerke, Gleichwertigkeitsbescheinigungen und Ausnahmegenehmigungen, die nach Maßgabe dieser Verordnung erteilt werden,
9.
„Führungsebene“ die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Kapitän, Erster Offizier, Leiter der Maschinenanlage oder Zweiter technischer Offizier Schiffsdienst verrichten und sicherstellen, dass alle Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs sachgerecht wahrgenommen werden,
10.
„Betriebsebene“ die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder als Nautischer oder Technischer Wachoffizier, Elektrotechnischer Schiffsoffizier, Technischer Offizier im Bereitschaftsdienst in einem zeitweise unbesetzten Maschinenraum, GMDSS-Funker oder Schiffsarzt Schiffsdienst verrichten und in Übereinstimmung mit sachgerechten Verfahren und nach Maßgabe einer Person aus der Führungsebene für den betreffenden Verantwortungsbereich unmittelbaren Einfluss auf die Wahrnehmung aller Funktionen innerhalb des zugewiesenen Verantwortungsbereichs ausüben,
11.
„Unterstützungsebene“ die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass Besatzungsmitglieder nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnehmen,
12.
„Ausbildungsberichtsheft“ ein vom Bundesamt herausgegebener oder zugelassener Tätigkeitsnachweis zur Bescheinigung einer praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,
13.
„Monat“ einen Kalendermonat oder, soweit es sich um mehrere Zeiträume von jeweils weniger als einem Kalendermonat handelt, ein zusammengesetzter Zeitraum von 30 Tagen,
14.
„nationale Fahrt“ die Fahrt von deutschen Häfen nach deutschen Häfen und deutschen Inseln,
15.
„internationale Fahrt“ die Fahrt, während der Häfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angelaufen werden,
16.
„küstennahe Fahrt“ die internationale Fahrt, während der Häfen im europäischen Teil des Königreichs der Niederlande, im Königreich Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands sowie Häfen der Republik Polen angelaufen werden,
17.
„Fischereifahrzeug“ ein Kauffahrteischiff, das für den Fang von Fischen oder anderen Lebewesen des Meeres verwendet wird,
18.
„Küstenfischerei“ die Fischerei, die betrieben wird auf Fangreisen von Küstenplätzen der Bundesrepublik Deutschland oder der benachbarten Küstenländer in einem Abstand von nicht mehr als 30 Seemeilen von der deutschen Küste,
19.
„Kleine Hochseefischerei“ die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee und in dem Gebiet betrieben wird, das begrenzt wird im Norden durch den Breitenparallel 63° Nord von der norwegischen Küste bis zum Meridian 10° West, von dort nach Süden bis 60 Seemeilen nördlich der irischen Küste, weiter in einem Abstand von 60 Seemeilen an der irischen Westküste entlang bis 50° 30' Nord und 10° West und von dort in gerader Linie zum Leuchtturm von Creach (Ushant) auf der Insel Ouessant,
20.
„Große Hochseefischerei“ die Fischerei, die außerhalb der Grenzen der Kleinen Hochseefischerei betrieben wird,
21.
„Kleinfahrzeug“ ein als Aufsichts- oder Kontrollfahrzeug, Lotsenversetzboot oder Börteboot eingesetztes Kauffahrteischiff von weniger als 24 Meter Länge und
22.
„Länge“ 96 vom Hundert der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vom Hundert der geringsten Seitenhöhe über Oberkante Kiel, von der Kiellinie gemessen, oder, wenn der folgende Wert größer ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 22 verläuft bei Fahrzeugen, die mit Kielfall entworfen sind, die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie.

(4) Für die Zwecke dieser Verordnung werden zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr die in Anlage 1 genannten Abkürzungen verwendet.

(1) Das Bundesamt ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig

1.
für die Erteilung, die Ersatzausstellung, den Umtausch, den Entzug, die Sicherstellung und die Erklärung des Ruhens der Bescheinigungen,
2.
für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung,
3.
für die Zulassung von Lehrgängen und Tätigkeiten sowie die Durchführung von Prüfungen,
4.
für die Herausgabe von Ausbildungsberichtsheften, soweit dies nach dieser Verordnung erforderlich ist,
5.
vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 für die Feststellung, ob Ausbildungen in der Metallbearbeitung und Elektrotechnik den Anforderungen genügen, und
6.
für die Erteilung des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist für die Erteilung von Befähigungszeugnissen zum Nautischen Wachoffizier oder Technischen Wachoffizier für einen Bewerber oder eine Bewerberin (Bewerber) mit einem Abschlusszeugnis der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten, die vom Land auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Mecklenburg-Vorpommern vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12 875) benannte Verwaltungsbehörde zuständig.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bedarf es im Falle der Qualifikationsnachweise für den Dienst auf Fahrgastschiffen und der Qualifikationsnachweise für die Aufrechterhaltung der Befähigungen nach den §§ 44 bis 46 keiner Bescheinigung des Bundesamtes, wenn Bescheinigungen nach Maßgabe des § 51 Absatz 5 oder des § 54 Absatz 2 ausgestellt werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ist für die Zulassung der Lehrgänge in der Sicherheitsgrundausbildung, zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten und zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen die Berufsgenossenschaft zuständig. Satz 1 gilt auch für Lehrgänge zur Aufrechterhaltung der beruflichen Befähigung nach § 54 Absatz 1.

(5) Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig für die Feststellung, ob Ausbildungsberufe der Metall- oder Elektrotechnik den Anforderungen genügen, und überwacht die Durchführung der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit der Offiziersassistenten. Sie untersteht hierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise, Anerkennungsvermerke und des Nachweises über eine berufliche Tätigkeit in der Seeschifffahrt werden vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gemacht.

(1) Wer ein Befähigungszeugnis, einen Befähigungsnachweis oder einen Qualifikationsnachweis erwerben will, hat

1.
seine Identität und das nach § 6 vorgeschriebene Mindestalter,
2.
seine persönliche Eignung nach § 7,
3.
seine fachliche Eignung
a)
im Rahmen der landesrechtlichen Ausbildungsgänge durch eine Berufseingangsprüfung oder
b)
im Rahmen von zugelassenen Lehrgängen zum Erwerb von Befähigungen im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2, im Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr, für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen und sonstigen beruflichen Fortbildungen,
4.
die jeweils nach dieser Verordnung vorgeschriebene praktische Ausbildung und Seefahrtzeit und
5.
den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung und einen entsprechenden gültigen Befähigungsnachweis
nachzuweisen. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewerber um ein Befähigungszeugnis für GMDSS-Funker oder einen Befähigungsnachweis für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

(2) Wer ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst erwerben will, muss zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1

1.
im Falle der nationalen Fahrt, der küstennahen Fahrt oder der Küstenfischerei ein Beschränkt Gültiges Betriebszeugnis ROC für GMDSS-Funker und
2.
im Übrigen ein Allgemeines Betriebszeugnis GOC für GMDSS-Funker
nachweisen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist auf die Erteilung von Anerkennungsvermerken und Gleichwertigkeitsbescheinigungen entsprechend anzuwenden.

(1) Unbeschadet der Vorschriften des Seearbeitsgesetzes beträgt das Mindestalter von Bewerbern um ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis 18 Jahre. Bewerber um ein Befähigungszeugnis zum Kapitän müssen mindestens 20 Jahre alt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Bewerber mindestens 16 Jahre alt sein für den Befähigungsnachweis für

1.
die Wachbefähigung Brücke,
2.
die Wachbefähigung Maschine,
3.
die Befähigung hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit an Bord,
4.
die Befähigung in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff,
5.
die Befähigung zum Schiffsdienst auf einem Öltankschiff, einem Chemikalientankschiff oder einem Flüssiggastankschiff.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 können die Befähigungen auch schon vor dem 16. Geburtstag erworben und erforderliche Prüfungen auch vor diesem Zeitpunkt abgelegt werden. Befähigungsnachweise dürfen jedoch erst zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erteilt werden.

(1) Die persönliche Eignung für den Erwerb oder die Gültigkeitsverlängerung eines Befähigungszeugnisses oder Befähigungsnachweises besitzt, wer

1.
die Seediensttauglichkeit für die zu verrichtende Tätigkeit auf See und für den jeweiligen Dienstzweig durch ein Zeugnis nach § 12 des Seearbeitsgesetzes nachweist und
2.
auf Grund seines Verhaltens im Verkehr nicht unzuverlässig ist.

(2) Unzuverlässig ist, wer erheblich oder wiederholt gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

(3) Unzuverlässig ist in der Regel, wer als Inhaber eines Befähigungszeugnisses gegen die in der Seeschifffahrt geltenden Vorschriften im Hinblick auf den Alkoholgenuss verstoßen oder unter Einwirkung berauschender Mittel Wachdienst versehen hat.

(4) Als unzuverlässig kann insbesondere angesehen werden,

1.
wer erheblich gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften außerhalb des Seeschiffsverkehrs verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,
3.
wem ein Befähigungszeugnis oder ein Anerkennungsvermerk für die Seeschifffahrt von der zuständigen Behörde bestandskräftig entzogen worden ist oder
4.
gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für die Seeschifffahrt ausgesprochen worden ist.

