See-BAV

See-Berufsausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund

des § 92 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zuständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer und
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 (BGBl. I S. 1471) geändert und § 9 Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

§  1Begriffsbestimmungen
§  2Berufsbezeichnung, staatliche Anerkennung
§  3Aufgaben der zuständigen Stelle

Abschnitt 2

Berufspraktische Ausbildung

§  4Ausbildungsdauer
§  5Ausbildungsberufsbild
§  6Ausbildungsrahmenplan
§  7Ausbilder, Ausbildender
§  8Ausbildungsstätte Schiff
§  9Eignung der Ausbildungsstätten
§ 10Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
§ 11Ausbildungsnachweis
§ 12Bordzeugnis

Abschnitt 3

Prüfungen

§ 13Abschlussprüfung
§ 14Abschlussprüfung Teil 1
§ 15Abschlussprüfung Teil 2
§ 16Prüfungsausschüsse
§ 17Zusammensetzung und Berufung eines Prüfungsausschusses
§ 18Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung des Prüfungsausschusses
§ 19Anmeldung zur Abschlussprüfung
§ 20Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 in besonderen Fällen
§ 21Prüfungsaufgaben
§ 22Nichtöffentlichkeit der Abschlussprüfungen
§ 23Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfungen
§ 24Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 25Nichtbestehen und Wiederholung der Abschlussprüfung Teil 2
§ 26Rücktritt von der Abschlussprüfung, Nichtteilnahme
§ 27Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Ausschluss von der Abschlussprüfung
§ 28Prüfungsunterlagen

Abschnitt 4

Schlussvorschriften

§ 29Übergangsregelung
§ 30Änderung der Schiffsbesetzungsverordnung
§ 31Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schiffsmechaniker und zur Schiffsmechanikerin
Anlage 2Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung
Anlage 3Berufsausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte
Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr (nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)

(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) „Unterstützungsebene“ bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass ein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnimmt.

Der Ausbildungsberuf in der Seeschifffahrt „Schiffsmechaniker“ oder „Schiffsmechanikerin“ ist staatlich anerkannt.

Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.

1.
überwacht die Durchführung der Berufsausbildung einschließlich der Berufsausbildung außerhalb von Ausbildungsstätten nach § 10 und fördert sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden,
2.
richtet ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein,
3.
prüft die Berufsausbildungsverträge nach § 81 des Seearbeitsgesetzes und trägt deren wesentliche Inhalte und gegebenenfalls Änderungen in das Verzeichnis nach Nummer 2 ein,
4.
erkennt auf Antrag der Ausbildenden Schiffe als nach Art und Einrichtung geeignete Ausbildungsstätten an, wenn die Anforderungen des § 8 erfüllt sind, und
5.
unterstützt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Anerkennung von ausländischen Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen, soweit Facharbeiterberufe des Decksdienstes oder des Maschinendienstes betroffen sind.

(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist.

(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.

Gegenstand der Berufsausbildung sind die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
a)
Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
b)
Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes,
c)
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen,
d)
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
e)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
f)
Gefahrenabwehr,
g)
Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache,
h)
Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien;
2.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
a)
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst,
b)
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst,
c)
Ladungs- und Umschlagstechnik,
d)
Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung,
e)
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik,
f)
Wartung und Instandsetzung,
g)
Bearbeiten von Metallen.

Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) so vermittelt werden, dass Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren am Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 14 und 15 nachzuweisen.

(1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder) können unbeschadet der sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbildung nachweisen:

1.
allgemeine Grundlagen der Berufsbildung in der Seeschifffahrt,
2.
Planung der Berufsausbildung an Bord und an Land und
3.
Durchführung der Berufsausbildung an Bord.

(2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

(3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.

(4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.

(5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

1.
Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2.
wiederholt oder schwer gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und

1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder
2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden oder
3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Fachschule oder Fachhochschule vergleichbaren Ausbildungsstätte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat.
Eine angemessene Zeit der praktischen Tätigkeit ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass der Ausbilder auf Grund seiner persönlichen und beruflichen Reife in der Lage ist, einem Auszubildenden die für den Ausbildungsberuf erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

Ein Schiff ist als Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle als Ausbildungsstätte anzuerkennen, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1.
der Flaggenstaat des Schiffes ist die Bundesrepublik Deutschland oder eine andere Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten,
2.
für die Auszubildenden wird im Hinblick auf allgemeine arbeits-, sozial- und jugendschutzrechtliche Vorschriften ein gleichwertiges Schutzniveau wie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährleistet,
3.
die zuständige Behörde des ausländischen Flaggenstaates hat schriftlich ihr Einverständnis bezüglich der Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung durch die zuständige Stelle erklärt,
4.
das Schiff ist von einer Klassifikationsgesellschaft klassifiziert, die nach Maßgabe der Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47) in ihrer jeweils geltenden Fassung in Deutschland anerkannt ist, und
5.
an Bord des Schiffes sind mindestens zwei deutschsprachige Ausbilder im Sinne des § 7 vorhanden, die ausdrücklich mit der Durchführung der Ausbildung an Bord beauftragt sind, von denen einer ein Schiffsmechaniker sein soll.

(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn

1.
die Ausbildungsstätte nach § 8 nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,
2.
die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird, und
3.
im Falle der Ausbildung an Bord eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, die besondere Anforderung des Absatzes 3 erfüllt wird.

(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.

(3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbildung deutsches Recht anzuwenden und dies im Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu vereinbaren.

(4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.

(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beheben. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstellen und Ausbilden zu untersagen.

(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.

(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu gestalten.

(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. Sie ist in Abstimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubildende zu organisieren und durchzuführen.

(3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffssicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung sowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu Beginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen berufsbildenden Schule durchzuführen. Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1 und A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden.

(4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung beträgt:

1.
in der Metallbearbeitung 280 Stunden in sieben Wochen und
2.
in der Brandabwehr und Rettung sowie Gefahrenabwehr 80 Stunden in zwei Wochen.

(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.

(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.

(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.

Ausbilder oder Ausbildende haben Auszubildenden bei jedem Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder ein Bordzeugnis auszustellen, mindestens jedoch ein Zeugnis in jedem Ausbildungsjahr. Es soll Angaben enthalten über Art und Dauer der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für Auszubildende gebührenfrei. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung) und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnisses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.

(4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den Prüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustellen.

(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.

(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat.

(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:

1.
als Prüfungsstücke in den Bereichen:
a)
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
b)
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
2.
als Arbeitsproben in den Bereichen:
a)
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
b)
Brandabwehr,
c)
Rettung.

(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:

1.
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
2.
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
3.
Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
4.
Brandabwehr,
5.
Rettung,
6.
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
7.
Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
8.
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
9.
Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen, hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.

(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein.

(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen:

1.
wer die vollständige Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an der Abschlussprüfung Teil 1 teilgenommen und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die vollständige Ausbildungszeit geführt hat,
3.
wer die in § 12 vorgeschriebenen Zeugnisse besitzt,
4.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben.

(2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.

(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:

1.
als Prüfungsstücke in den Bereichen:
a)
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
b)
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
c)
Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
d)
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik);
2.
als Arbeitsproben in den Bereichen:
a)
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
b)
Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
c)
Brandabwehr,
d)
Rettung.

(4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:

1.
Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
2.
Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst auf der Unterstützungsebene,
3.
Ladungs- und Umschlagstechnik auf der Unterstützungsebene,
4.
Brandabwehr,
5.
Rettung,
6.
Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik auf der Unterstützungsebene,
7.
Instandhaltung, insbesondere Wartung, Inspektion, Instandsetzung, auf der Unterstützungsebene,
8.
Bearbeiten von Metallen (Fertigungstechnik),
9.
Berufsgrundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich der Gefahrenabwehr, der Wirtschaft und der Sozialkunde.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prüfungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

Für die Abnahme der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie eine Lehrkraft der seefahrtbezogenen beruflichen Schule angehören. Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen.

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. Die Bestellung zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses muss so rechtzeitig vor Beginn einer Prüfung erfolgen, dass den Prüflingen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor der Prüfung bekannt ist. Es müssen im Falle des Satzes 1 so viele Mitglieder berufen werden, dass dem Prüfungsausschuss stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern angehört.

(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

(1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.

(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann sich der Prüfling selbst anmelden.

(3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.

(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist

1.
den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Brückenwache gehen nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes und
a)
eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe a, c und d oder
b)
eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Decksdienst oder
2.
den Besitz eines Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen des Decksdienstes nach Abschnitt A-II/5 des STCW-Codes oder
3.
eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im seemännischen Dienst oder Navigationsdienst.
Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderungen müssen vom Bewerber nachgewiesen werden
1.
eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebanlagen von über 750 Kilowatt Leistung,
2.
die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Maschinendienst von mindestens zwölf Wochen und
3.
der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.