(5) Soweit der hinreichende Verdacht besteht, dass einem Bewerber die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, kann das Bundesamt von einem Bewerber verlangen, dass er

1.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage beim Bundesamt zu beantragen hat oder
2.
ein
a)
verkehrspsychologisches Gutachten oder
b)
medizinisch-psychologisches Gutachten
vorzulegen hat.

(1) Befristet erteilt und in der Gültigkeitsdauer verlängert werden

1.
ein Befähigungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst auf nicht der Fischerei dienenden Kauffahrteischiffen und den Seefunkdienst sowie für den technischen Bereich mit Ausnahme des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten,
2.
ein Befähigungsnachweis für den Schiffsdienst auf Tankschiffen,
3.
ein Qualifikationsnachweis für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen und
4.
ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses.

(2) Die Befristung soll längstens fünf Jahre betragen.

(3) Die Befristung beginnt

1.
mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung oder
2.
dem Abschluss eines Lehrgangs, der Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist, oder
3.
im Falle der Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst nach § 29 Absatz 1 und 2 zu den in Nummer 1 oder 2 genannten Zeitpunkten oder mit dem Beginn der Erlaubnisbefristung für die Ausübung des Seefunkdienstes.
Es ist auf das zeitlich zuerst erfolgte Ereignis abzustellen. Liegt das Ereignis nicht länger als sechs Monate zurück, ist für den Fristbeginn das Datum der Ausstellung der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.

Das Bundesamt erteilt ein Befähigungszeugnis und verlängert dieses in seiner Gültigkeitsdauer mit den sich aus § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes, dieser Verordnung und den sich aus den Regeln der Anlage zum STCW-Übereinkommen ergebenden Einschränkungen, soweit zutreffend, hinsichtlich der Schiffsgröße, der Antriebsleistung, des Fahrtgebietes oder der technischen Ausrüstung.

(1) Bewerber um ein Befähigungszeugnis

1.
zum Offizier für den Decksbereich,
2.
zum Offizier für den technischen Bereich oder
3.
zum Kapitän, soweit durch diese Verordnung vorgesehen,
müssen ihre fachliche Eignung durch eine Berufseingangsprüfung nachweisen. Die Berufseingangsprüfung muss für die Feststellung geeignet sein, ob die Bewerber über die für die jeweils vorgeschriebenen Befähigungen erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde verfügen und in der Lage sind, diese an Bord von Kauffahrteischiffen sicher anzuwenden.

(2) Zu den Berufseingangsprüfungen ist zugelassen, wer

1.
den Abschluss der jeweils vorgeschriebenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit,
2.
die Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte
a)
entsprechend der nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht jeweils vorgesehenen Ausbildungsinhalten,
b)
in der jeweils nach dieser Verordnung sowie nach Landesrecht vorgesehenen Dauer und
3.
das Bestehen von Prüfungen
a)
in allen im STCW-Übereinkommen und den Anlagen zum STCW-Übereinkommen erfassten Ausbildungsbereichen,
b)
im deutschen Seeschifffahrtsrecht nach Anlage 2 Nummer 5
nachweist.

(3) Prüfungen an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten, die einen seefahrtbezogenen Studiengang oder eine seefahrtbezogene schulische Ausbildung abschließen (Abschlussprüfungen), sind die Berufseingangsprüfungen nach Absatz 1. Voraussetzungen dafür sind die Einhaltung der Qualitätsnormen im Sinne des § 11, das wirksame Vorhandensein des Qualitätssicherungssystems einschließlich einer unabhängigen externen Beurteilung und das Erfüllen der weiteren Anforderungen nach dieser Verordnung.

(1) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung nach dem STCW-Übereinkommen gelten für die dem STCW-Übereinkommen entsprechende Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine Beanstandungen durch das Bundesamt entgegenstehen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften der Anlage zu dem STCW-Übereinkommen gewährleistet ist:

1.
hinsichtlich der zugrunde liegenden Ausbildungsprogramme die Einhaltung der Regel I/6,
2.
hinsichtlich der Verwendung von Simulatoren die Einhaltung der Regel I/12,
3.
hinsichtlich der schul- und hochschulrechtlichen oder beruflichen praktischen Schulung, Ausbildung und Befähigung an Bord die Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Kapitel in Verbindung mit Regel I/6,
4.
hinsichtlich der Befähigung, Beaufsichtigung und Überwachung der Ausbilder und der Verantwortlichen für die Ausbildung und Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,
5.
hinsichtlich der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber sowie hinsichtlich der Befähigungsbewertung die Einhaltung der Regel I/6,
6.
hinsichtlich der ständigen Überwachung aller Tätigkeiten über ein Qualitätssicherungssystem die Einhaltung der Regeln I/6 und I/8 Absatz 1,
7.
hinsichtlich der fremdunterstützten Selbstkontrolle der Ausbildungseinrichtung durch regelmäßige Beurteilung der nach den Nummern 1 bis 6 durchgeführten Maßnahmen und Aktionen seitens einer befähigten unabhängigen Stelle die Einhaltung der Regel I/8 Absatz 2.

(2) Die jeweiligen Anforderungen zur Gewährleistung des Schutzes des menschlichen Lebens auf See und der Meeresumwelt hinsichtlich der Ausbildung und Befähigung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen gelten für die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes als erfüllt, wenn keine konkret begründeten Beanstandungen entgegenstehen und die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung und die sinngemäße Anwendung des Absatzes 1 gewährleistet sind.

(1) Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und 7 sind erfüllt, wenn die nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten im Benehmen mit dem Bundesamt

1.
Qualitätssicherungssysteme dauerhaft eingerichtet haben,
2.
eine regelmäßige Beurteilung durch ausgewählte befähigte Personen erfolgt, die mit den jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht befasst sind, und
3.
für die regelmäßige Berichtspflicht nach Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden.
Das Bundesamt leitet die Angaben, Unterlagen und Informationen nach Satz 1 Nummer 3 an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter.

(2) Maßgeblich für die Eignung als befähigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind Kenntnisse über die internationale Seeschifffahrt und die Qualitätsanforderungen aus Übereinkommen und Codes der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, insbesondere des STCW-Übereinkommens und dessen Umsetzung in innerstaatliches Recht.

(3) Dem Bundesamt wird von den nach Landesrecht eingerichteten seefahrtbezogenen Ausbildungsstätten Gelegenheit gegeben, an den Abschlussprüfungen als Beobachter teilzunehmen. Vertreter des Bundesamtes sollen nicht dem Prüfungsausschuss angehören, jedoch das Recht eingeräumt bekommen, Prüfungsfragen anzuregen und in schriftliche Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen. Anregungen des Bundesamtes sind im Rahmen der Umsetzung von Absatz 1 und 2 zu berücksichtigen.

Die Anforderungen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 sind erfüllt, wenn dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesamt im Hinblick auf den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen sowie Lehrplänen Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wird. Das Bundesamt ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer vollständigen Umsetzung der jeweiligen Anforderungen des STCW-Übereinkommens abzugeben.

(1) Liegen dem Bundesamt begründete Beanstandungen vor oder wird die Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet, dass ein anderer Staat oder die Internationale Seeschifffahrts-Organisation die Anforderungen des § 10 nicht für erfüllt halten, so kann die Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufseingangsprüfung so lange ausgesetzt werden, bis die Beanstandungen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Landes ausgeräumt und beseitigt sind.

(2) Betreffen die Beanstandungen nach Absatz 1 einen Einzelfall, so kann von dem Bewerber vor der Erteilung des beantragten Befähigungszeugnisses die Beseitigung der Mängel nach Maßgabe dieser Verordnung verlangt werden, soweit die Beanstandung von ihm oder ihr zu vertreten ist.

Lehrgänge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bedürfen der Zulassung durch das Bundesamt, Lehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulassung durch die Berufsgenossenschaft. Die Lehrgänge einschließlich vorgeschriebener Prüfungen müssen geeignet sein, für die jeweilige Befähigung die Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu vermitteln und deren Erwerb nachzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Lehrgangs ist schriftlich bei der jeweils zuständigen Behörde zu beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1.
eine Lehrgangsbezeichnung,
2.
einen Ausbildungsrahmen mit mindestens folgenden Inhalten:
a)
zeitlicher Umfang der Ausbildung,
b)
Eingangsvoraussetzungen für die Teilnehmer hinsichtlich Vorbildung, Ausbildungsstand, persönliche Eignung und deren Kontrolle,
c)
Muster einer Teilnahmebescheinigung,
d)
kleinste und größte zulässige Teilnehmerzahl und
e)
Beschreibung der Unterrichtsräume und deren Ausstattung einschließlich der Einrichtungen für praktische Übungen,
3.
die zu verwendenden Lehr- und Lernmittel,
4.
einen Ausbildungsplan mit mindestens folgenden Inhalten:
a)
Inhaltsübersicht mit Angabe des Zeitrahmens für die einzelnen Themenbereiche, differenziert nach theoretischem Unterricht und praktischer Übung (Stundenplan),
b)
ausführlicher Lehrplan mit eingehender Darstellung der zu erlangenden Befähigungen,
c)
Darstellung der anzuwendenden Unterrichtsmethodik und Unterrichtstechnik und
d)
Darstellung des Verfahrens zur Bewertung der Befähigungen der Teilnehmer einschließlich des Verfahrens der Zulassung zur Prüfung und der Möglichkeiten und Modalitäten einer Nachprüfung,
5.
eine Liste der Ausbilder und Prüfer mit Darstellung ihrer Ausbildung, Qualifikation, Fortbildung, Lehrbefähigung und einschlägigen Lehrtätigkeit und
6.
die Darstellung des Verfahrens zur Einhaltung der Qualitätsnormen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 5.

(2) Sofern die eingereichten Unterlagen vollständig und geeignet sind, eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung zu belegen, kann für die Dauer von höchstens sechs Monaten eine vorläufige Zulassung erteilt werden. Innerhalb der Laufzeit der vorläufigen Zulassung überprüft die jeweils zuständige Behörde den Lehrgang bei der Ausbildungseinrichtung. Entspricht er den Anforderungen, wird die Zulassung für die Dauer von höchstens drei Jahren erteilt. Sie kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Änderungen zulassungsrelevanter Sachverhalte sind der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann verlängert werden, wenn dies mindestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde und die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin vorliegen.

(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder
2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.

Der Anbieter hat ein Verzeichnis der Teilnehmer zu führen, die einen Lehrgang innerhalb der letzten fünf Jahre erfolgreich abgeschlossen haben.

Seefahrtzeiten müssen geeignet sein, die für die jeweilige Befähigung erforderlichen Kenntnisse, das Verständnis und die Fachkunde zu erwerben und fortlaufend anzuwenden. Sie sind auf Schiffen, die in den Anwendungsbereich des STCW-Übereinkommens nach dessen Artikel III fallen, oder auf Fischereifahrzeugen abzuleisten.

Tätigkeiten, die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die dem jeweiligen Befähigungszeugnis zugrunde liegen. Das Bundesamt veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Tätigkeiten.

(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom Bundesamt anerkannt.

(2) Die Anerkennung erfolgt durch das Erteilen eines Vermerkes entsprechend den Anforderungen des Abschnittes A-I/2 Absatz 3 des STCW-Codes. Die Anerkennung beschränkt sich auf die im zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnis ausgewiesenen Funktionen, Dienststellungen und Verantwortungsebenen. Einschränkungen, die im vorgelegten Befähigungszeugnis enthalten sind, sind nach Maßgabe des STCW-Übereinkommens beizubehalten.

(3) Handelt es sich um ein Befähigungszeugnis mit Funktionen auf der Führungsebene, muss der Bewerber um den Vermerk angemessene Kenntnisse des deutschen Seeschifffahrtsrechts durch erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nachweisen. Liegt der geforderte Kenntnisnachweis bei Antragstellung noch nicht vor, kann ein auf längstens drei Monate befristeter Anerkennungsvermerk erteilt werden, jedoch nicht für den Dienst als Kapitän.

(4) Der Vermerk ist entsprechend § 8 zu befristen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch die Dauer der Gültigkeit des zur Anerkennung vorgelegten Befähigungszeugnisses nicht überschreiten.

(5) Das Bundesamt kann andere als die in Absatz 1 bezeichneten Befähigungszeugnisse und berufliche Bescheinigungen für den Schiffsdienst eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Antrag anerkennen oder Gleichwertigkeitsbescheinigungen ausstellen, wenn nachgewiesen wird, dass der Inhaber des Befähigungszeugnisses über gleichwertige Kenntnisse verfügt, wie sie von dem Inhaber einer vergleichbaren deutschen seemännischen Qualifikation verlangt werden. Ein Anpassungslehrgang oder angemessene berufliche Erfahrungen können im Einzelfall verlangt werden. Dies gilt insbesondere für die in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Berufe und Qualifikationen für die Schifffahrt, sofern deren Inhaber einen Anspruch auf Anerkennung haben.

Ein Befähigungszeugnis aus anderen als den in § 20 bezeichneten Staaten kann auf Antrag anerkannt werden, soweit dies mit dem jeweiligen Drittstaat im Sinne der Regel I/10 Absatz 1.2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen vereinbart ist. § 20 Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

Ein Befähigungsnachweis oder ein Qualifikationsnachweis einer Vertragspartei des STCW-Übereinkommens gilt als der entsprechende Befähigungsnachweis und Qualifikationsnachweis nach dieser Verordnung, ohne dass es eines Verfahrens nach § 20 oder § 21 bedarf. Satz 1 gilt nicht für Befähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.

Das Bundesamt wird im Rahmen der Führung des Seeleute-Befähigungs-Verzeichnisses nach § 9f des Seeaufgabengesetzes als zuständige Stelle im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 2008/106/EG tätig. Ihm obliegen die für die Aufdeckung und Bekämpfung von Täuschungen oder sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit der Erteilung und Gültigkeitsverlängerung von Bescheinigungen erforderlichen Maßnahmen. Dies umfasst auch den Informationsaustausch mit den zuständigen ausländischen Stellen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie 2008/106/EG unter Beachtung der Vorschriften des § 9f Absatz 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes.

Das Bundesamt kann Abweichungen von den Vorschriften im Hinblick auf den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen auf Antrag genehmigen, wenn durch andere Ausbildungen und Tätigkeiten, insbesondere in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Fischereischutzes und der Seefischereiaufsicht des Bundes, der Bundeswehr, der Bundespolizei und bei den Wasserschutzpolizeien der Länder, Befähigungen erworben worden sind, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Diese Regelung ist in Fällen des § 43 Absatz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Das Bundesamt kann, wenn Personen, Sachwerte und die Umwelt nicht gefährdet werden, auf Antrag eine Ausnahme nach Maßgabe des Artikels VIII des STCW-Übereinkommens oder des Artikels 16 der Richtlinie 2008/106/EG genehmigen, die es einem bestimmten Schiffsoffizier gestattet, auf einem bestimmten Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt, während einer bestimmten Zeit, längstens für sechs Monate, Aufgaben wahrzunehmen, für die kein entsprechendes Befähigungszeugnis vorhanden ist. Für die Aufgaben des Kapitäns oder des Leiters der Maschinenanlage darf keine Ausnahme genehmigt werden, ausgenommen in Fällen höherer Gewalt, und auch dann nur für möglichst kurze Zeit.

Inhaber von Bescheinigungen sind verpflichtet, diese in Urschrift an Bord mitzuführen, soweit die Bescheinigungen für die zugewiesenen Aufgaben maßgeblich sind.

(1) Wer den Verlust oder die Unbrauchbarkeit einer ihm nach dieser Verordnung erteilten Bescheinigung oder eine Namensänderung glaubhaft macht, erhält auf Antrag eine inhaltsgleiche Bescheinigung.

(2) Von Absatz 1 sind die Befähigungsnachweise für den Schiffssicherheitsdienst sowie Bescheinigungen, die eine entsprechende Befähigung enthalten, ausgenommen. Die Vorschriften über die Gültigkeitsverlängerung von Befähigungsnachweisen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesamt kann auf Antrag eine Bestätigung über verlorene oder unbrauchbare Bescheinigungen aushändigen.

(1) Seefahrtzeiten sind für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 29 Absatz 1 auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von 500 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen in der internationalen Fahrt abzuleisten.

(2) Seefahrtzeiten dürfen nicht auf Fischereifahrzeugen abgeleistet werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.

(1) Für den nautischen Schiffsdienst werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum

1.
Nautischen Wachoffizier NWO,
2.
Ersten Offizier NEO und
3.
Kapitän NK.
Das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier schließt die Befähigung zum Ersten Offizier auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 3 000 ein.

(2) Für den nautischen Schiffsdienst mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 in der küstennahen Fahrt im Sinne der Regel II/3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum

1.
Nautischen Wachoffizier in der küstennahen Fahrt NWO 500 und
2.
Kapitän in der küstennahen Fahrt NK 500.

(3) Für den nautischen Schiffsdienst auf Kleinfahrzeugen in der nationalen Fahrt wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum Schiffsführer NSF erteilt. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schließen die Befugnis zum Schiffsführer NSF ein.

(4) Für den nautischen Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die

1.
Wachbefähigung Brücke NWB, die berechtigt, der Brückenwache anzugehören,
2.
Befähigung zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM nach Maßgabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2.

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO hat der Bewerber

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder
b)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009 S. 48) von mindestens zwölf Monaten,
2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/1, A-II/2, A-IV/2 und A-VI/4 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
3.
den Abschluss zugelassener Lehrgänge nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist,
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b kann die Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Kapitäns oder eines befähigten Schiffsoffiziers Wachdienst auf der Brücke geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Ersten Offizier NEO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Erster Offizier NEO oder von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier NWO nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier NWO 500 hat der Bewerber

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
b)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als nautischer Offiziersassistent in der Seeschifffahrt von mindestens zwölf Monaten,
c)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf zum Fischwirt mit Schwerpunkt kleine Hochsee- und Küstenfischerei und eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst oder
d)
eine Seefahrtzeit von mindestens 36 Monaten im Decksdienst,
2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-II/3, A-IV/2 und A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes von in der Regel einem Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
3.
den Abschluss zugelassener Lehrgänge nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist,
nachzuweisen. Der Bewerber hat in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Kapitän oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-II/3 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(5) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän NK 500 hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Nautischer Wachoffizier NWO 500 nachzuweisen.

(6) Ein Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier NWO 500 oder zum Kapitän NK 500 ist mit folgenden Einschränkungen nach § 9 zu erteilen:

1.
es gilt ausschließlich für die nationale Fahrt, sofern der Bewerber kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen Sprache, die mindestens den grundlegenden Kenntnissen entsprechend der Stufe A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und von der Europäischen Gemeinschaft mit der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001 (ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1) zur Anwendung empfohlenen Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen, nachweist,
2.
es gilt nicht für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Anlagen zu automatischen Radarbildauswerteverfahren (ARPA-Anlagen), sofern der Bewerber keinen Nachweis über einen zugelassenen Lehrgang an ARPA-Anlagen erbringt, und
3.
es gilt nicht für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit elektronischen Seekartendarstellungs- und Informationssystemen (ECDIS-Anlagen), sofern der Bewerber nicht die Voraussetzung nach Nummer 2 erfüllt und einen Nachweis über einen zugelassenen Lehrgang an ECDIS-Anlagen erbringt.
Satz 1 gilt auch für die Gültigkeitsverlängerung nach § 53.

(7) Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF hat der Bewerber eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens zwölf Monaten und eine Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten oder anerkannten Ausbildungsstätte nach Anlage 3 nachzuweisen.

Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Wachbefähigung Brücke NWB hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Abschluss
a)
einer Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder
b)
eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land einschließlich einer Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten
und
2.
die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes.
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 Nummer 1 muss sich auf die Aufgaben im Brückenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns oder eines Nautischen Wachoffiziers ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunterstützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt nach Anlage 4.

Seefahrtzeiten im Sinne dieses Abschnittes müssen auf Fischereifahrzeugen von mindestens zwölf Metern Länge abgeleistet werden. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü.

(1) Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen von 24 oder mehr Metern Länge werden auf Antrag erteilt

1.
über die Befähigung zum Kapitän das Befähigungszeugnis
a)
Kapitän BG mit den Befugnissen zum Kapitän und zum Ersten Offizier in der Großen Hochseefischerei und
b)
Kapitän BK mit den Befugnissen zum Kapitän in der Kleinen Hochseefischerei,
2.
über die Befähigung zum Schiffsoffizier das Befähigungszeugnis
a)
Nautischer Wachoffizier BGW mit der Befugnis zum Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei und
b)
Nautischer Wachoffizier BKW mit der Befugnis zum Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei.

(2) Für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen von weniger als 24 Metern Länge in der Küstenfischerei wird auf Antrag das Befähigungszeugnis erteilt über die Befähigung zum Kapitän BKü. Vor dem 1. Juni 2014 erworbene Befähigungszeugnisse zum Kapitän BKü behalten ihre Geltung hinsichtlich des Führens von Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehalt von 75 BRT/BRZ 150 unabhängig von der Länge des Fahrzeuges.

(3) Die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses zum Kapitän höherer Ordnung schließen die Befugnisse eines Befähigungszeugnisses niedrigerer Ordnung ein. Das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier BGW schließt die Befugnisse des Befähigungszeugnisses Nautischer Wachoffizier BKW ein. Ergänzend zu Satz 1 schließt das Befähigungszeugnis Nautischer Wachoffizier BKW die Befugnisse des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü ein, wenn die Voraussetzungen des § 6 erfüllt sind. Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen schließen die Befugnis zum Schiffsführer NSF ein.

(4) Ein Inhaber des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü, der seine Abschlussprüfung an den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten bestanden hat und dessen Zeugnis über die Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen in der Schiffsbetriebstechnik aufweist, erhält auf Antrag folgenden Zusatz auf dem Befähigungszeugnis BKü: „Berechtigt auch zum Leiten von automatisierten Maschinenanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 300 Kilowatt auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei und auf Kleinfahrzeugen“.

(5) Inhaber von Befähigungszeugnissen nach Absatz 1 und 2, die einen Nachweis über den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs über eine Ausbildung an ARPA- oder ECDIS-Anlagen erbringen, erhalten auf Antrag einen entsprechenden Vermerk über die Befähigungen im Befähigungszeugnis.

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BGW hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit im Decksdienst von mindestens 24 Monaten auf Fahrzeugen der Hochseefischerei oder
2.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt kleine Hochsee- und Küstenfischerei sowie eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei.
Ferner hat der Bewerber den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Nautischen Wachoffizier BKW und zum Kapitän BKü hat der Bewerber den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker, Matrose oder Fischwirt mit Schwerpunkt kleine Hochsee-und Küstenfischerei sowie eine anschließende Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischerei sowie im Falle

1.
des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BKW den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung mit einer Dauer von mindestens zwei Halbjahren und
2.
des Erwerbs des Befähigungszeugnisses zum Kapitän BKü den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung mit einer Dauer von mindestens einem halben Halbjahr
nach den Anforderungen der Anlage 5 an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BG hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier in der Großen Hochseefischerei nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Kapitän BK hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von 24 Monaten als Nautischer Wachoffizier in der Kleinen Hochseefischerei nachzuweisen.

Für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Seefunkstellen auf Kauffahrteischiffen, die am Weltweiten Seenot- und Sicherheitsfunksystem (GMDSS) teilnehmen, werden nach Maßgabe des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes auf Antrag als Befähigungszeugnisse über die Befähigung zum GMDSS-Funker erteilt

1.
das Allgemeine Betriebszeugnis GOC für die uneingeschränkte Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen, Schiffs-Erdfunkstellen sowie allen Funkeinrichtungen des GMDSS und
2.
das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis ROC für die Ausübung des Seefunkdienstes bei Sprech-Seefunkstellen für UKW und Funkeinrichtungen des GMDSS für UKW.

Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum GMDSS-Funker hat der Bewerber den Abschluss nautischer Ausbildungsgänge nach Maßgabe der §§ 30 und 34 an nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten nachzuweisen. Die Anforderungen nach Satz 1 können gleichfalls durch die erfolgreiche Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-IV/2 des STCW-Codes nachgewiesen werden.

(1) Seefahrtzeiten im Sinne dieses Teils sind auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von 750 Kilowatt oder mehr abzuleisten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bewerber für das Befähigungszeugnis nach § 38 Absatz 2.

(3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53 entsprechend.

(1) Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen für Antriebsanlagen jeder Leistung werden auf Antrag Befähigungszeugnisse erteilt über die Befähigung zum

1.
Technischen Wachoffizier TWO,
2.
Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO und
3.
Leiter der Maschinenanlage TLM.
Das Befähigungszeugnis zum Zweiten technischen Schiffsoffizier schließt die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage für Antriebsanlagen von weniger als 3 000 Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Befähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des § 53 Absatz 2 ausgestellt werden.

(2) Für den technischen Schiffsdienst für Antriebsanlagen von weniger als 750 Kilowatt Leistung wird auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM erteilt.

(3) Für den technischen Schiffsdienst in einem besetzten Maschinenraum oder im Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen mit einer Antriebsanlage von 750 Kilowatt Leistung oder mehr auf der Unterstützungsebene werden auf Antrag Befähigungsnachweise erteilt für die

1.
Wachbefähigung Maschine TWB mit der Berechtigung, der Maschinenwache in besetzten Maschinenräumen anzugehören oder zum Bereitschaftsdienst in zeitweise unbesetzten Maschinenräumen eingeteilt zu werden, und
2.
Befähigung zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM nach Maßgabe des § 64 Absatz 5.

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Technischen Wachoffizier TWO hat der Bewerber

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker,
b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens zwölf Monaten oder
c)
Abschluss einer zugelassenen praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung von Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt von mindestens 18 Monaten
und
2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen der Abschnitte A-III/1 und A-III/2, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
3.
den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist,
nachzuweisen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c kann Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 2 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass während der vorgeschriebenen Seefahrtzeit mindestens sechs Monate lang unter der Aufsicht des Leiters der Maschinenanlage oder eines befähigten Schiffsoffiziers Maschinenwachdienst geleistet und mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/1 des STCW-Codes erfüllt wurden.

(2) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Zweiten technischen Schiffsoffizier TZO hat der Bewerber eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Technischer Wachoffizier TWO nachzuweisen.

(3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Leiter der Maschinenanlage TLM hat der Bewerber zusätzlich zu der Seefahrtzeit nach Absatz 2 eine weitere Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten als Zweiter technischer Schiffsoffizier oder von 24 Monaten als Technischer Wachoffizier nachzuweisen.

(4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Schiffsmaschinisten TSM hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker oder
b)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechs Monaten oder
c)
Besitz eines nautischen Befähigungszeugnisses nach Teil 2 sowie eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6
und
2.
den Abschluss einer Ausbildung nach den Anforderungen der Anlage 7 von in der Regel einem halben Schulhalbjahr an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte,
3.
den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.

Für den Erwerb des Nachweises über die Wachbefähigung Maschine hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den
a)
Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung zum Schiffsmechaniker oder in einem Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens drei Monaten sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung der Ausbildungsinhalte während der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet, oder eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 und eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten oder
b)
Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs entweder an Bord eines Schiffes oder an Land einschließlich einer Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten und
2.
die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes.
Die Seefahrtzeit und Ausbildung nach Satz 1 müssen sich auf die Aufgaben im Maschinenwachdienst beziehen und unter der unmittelbaren Aufsicht eines anderen nach diesem Abschnitt befähigten Besatzungsmitgliedes, ausgenommen einem Schiffsmaschinisten, ausgeführt werden. In Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a erfolgt der Nachweis der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 in der Regel durch eine rechnerunterstützte Prüfung auf Antrag durch das Bundesamt entsprechend Anlage 4.

Für den elektrotechnischen Schiffsdienst mit Antriebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leistung werden auf Antrag das Befähigungszeugnis über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO und der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE erteilt.

(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO hat der Bewerber

1.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Elektrotechnik und eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten,
2.
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Ausbildung nach den Anforderungen des Abschnittes A-III/6, einschließlich des Abschnittes A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte und
3.
den Abschluss von zugelassenen Lehrgängen nach den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Absatz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes, sofern diese Ausbildung nicht bereits Bestandteil der landesrechtlichen Ausbildung ist,
nachzuweisen. Ferner hat der Bewerber ein Ausbildungsberichtsheft, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnittes A-III/6 des STCW-Codes erfüllt wurden, vorzulegen. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach Satz 1, wenn sie den Abschluss einer Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachweisen.

(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Elektrotechnik und
2.
eine Seefahrtzeit im elektrotechnischen Schiffsdienst von mindestens sechs Monaten.

(1) Für den Schiffsdienst auf der Unterstützungsebene im Gesamtschiffsbetrieb wird nach Maßgabe des Abschnittes A-VII/2 in Verbindung mit Abschnitt A-II/5 und Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM nach der See-Berufsausbildungsverordnung erteilt.

(2) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffsmechaniker GSM hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmechaniker und
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2.

(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker können auf Antrag erhalten

1.
nach erfolgreichem Abschluss der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr die Befähigungsnachweise Sicherheitsgrundausbildung und Grundausbildung in der Gefahrenabwehr und
2.
nach bestandener Abschlussprüfung Teil 1 die Befähigungsnachweise Wachbefähigung Brücke, Wachbefähigung Maschine und zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten.

(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung für alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, muss ein Besatzungsmitglied, dem Aufgaben im Hinblick auf die Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhinderung von Umweltverschmutzung an Bord zugewiesen werden sollen, Inhaber des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung sein.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Sicherheitsgrundausbildung muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen in

1.
persönlichen Überlebenstechniken nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-1 des STCW-Codes,
2.
Brandverhütung und Brandbekämpfung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-2 des STCW-Codes,
3.
Grundlagen der Ersten Hilfe nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-3 des STCW-Codes und
4.
persönlicher Sicherheit und sozialer Verantwortung nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/1-4 des STCW-Codes.
Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe im Umfang von acht Doppelstunden, die nicht älter als fünf Jahre sind, erfüllen die Anforderungen der Tabelle A-VI/1-3 des STCW-Codes. Der Nachweis über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe wird durch die Bescheinigung einer für solche Unterweisungen oder Ausbildungen anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung geführt.

(3) Für den Dienst auf Fischereifahrzeugen kann auf Antrag für Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 33 ein Befähigungsnachweis nach Absatz 1 ohne Bezugnahme auf die Regel VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt werden.

(1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.

(2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.
Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.

(3) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und schnellen Bereitschaftsbooten erteilt.

(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Besitz des Nachweises nach Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 und
2.
die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.

(1) Auf Antrag wird der Befähigungsnachweis zur Leitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen SLB erteilt.

(2) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes unter besonderer Berücksichtigung von Organisation, Planung und Taktik bei der Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen nachzuweisen.

Für den Dienst als Beauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Gefahrenabwehrbeauftragter SSO erteilt. Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über die Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff hat der Bewerber nachzuweisen

1.
die Erfüllung der Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungsnachweises Grundausbildung in der Gefahrenabwehr,
2.
eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten und
3.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/5 des STCW-Codes.

(1) Für Seeleute wird auf Antrag der Befähigungsnachweis Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur Sicherheitsunterweisung müssen alle Personen an Bord, die keine Fahrgäste sind, eine Einführungsunterweisung nach Abschnitt A-VI/6 Absatz 1 des STCW-Codes durch den Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff oder ein anderes qualifiziertes Besatzungsmitglied erhalten, damit sie befähigt sind,

1.
Gefahren für die Sicherheit, einschließlich Bedrohungen durch Piraten oder andere bewaffnete Überfälle, zu erkennen und zu melden,
2.
die zu befolgenden Verfahren in einer Bedrohungslage zu kennen und
3.
Aufgaben nach dem Gefahrenabwehrplan wahrzunehmen.

(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises über den Abschluss der Grundausbildung in der Gefahrenabwehr SRT muss der Bewerber den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen

1.
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1 des STCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder ohne zugewiesene Aufgaben in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff) und
2.
nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2 des STCW-Codes (Befähigung für Besatzungsmitglieder mit zugewiesenen Aufgaben in der Gefahrenabwehr auf dem Schiff).

(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder mit Aufgaben und Verantwortung in Bezug auf die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Schiffsdienst auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen erteilt.

(2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder Chemikalientankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes oder
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, die Reinigung von Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Öltankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Öltankschiffen erteilt.

(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2
a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Öltankschiffen oder
b)
den Abschluss einer zugelassenen Ausbildung von mindestens einem Monat an Bord von Öltankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind, und
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-Codes.

(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von Ladetanks oder alle weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Chemikalientankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Chemikalientankschiffen erteilt.

(6) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 5 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2
a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Chemikalientankschiffen oder
b)
den Abschluss einer zugelassenen Ausbildung von mindestens einem Monat an Bord von Chemikalientankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind,
und
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-1 Absatz 3 des STCW-Codes.

(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besatzungsmitglieder mit Aufgaben und Verantwortlichkeiten in Bezug auf die Ladung und die Lade- und Löscheinrichtungen auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum allgemeinen Schiffsdienst auf Flüssiggastankschiffen erteilt.

(2) Für den Erwerb eines Nachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen und ausreichende Kenntnisse nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes oder
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 1 des STCW-Codes.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verantwortung für das Laden und Löschen, die Ladungsbehandlung, das Reinigen von Ladetanks oder allen weiteren Aufgaben in Bezug auf die Ladung auf Flüssiggastankschiffen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Laden und Löschen auf Flüssiggastankschiffen erteilt.

(4) Für den Erwerb des Nachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2
a)
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten auf Flüssiggastankschiffen oder
b)
eine zugelassene Ausbildung von mindestens einem Monat an Bord von Flüssiggastankschiffen als überzähliges Besatzungsmitglied, in der mindestens drei Lade- und drei Löschvorgänge durchgeführt worden und die Ausbildung in einem zugelassenen Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-Codes dokumentiert sind,
und
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-Codes.

(1) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, die nach Maßgabe der Eintragung in der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt sind, Fahrgästen in Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über die Führung von Menschenmengen nach den Anforderungen des Abschnittes A-V/2 Absatz 1 des STCW-Codes erteilt.

(2) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung über eine zusätzliche Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-Codes erteilt.

(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes, die nach Maßgabe der Eintragung in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit der Fahrgäste eingeteilt sind, wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Krisenbewältigung und Kenntnisse des Verhaltens von Personen in Notsituationen nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 3 des STCW-Codes erteilt.

(4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmitglied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Verantwortung für das Ein- und Ausschiffen der Fahrgäste, das Laden, Löschen und Sichern der Ladung oder das Schließen der Ladepforten an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschiffen wird der Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur Gewährleistung der Fahrgastsicherheit, der Ladungssicherheit und der Dichtigkeit des Schiffskörpers nach den Anforderungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.

(5) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4 können durch einen zugelassenen Lehrgang erworben werden. Die Befähigungen sind durch den Anbieter mit dem jeweils zutreffenden Qualifikationsnachweis zu bestätigen.

(1) Die Gültigkeitsdauer einer befristeten Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer wird eine neue Bescheinigung ausgestellt. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen setzt voraus, dass der Bewerber seine Identität und seine persönliche Eignung nach § 7 nachweist.

(2) Dieser Teil gilt nicht für

1.
Befähigungszeugnisse für Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen, den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen und zum Schiffsmaschinisten,
2.
Befähigungsnachweise für den nautischen, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst und im Gesamtschiffsbetrieb sowie für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff.

(1) Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch

1.
eine Seefahrtzeit, in welcher Funktionen wahrgenommen wurden, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängerndem Zeugnis entsprechen und zwar von mindestens
a)
insgesamt zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder
b)
insgesamt drei Monaten im Verlauf der dem Verlängerungsantrag unmittelbar vorangegangenen sechs Monate oder
c)
insgesamt ein und einem halben Monat im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre, in Verbindung mit der Ausübung von zugelassenen Tätigkeiten von mindestens zwölf Monaten im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahre oder
2.
eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten
a)
entweder als ausschließlich zu Ausbildungszwecken mitfahrendes Besatzungsmitglied, welches Funktionen wahrgenommen hat, die dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Zeugnis entsprechen, oder
b)
unmittelbar vor Eintritt in die Dienststellung entsprechend dem in der Gültigkeitsdauer zu verlängernden Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier in einer niedrigeren Dienststellung, als es die höchste Befugnis des zur Gültigkeitsverlängerung vorliegenden Befähigungszeugnisses zulässt.
Ein Kapitän oder ein Schiffsoffizier, der den Fortbestand seiner Befähigung nicht nach Satz 1 nachweisen kann, muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses die Teilnahme an zugelassenen Lehrgängen nach Abschnitt A-I/11 Nummer 1.1.4 des STCW-Codes nachweisen. Ein GMDSS-Funker muss zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungszeugnisses den Fortbestand der Befähigung nachweisen durch
1.
eine Seefahrtzeit im Sinne des Satzes 1 oder
2.
die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt wird.

(2) Um das Ableisten der Seefahrtzeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu ermöglichen, kann das Bundesamt auf Antrag besondere Bescheinigungen oder ein Befähigungszeugnis in der entsprechend niedrigeren Dienststellung unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen ausstellen.

(3) Soweit Befähigungszeugnisse Befugnisse von Befähigungsnachweisen einschließen, die einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach § 54 bedürfen, ist deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer Voraussetzung für eine Verlängerung nach Absatz 1.

(4) Auf die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst ist § 5 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Abweichend von Satz 1 reicht für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen für den nautischen Schiffsdienst in der nationalen Fahrt der Besitz eines UKW-Betriebszeugnisses für Funker nach Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung aus, um die Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 zu erfüllen.

(5) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 1 müssen entsprechend der Regel I/11 Absatz 4 der Anlage zum STCW-Übereinkommen eine ausreichende Befähigung für die Bedienung von ECDIS-Anlagen durch den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nachweisen, wenn das Befähigungszeugnis zum Nautischen Wachoffizier erstmals vor dem 1. Januar 2006 erteilt worden ist. Hierzu gehört insbesondere die Ausbildung an einem ECDIS-Simulator, der die Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-Codes erfüllt. Wird die Befähigung nicht nachgewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit Wirkung vom 1. Januar 2017 mit einer Einschränkung nach § 9 in Verbindung mit § 30 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen.

(1) Inhaber eines Befähigungsnachweises für den Schiffssicherheitsdienst mit Ausnahme der Befähigungsnachweise in der Gefahrenabwehr müssen zur Aufrechterhaltung der jeweiligen Befähigung in zeitlichen Abständen von nicht mehr als fünf Jahren die fortdauernde Erfüllung der Anforderungen der entsprechenden Abschnitte des STCW-Codes durch den Abschluss eines oder mehrerer zugelassenen Lehrgänge und entsprechende Qualifikationsnachweise belegen. Die Berufsgenossenschaft kann bei der Zulassung Fortbildungsmaßnahmen an Bord und einschlägige Berufserfahrung in dem in den Abschnitten A-VI/1, A-VI/2 und A-VI/3 des STCW-Codes angegebenen Umfang berücksichtigen.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 ist durch Vorlage eines Qualifikationsnachweises zu erbringen, der die Teilnahme an einem oder mehreren zugelassenen Lehrgängen bestätigt. Die nach Absatz 1 erforderliche Aufrechterhaltung der Befähigung kann durch die Teilnahme an zugelassenen Lehrgängen erworben werden. Die Lehrgangsanbieter stellen sicher, dass die Voraussetzungen des STCW-Übereinkommens eingehalten werden. Die Befähigungen werden durch den Lehrgangsanbieter mit einem oder mehreren Qualifikationsnachweisen bestätigt.

(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für den Dienst auf Tankschiffen müssen, wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises einen zugelassenen Lehrgang oder eine Seefahrtzeit von mindestens drei Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre nachweisen, in denen Befugnisse entsprechend des Befähigungsnachweises ausgeübt wurden.

Nach Ablauf der Gültigkeit eines Qualifikationsnachweises für den Dienst auf Fahrgastschiffen können die jeweils erforderlichen Befähigungen durch einen zugelassenen Lehrgang nach § 51 erneuert werden.

(1) Ein Befähigungszeugnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 7 Absatz 2 ist.

(2) Ein Befähigungszeugnis kann entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach dessen Erteilung als unzuverlässig im Sinne des § 7 Absatz 3 oder 4 erwiesen hat.

(3) Ein Befähigungszeugnis kann auch entzogen werden, wenn der Inhaber seedienstuntauglich ist.

(4) Das Bundesamt kann in den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungszeugnisses niedrigerer, gleicher oder höherer Ordnung festlegen.

(5) Die Schifffahrtspolizeibehörden haben dem Bundesamt unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Entziehung erforderlich sind.

(6) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das Befähigungszeugnis ist nach der Entziehung unverzüglich dem Bundesamt zu übergeben. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung des Befähigungszeugnisses angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.

(7) Bei einem ausländischen Befähigungszeugnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dem Befähigungszeugnis im Inland Gebrauch zu machen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Vorlage beim Bundesamt erfolgt, damit die Anordnung nach Satz 1 im Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis für die Dauer der Anordnung gespeichert werden kann.

(8) Die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ist dem Inhaber und der zuständigen Stelle, die das ausländische Befähigungszeugnis erteilt hat, schriftlich mitzuteilen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für den Entzug von Vermerken über die Anerkennung ausländischer Befähigungszeugnisse.

(1) Das Bundesamt kann für eine bestimmte Zeit das Ruhen eines Befähigungszeugnisses anordnen, wenn bei dem Inhaber die Voraussetzungen für eine Entziehung noch nicht vorliegen, aber Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestehen. Werden diese Zweifel vor Ablauf der angeordneten Zeit ausgeräumt, ist die Anordnung aufzuheben. Solange und soweit das Ruhen des Befähigungszeugnisses angeordnet ist, darf der Inhaber von der dem Befähigungszeugnis zugrunde liegenden Erlaubnis keinen Gebrauch machen.

(2) Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen in der Regel, wenn der Inhaber eines Befähigungszeugnisses im Schiffsverkehr unter dem Einfluss der Wirkung alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war oder ist, das Schiff sicher zu führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes auszuüben.

(3) Von dem Ruhen des Befähigungszeugnisses können in besonders begründeten Einzelfällen bestimmte Arten von Schiffen oder bestimmte Seeschifffahrtsstraßen ausgenommen werden.

(4) Der Inhaber eines Befähigungszeugnisses im Sinne dieser Verordnung hat das Befähigungszeugnis spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung dem Bundesamt zur amtlichen Verwahrung zu übergeben. Inhaber eines anderen Befähigungszeugnisses haben dieses spätestens mit der Vollziehbarkeit der Anordnung dem Bundesamt zu übergeben, damit die Anordnung des Ruhens des Befähigungszeugnisses darin vermerkt werden kann. Nach Ablauf der angeordneten Frist oder im Falle der vorzeitigen Aufhebung der Anordnung ist dies im Befähigungszeugnis kenntlich zu machen und das Befähigungszeugnis dem Inhaber oder einer durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene Person zurückzugeben.

(5) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden ist, ist Absatz 4 Satz 1 entsprechend anwendbar.

Das Bundesamt kann auf Antrag des Zeugnisinhabers einen späteren Beginn des Entzugs oder des Ruhens anordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten Zeitpunkt abweichen.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass ein Befähigungszeugnis entzogen oder sein Ruhen angeordnet wird, so kann die vorläufige Sicherstellung des Befähigungszeugnisses angeordnet werden.

(2) Ein vorläufig sichergestelltes Befähigungszeugnis ist unverzüglich dem Bundesamt unter Angabe der Gründe zu übergeben.

(3) Das Bundesamt hat unverzüglich, nachdem es von der Anordnung der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, über das Ruhen des Befähigungszeugnisses oder seinen Entzug zu entscheiden. Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben und das Befähigungszeugnis dem Inhaber oder einer bevollmächtigten Person zurückzugeben, wenn der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder wenn das Bundesamt das Befähigungszeugnis nicht entzieht oder nicht dessen Ruhen anordnet.

(4) Soweit ein Vermerk über die Anerkennung eines ausländischen Befähigungszeugnisses erteilt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Das Bundesamt bedient sich der Hilfe der Landespolizei, einschließlich der Wasserschutzpolizei, sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben, der zwischen dem Bund und den Küstenländern geschlossenen Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben und der Seeschifffahrtsaufgaben-Übertragungsverordnung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 733).

Zuständigkeiten und Befugnisse nach Maßgabe des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes, des Seefischereigesetzes und anderen Rechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigungen, Beschränkung von Berechtigungen oder Sicherstellung und Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden bleiben durch die §§ 56 bis 59 unberührt.

(1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten.

(2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten

1.
der Inhaber einer gültigen Bescheinigung nach dieser Verordnung,
2.
jedes sonstige Besatzungsmitglied auf einem Kauffahrteischiff, das die Bundesflagge führt.

(3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:

1.
Name und Vornamen,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort,
3.
Staatsangehörigkeit,
4.
Kartennummer,
5.
Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer und
6.
ausstellende Behörde.
Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.

(1) Die nach dieser Verordnung zuständigen Verwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit befugt, zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen für den Erwerb von Bescheinigungen oder der Verlängerung deren Gültigkeit erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Sie sind nach dem Abschluss der Prüfung nach Satz 1 jeweils unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht in dem Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis nach § 9f des Seeaufgabengesetzes gespeichert werden oder nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

(2) Das Bundesamt trägt die Information über den Entzug eines Befähigungszeugnisses und über die Anordnung des Ruhens einer Befähigung einschließlich der Fristen und Bedingungen nach den §§ 56 und 57 unverzüglich in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis ein. Die Daten nach Satz 1 sind jeweils unverzüglich nach der Beendigung einer der in Satz 1 genannten Maßnahmen zu löschen.

(3) Absatz 1 gilt auch für die Anbieter von zugelassenen Lehrgängen mit der Maßgabe, dass die personenbezogenen Daten jedes Lehrgangsteilnehmers im Teilnehmerverzeichnis nach § 18 jeweils fünf Jahre nach dessen erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen sind, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.

(1) Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. Juni 2014 für den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen nach den bisher geltenden Vorschriften begonnen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2016 als Nachweis zur Erfüllung der jeweiligen Anforderungen nach dieser Verordnung anzusehen.

(2) Die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen ist bis zum 31. Dezember 2016 zu befristen, wenn der Bewerber die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, jedoch nach den bisher geltenden Vorschriften Anspruch auf eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Bescheinigung hatte. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 in Fällen der Befähigungszeugnisse nach § 3 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.

(3) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.

(4) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.

(5) Seeleute, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in entsprechender Dienststellung nachweisen, können auf Antrag

1.
ein Befähigungszeugnis zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhalten, sofern die Voraussetzungen nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 einschließlich des Nachweises über den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1 000 Volt erfüllt sind,
2.
einen Befähigungsnachweis zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM erhalten, sofern die Voraussetzungen nach § 29 Absatz 4 Nummer 1 und § 45 Absatz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und
3.
einen Befähigungsnachweis zum Vollmatrosen im Maschinenbereich TVM erhalten, sofern die Voraussetzungen nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 erfüllt sind.

(6) Seefahrtbücher, die nach den bisher geltenden Vorschriften der Seemannsamtsverordnung erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 als Nachweis im Sinne des § 62.

(7) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassene Lehrgänge bleiben für eine Dauer von längstens drei Jahren seit der Zulassung zugelassen.

(8) Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 ohne Erlaubnisbefristung erteilt worden sind, können auf Antrag nach Maßgabe des § 24 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

1.
die Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992 (BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist,
2.
die Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1146), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 482)


Für Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise im nautischen Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und elektrotechnischen Schiffsdienst, Schiffssicherheitsdienst und in der Gefahrenabwehr werden die nachfolgenden Abkürzungen verwendet:

1.Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
NWONautischer Wachoffizier
NEOErster Offizier
NKKapitän
NWO 500Nautischer Wachoffizier küstennahe Fahrt
NK 500Kapitän küstennahe Fahrt
NSFSchiffsführer Kleinfahrzeug
NWBWachbefähigung Brücke
NVMVollmatrose Deck
2.Nautischer Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen
BKWNautischer Wachoffizier in der kleinen Hochseefischerei
BGWNautischer Wachoffizier in der Hochseefischerei
BKüKapitän in der Küstenfischerei
BKKapitän in der kleinen Hochseefischerei
BGKapitän in der Hochseefischerei
3.Seefunkdienst
GOCAllgemeines Betriebszeugnis für Funker
ROCBeschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker
4.Gesamtschiffsbetrieb
GSMSchiffsmechaniker
5.Technischer Schiffsdienst
TWOTechnischer Wachoffizier
TZOZweiter technischer Schiffsoffizier
TLMLeiter der Maschinenanlage
TSMSchiffsmaschinist
TWBWachbefähigung Maschine
TVMVollmatrose Maschine
6.Elektrotechnischer Schiffsdienst
ETOElektrotechnischer Schiffsoffizier
ESESchiffselektriker
7.Schiffssicherheitsdienst und Gefahrenabwehr
SGASicherheitsgrundausbildung
SÜBFühren von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten
SLBLeitung von Brandbekämpfungsmaßnahmen
SRTGrundausbildung in der Gefahrenabwehr
SSOBeauftragter für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 483)


1.
Lehrgänge
Die Lehrgänge im deutschen Seeschifffahrtsrecht richten sich an Schiffsoffiziere auf der Führungsebene und an Kapitäne.
2.
Anforderungen
Lehrgänge nach Nummer 1 müssen mindestens die Inhalte nach dieser Anlage vermitteln. Lehrgänge für Kapitäne sind Präsenzlehrgänge und grundsätzlich in deutscher Sprache durchzuführen.
3.
Teilnehmer
An den Lehrgängen nach Nummer 1 sollen Personen teilnehmen, die über ein gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsoffizier oder Kapitän für den nautischen oder technischen Schiffsdienst verfügen, das nach Maßgabe dieser Verordnung vom Bundesamt anerkannt werden soll.
4.
Lehrgangsziele
Lehrgänge für Schiffsoffiziere sollen grundlegende, Lehrgänge für Kapitäne sollen vertiefte Kenntnisse im deutschen Seerecht vermitteln und die Teilnehmer insbesondere befähigen, durch die Anwendung der jeweiligen deutschen Vorschriften ihrer jeweils zugewiesenen Verantwortung für das menschliche Leben, den Schutz der Meeresumwelt und von Sachwerten nachzukommen und Gefahren auf See abzuwehren.
5.
Lehrgangsinhalte
Der Lehrgang soll die folgenden Inhalte erfassen:
5.1
Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland,
5.2
Aufgaben und Struktur der Schifffahrtsverwaltung,
5.3
Allgemeines Seeverkehrsrecht,
5.4
Ausbildung von Seeleuten, Bescheinigungen für Seeleute,
5.5
Schiffsbesetzung,
5.6
Seearbeitsgesetz und Begleitvorschriften einschließlich Arbeitsschutzrecht,
5.7
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten mit Bezügen zum Seerecht,
5.8
Zivilrechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.9
Öffentlich-rechtliche Vorschriften mit Bezügen zum Seerecht,
5.10
Betriebsverfassungsrecht,
5.11
Sozialrecht.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 484-485)


Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen haben die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erlangen, die sie befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.

1.
Tätigkeiten der Schiffsführer
Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen auszuüben:
1.1
Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
1.2
Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,
1.3
Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,
1.4
Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb,
1.5
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
1.6
Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
1.7
Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
1.8
Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
1.9
Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
1.10
Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord,
1.11
Instandhaltung,
1.12
Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
1.13
Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2.
Allgemeine Ausbildungsziele
Schiffsführer müssen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
3.
Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
Für den Erwerb des Befähigungsnachweises zum Schiffsführer sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
3.1
Navigation
3.1.1
Terrestrische Navigation
Kursbestimmung
Standlinien und Schiffsorte
Stromnavigation
Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen
Arbeiten in der Seekarte
Seezeichen und Betonnungssysteme
Grundlagen der Gezeitenlehre
3.1.2
Technische Navigation
Bedienung von Lot- und Fahrtmessanlagen
Bedienung von Funkortungsanlagen
Bedienung von Kompassanlagen
Auswertung der Messergebnisse von Lot-, Fahrtmess- und Funkortungsanlagen
Satellitennavigationsverfahren
Radarnavigations- und Plottverfahren
ARPA-Anlagen
Bedienung von Selbststeueranlagen
3.2
Seeschifffahrtsrecht
Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht, insbesondere:
Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Flaggenrecht
Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung
Internationale und nationale Vorschriften zum Schutze der Meeresumwelt
Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
Vorschriften über das Fernmeldewesen
Strandrecht, Fundrecht
Amtliche Schiffspapiere
Schiffsabfertigung
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Richtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft
3.3
Seemannschaft
3.3.1
Sicherheitstechnik
Brandschutz, Brandbekämpfung
Rettung von Personen, Schiff und Ladung
Verhalten bei Schiffsunfällen
Überleben in Seenot
Sicherheitsdienst
Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
3.3.2
Konstruktion und Bau des Schiffes
Schiffbauteile und -verbände
Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation
3.3.3
Stabilität und Trimm des Schiffes
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Trimm und Stabilität
Einflüsse auf die Stabilität
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes
3.3.4
Manövrieren
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem Wetter und im Eis
3.4
Bedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen bis zu 300 kW
3.5
Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente
3.6
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker
3.7
Erste-Hilfe
3.8
Englische Fachsprache, Seefahrtstandardvokabular, Seeproteste und Berichte in englischer Sprache.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 486-487)


1.
Anwendungsbereich
Diese Prüfungsordnung gilt für Prüfungen zur Feststellung der Befähigung
1.1
nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
1.2
nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und
1.3
für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung.
2.
Prüfungsablauf, Inhalt der Prüfung
2.1
Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch das Bundesamt (Prüfungsbehörde) festgesetzt und dem Bewerber oder im Falle der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.
2.2
Die Prüfung nach Nummer 2.1 muss die Gewähr dafür bieten, dass die nachzuweisende Befähigung besteht.
2.3
Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
2.4
Unerlaubte Hilfsmittel, wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner und ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
2.5
Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die nach Nummer 6 ausreichend sind.
2.6
Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
3.
Anmeldung zur Prüfung
3.1
Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung bei der Prüfungsbehörde erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung sollte zehn Werktage vor dem Prüfungstermin erfolgen. In Einzelfällen kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungsort dies ermöglichen.
3.2
Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als Ansprechpartner benannt ist.
3.3
Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen.
4.
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung alle anderen Nachweise für die Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung glaubhaft machen kann.
5.
Durchführung der Prüfung
5.1
Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung den Prüfungsablauf. Die Prüfung dauert längstens 30 Minuten.
5.2
Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach den Tabellen A-II/4 (Wachbefähigung Brücke), A-III/4 (Wachbefähigung Maschine) oder A-IV/2 (Seefunk) des STCW-Codes. Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwendung.
6.
Ergebnis der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegenständen ausreichende Fertigkeiten bzw. Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. nach den Maßstäben einer guten Seemannschaft die in den in Nummer 5 genannten anwendbaren Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt hat.
7.
Wiederholungsprüfung
7.1
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wiederholungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
7.2
Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung zur Prüfung
7.2.1
für die Wachbefähigung Brücke eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 31 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten,
7.2.2
für die Wachbefähigung Maschine eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 40 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens zwei Monaten,
7.2.3
für den Seefunk die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
nachzuweisen.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 488-493)


Die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten müssen die Bewerber befähigen, die nachstehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 genannten Gebieten zu erstrecken.

1.
Tätigkeiten der Schiffsoffiziere und Kapitäne mit Befähigungszeugnissen nach § 33
Schiffsoffiziere und Kapitäne haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen auszuüben:
1.1
Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
1.2
Überwachen des Seeraums und Führen des Schiffes,
1.3
Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs,
1.4
Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffsbetrieb und während der Fischerei,
1.5
Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
1.6
Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
1.7
Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-, Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
1.8
Vorbereitung des Schiffes für den Fischfang,
1.9
Fürsorge für den Fang während der Reise und im Hafen,
1.10
Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
1.11
Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
1.12
Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes und der Ausbildung an Bord,
1.13
Instandhaltung,
1.14
Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
1.15
Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2.
Allgemeine Ausbildungsziele
Nautische Wachoffiziere BKW und Kapitäne BKü sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden. Nautische Wachoffiziere BGW sollen in der Lage sein, die Kenntnisse und Fertigkeiten auf den in Nummer 3 aufgeführten Gebieten sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
3.
Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapitän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

GebieteEntfällt bei BKWEntfällt bei BKü
3.1Navigation
3.1.1Terrestrische Navigation
 Kursbestimmung
 Standlinien und Schiffsorte
 loxodromische NavigationX
 orthodromische NavigationXX
 Stromnavigation
 Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen
 Arbeiten in der Seekarte
 Seezeichen und Betonnungssysteme
 KompasskontrollverfahrenX
 Grundlagen der Gezeitenlehre
3.1.2Astronomische NavigationX
 Standlinien und Schiffsorte
 Orientierung am Sternenhimmel
 Kompasskontrollverfahren
3.1.3Technische Navigation
 Lot- und Fahrtmessanlagen:
 Bedienung
 AufbauX
 WirkungsweiseX
 Funkortungsanlagen:
 Bedienung
 AufbauXX
 WirkungsweiseX
 Auswertung der Messergebnisse von Lot-, Fahrtmess-
 und Funkortungsanlagen
 Kompassanlagen:
 Bedienung
 AufbauXX
 WirkungsweiseX
 Erd- und SchiffsmagnetismusX
 KompensationXX
 FunkbeschickungskontrolleX
 FunkbeschickungsaufnahmeXX
 Satelliten-Navigationsverfahren
 Radaranlagen:
 Aufbau und WirkungsweiseX
 Radarnavigations- und Plottverfahren 
 ARPA-Anlagen
 Selbststeueranlagen:
 Bedienung
 AufbauXX
 WirkungsweiseX
3.2Seeschifffahrtsrecht
3.2.1Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht,
insbesondere:
 Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem
 Gebiet der Seeschifffahrt
 Flaggenrecht
 Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz
 Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
 erlassenen Verordnungen
 Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverordnung
 Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz
 des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)

X
 Internationale und nationale Vorschriften zum Schutze der
 Meeresumwelt
 Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
 Vorschriften über das Fernmeldewesen
 Fischereirecht
 SeevölkerrechtXX
 Vorschriften über das Führen von Schiffs- und
 Öltagebüchern

X
 SchiffsregisterordnungX
 Konsular-, Pass- und AusländerrechtX
 Strandrecht, Fundrecht
 amtliche Schiffspapiere
 Schiffsabfertigung
 Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
 Richtlinien und Merkblätter der Berufsgenossenschaft für
 Transport und Verkehrswirtschaft
 Die für Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zuständigen
 Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben

X
 SozialversicherungsrechtX
 KündigungsschutzgesetzX
 BetriebsverfassungsgesetzX
 TarifvertragsrechtX
3.2.2Privates Schifffahrtsrecht, insbesondere
 SeeversicherungsrechtX
3.3Seemannschaft
3.3.1Sicherheitstechnik
 Brandschutz
 Brandbekämpfung
 Rettung von Personen, Schiff und Ladung
 Verhalten bei Schiffsunfällen
 Überleben in Seenot
 Sicherheitsdienst
 Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
3.3.2Ladungs- und Fangtechnik
 Fanggeräte
 Ladungs- und Seetüchtigkeit
 Umschlagseinrichtungen
 Einrichtungen der Fangtechnik
 LaderaumeinrichtungenX
 BallastverteilungX
 Übernahme, Stauung und Auslieferung des Fanges und
 dessen Produkte
 Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des SchiffesX
 LadungsfürsorgeX
 Umweltschutz
3.3.3Konstruktion und Bau des Schiffes
 Schiffbauteile und -verbände
 FischverarbeitungsanlagenX
 Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifikation
 Bau- und ReparaturaufsichtX
3.3.4Stabilität und Trimm des Schiffes
 Methoden zur Feststellung,
 Beurteilung und Beeinflussung
 Einflüsse auf die Stabilität
 Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten
 Schiffes
3.3.5Manövrieren
 Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im
 Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter,
 im Eis und während des Fanges
 Aufbau und Wirkungsweise von SteuereinrichtungenX
 Manövriereigenschaften, Manövrierversuche und
 Manövrierunterlagen

X
 Anker- und SchleppmanöverX
 Maßnahmen bei der Suche, Rettung und HilfeleistungX
3.4Schiffsbetriebstechnik
 Kraft- und ArbeitsmaschinenX
 Apparate und Behälter: Aufbau, Wirkungsweise und
 Einsatz
 Lesen von technischen ZeichnungenX
 Wellenleitungen, Propeller und Ruderanlagen:X
 Aufbau und WirkungsweiseX
 StromverteilungX
 Grundlagen der SchiffsautomationX
 Bedienung und Überwachung von Schiffsmotorenanlagen
 bis zu 300 kW (nur für BKü)
3.5Meteorologie und Ozeanographie
 Grundlagen der Meteorologie und OzeanographieX
 Aufbereitung meteorologischer und ozeanographischer
 Informationen

X
 Meteorologische Instrumente: Ablesen, Aufbau und
 Wirkungsweise
 Wetterlagen und Wetterentwicklungen
 Typische Wetterlagen und KlimateX
 Meteorologische NavigationX
 OrkannavigationXX
3.6Biologie der Seefische und Pflege des Fanges
 Mariner Lebensraum
 Nutzfischarten
 Hygienische Behandlung des Seefisches vom Fang bis
 zur Vermarktung
3.7Nachrichtenwesen/Funkverkehr
 Nachrichtenverkehr nach dem internationalen Signalbuch
 Allgemeines BetriebszeugnisX
 Beschränkt gültiges Betriebszeugnis (nur für BKü)
3.8Medizinische Behandlung von Verletzungen und
Erkrankungen
 Diagnose und BehandlungX
 Grundlagen der SchifffahrtsmedizinX
 AnatomieX
 Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits- und
 Klimaphysiologie

X
 Anwendung der ArzneimittelX
 Medizinische SchiffsausrüstungX
 Schifffahrtsmedizinische BestimmungenX
 Funkärztliche BeratungX
 Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege und
 Wundbehandlung

X
 Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase, Ohren,
 Augen und Haut

X
 Innere Erkrankungen und InfektionskrankheitenX
 Nerven- und psychische ErkrankungenX
 SuchtproblemeX
 Not- und UnfallbehandlungX
 VergiftungenX
 Medizinische Probleme bei SeenotX
 TropenkrankheitenXX
 UnfallmeldungenX
 Erste-Hilfe-Kursus (nur für BKü)
3.9PersonalführungX
 Soziales Verhalten
 Personalführung
 Aufgaben des Vorgesetzten
 Führungsmittel und Führungsstil
 Gruppenprobleme
 Beurteilung von Mitarbeitern
 Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz
3.10BetriebswirtschaftX
 Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunternehmen
 Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt
 Preisbildung auf Seefischmärkten
 Internationale und nationale Fischereipolitik
 Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt
 Vermarktungsbetriebe
 Reedereikosten und -leistungen
3.11Englisch
 Englische Fachsprache
 Seefahrtstandardvokabular
 Seeprotest und Berichte

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 494)


Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fachkunde vermitteln:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
2.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
3.
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
4.
Prüfen, Messen, Lehren,
5.
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,
6.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,
7.
manuelles und maschinelles Spanen,
8.
Bohren, Senken, Reiben,
9.
Drehen,
10.
Sägen,
11.
Anschleifen,
12.
Trennen,
13.
Umformen,
14.
Fügen,
15.
Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen, Löten.

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 495)


Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Schiffsmaschinisten auf Kauffahrteischiffen mit einer Antriebsleistung von weniger als 750 Kilowatt sind ausreichende Befähigungen auf folgenden Gebieten nachzuweisen:

1.
Kommunikation,
2.
Schiffsbetriebstechnik,
3.
Instandhaltung,
4.
Elektrotechnik, Leittechnik,
5.
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes.

Jur. Bezeichnung
See-BV
Pub. Bezeichnung
See-BV
Veröffentlicht
08.05.2014
Fundstellen
2014, 460: BGBl I
Standangaben
Stand: Geändert durch Art. 66 V v. 2.6.2016 I 1257