(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist

1.
eine mindestens einjährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung und
a)
den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf der Metall- oder Elektrotechnik und
b)
den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes oder
2.
den Besitz des Befähigungsnachweises für Schiffsleute, die Maschinenwache gehen nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes und
a)
eine Ausbildung entsprechend der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten nach § 5 Nummer 2 Buchstabe b, d, e, f und g oder
b)
eine mindestens dreijährige Seefahrtzeit im Maschinendienst mit Antriebsanlagen von über 750 Kilowatt Leistung oder
3.
den Besitz des Befähigungsnachweises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich nach Abschnitt A-III/5 des STCW-Codes oder
4.
eine militärfachliche Ausbildung und Verwendung von mindestens vier Jahren in der Deutschen Marine im Marinetechnikdienst (Antriebstechnik, Elektrotechnik oder Schiffsbetriebstechnik).
Zusätzlich zu einer der in Satz 1 bezeichneten Anforderung müssen vom Bewerber nachgewiesen werden
1.
eine mindestens neunmonatige von der zuständigen Stelle überwachte praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im Decksdienst und
2.
die Teilnahme an einem von den nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten durchgeführten Lehrgang im Decksdienst von mindestens zwölf Wochen und
3.
der Besitz der Befähigungsnachweise über die Sicherheitsgrundausbildung nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes und des Befähigungsnachweises über die Grundausbildung in der Gefahrenabwehr nach Abschnitt A-VI/6 des STCW-Codes.

(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.

(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.

(2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus.

Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Anwesenheit anderer Personen zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung bekannt.

(2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher, die gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Regel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.

(4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen. Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses führen die Leistungen zusammen und geben einen Bewertungsvorschlag für die Arbeitsprobe ab.

(5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

(1) Die Leistungen in den praktischen und schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:

1.
„sehr gut“ (1) = 100 bis 92 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
„gut" (2) = unter 92 bis 81 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3) = unter 81 bis 67 Punkte, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4) = unter 67 bis 50 Punkte, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5) = unter 50 bis 30 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
„ungenügend“ (6) = unter 30 bis 0 Punkte, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Berichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2.

(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen erbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.

(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in welchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Gleichfalls werden die Prüfungsleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden müssen.

(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.

(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben.

(1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.

(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie.

(1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen.

(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.

(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

Vor dem 15. September 2013 begonnene Ausbildungsverhältnisse können nach bisher geltenden Ausbildungsvorschriften weitergeführt und beendet werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich die Anwendung dieser Verordnung.

(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, außer Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3574 – 3585)

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im WachdienstGesamt
12,5 Wochen
1Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe a)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
berufliche Bildungswege in der Seeschifffahrt erläutern
e)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
f)
wesentliche Bestimmungen der für die ausbildende Reederei geltenden Tarifverträge nennen
g)
Auswirkungen der wesentlichen tarif- und sozialrechtlichen Bestimmungen auf die Besatzungsmitglieder erläutern
h)
Gefahren des Missbrauchs von Drogen und Alkohol
nennen
i)
soziale Verantwortung erläutern
j)
Beanspruchung und Belastung (unter anderem Übermüdung) beschreiben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Grundlagen
im 1. Jahr
2Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe b)
a)
Aufbau, Aufgaben und Organisation der ausbildenden Reederei und des Schiffsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen der ausbildenden Reederei, wie Akquisition, Transport und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen der ausbildenden Reederei und ihrer Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe der ausbildenden Reederei beschreiben
e)
Auswirkungen der wesentlichen Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes auf die Seeschifffahrt erläutern
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe c)
a)
Aufgaben des Arbeitsschutzes auf Schiffen sowie die entsprechenden Kontrollorgane erläutern
b)
wesentliche Bestimmungen und Leitlinien der auf Schiffen geltenden Vorschriften des Arbeitsschutzes nennen
c)
sichere Arbeitsmethoden und persönliche Sicherheitsmaßnahmen an Bord nennen und anwenden
d)
Gefahren, die von gefährlichen Stoffen, wie Giften, Dämpfen, Gasen, ätzenden und leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, nennen und beachten
e)
neu an Bord gekommene Besatzungsmitglieder auf die Besonderheiten des Schiffes in Bezug auf sicheres Verhalten einweisen
f)
sich bei Unfallsituationen an Bord sachgerecht verhalten
g)
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und sonstigen medizinischen Notfällen an Bord kennen und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten







während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Grundlagen
im 1. und 2. Jahr
4Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)
a)
Arbeitsschritte festlegen
b)
Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen
c)
Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegen
d)
Hilfsmittel bereitstellen
e)
Arbeitsplatz einrichten
f)
Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen
g)
Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellen
h)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
i)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
5Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)
a)
technische Unterlagen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen
c)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen
d)
Normen kennen und anwenden
e)
Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen
f)
Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden
g)
Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswerten
h)
Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen
i)
Protokolle anfertigen und auswerten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
6Gefahrenabwehr
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)
a)
Aufbau und Struktur der Gefahrenabwehr erläutern
b)
Notwendigkeit und Methoden ständiger Gefahrenabwehr beschreiben
c)
Gefahrensituationen auf See und im Hafen beschreiben
d)
Sicherheitsplan für die Gefahrenabwehr verstehen und anwenden
e)
Gefahren und Risiken für das Schiff einschätzen und dokumentieren
f)
Rundgänge zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff erläutern
g)
Sicherheitsausrüstung und Sicherheitssysteme bedienen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
7Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe g)
a)
Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache zu verständigen
aa)
übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwenden
bb)
Kommunikationsmittel handhaben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
b)
Signale und Alarme
aa)
relevante Alarme erkennen
bb)
Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Schwerpunkt
im 1. Jahr
8Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe h)
a)
Umweltschutzvorschriften, insbesondere über den Gewässerschutz, die Reinhaltung der Luft sowie die Lärm- und Abfallvermeidung, nennen und anwenden
b)
Auswirkungen der Schifffahrt und betriebsbedingter sowie unbeabsichtigter Verunreinigungen auf die Meeresumwelt beschreiben
c)
grundlegende Umweltschutzmaßnahmen nennen
d)
Komplexität und Vielfalt der Meeresumwelt beschreiben
e)
auf Schiffen verwendete Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten rationeller Verwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Schwerpunkt
im 1. Jahr

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kern- und Fachqualifikationen,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine,
Wachdienst
1Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe a)
a)
Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brückenwachdienst und Wachübergabe
aa)
meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachten
bb)
Nachweis von Kenntnissen:
über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen
bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab
beim Absetzen und Überprüfen von Kursen
bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit
beim Ermitteln von Kursen und Peilungen
beim Ermitteln der Schiffsposition
über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente
bei der Vorbereitung für die Seereise
über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten
b)
Steuern des Schiffes und Ausführen von deutsch- und englischsprachigen Ruderkommandos
aa)
Schiff nach Kompass, Landmarken und Seezeichen auf See und auf Revierfahrt unter Beachtung der Steuereigenschaften des Schiffes steuern
bb)
Kapitän und Wachoffizier auf der Brücke beim Ein- und Auslaufen unterstützen
cc)
Manövrierverhalten des Schiffes beschreiben
c)
Wahrnehmen der Aufgaben des Ausgucks
aa)
Schiffe nach Typ und Größe sowie nach Lage unter Beachtung der Ausweichregeln (KVR) erkennen und melden
bb)
Objekte auf See und an Land, insbesondere internationale Betonnungs- und Befeuerungssysteme nach Funktion und Kennung erkennen und melden
d)
Wahrnehmen der Aufgaben des Signaldienstes
aa)
Signale geben und erkennen
bb)
Signalmittel handhaben
cc)
Notsignale nennen und erläutern
6511
e)
Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes
aa)
Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellen
bb)
Ankergeschirr bedienen
cc)
Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachen
dd)
Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen
111
2Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe b)
a)
Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb und Wachübergabe
aa)
Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzen
bb)
Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzen
cc)
auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzen
dd)
nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleiten
ee)
Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzen
ff)
Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennen
10




5




6




b)
Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen
aa)
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzen
bb)
Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesen
cc)
Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollieren
dd)
Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleiten
c)
Bunker, Ver- und Entsorgung
aa)
Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereiten
bb)
Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösen
cc)
vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen
dd)
Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläutern
ee)
Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen
111
Ladungs- und Umschlagstechnik
3Ladungs- und Umschlagstechnik
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe c)
a)
Arbeiten mit Tauwerk
aa)
Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhaben
bb)
Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellen
cc)
nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakeln
dd)
Zustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzen
11
b)
Handhaben von Ladungsgütern und Stores
aa)
die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhaben
bb)
feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachten
c)
Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks
aa)
Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von Laschmaterialien
bb)
Reinigen von Laderäumen und Tanks
d)
Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores
aa)
Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählen
bb)
Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellen
cc)
Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollieren
dd)
Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführen
2
3
4
e)
Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge
aa)
bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirken
bb)
Laderaum- und Ladetankpläne lesen
cc)
Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollieren
dd)
Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnisse
f)
Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen
aa)
Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhaben
bb)
Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhaben
cc)
Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhaben
dd)
Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen
Schiffssicherheit
hinsichtlich Brandabwehr und Rettung
4Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)
a)
Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes
aa)
die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennen
bb)
Verhalten und Maßnahmen in Notfällen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
Schwerpunkt
im 1. Jahr
b)
Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen
aa)
Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennen
bb)
Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilen
cc)
baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassen
dd)
Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgen
ee)
Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen
ff)
Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhaben
gg)
Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwenden
hh)
Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnen
ii)
Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhaben
jj)
Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzen
kk)
beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken
2
2
1
c)
Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst
aa)
Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnen
bb)
Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnen
cc)
Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfen
dd)
Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhaben
ee)
Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwenden
ff)
Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführen
gg)
Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzen
hh)
Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren
221
d)
Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten
aa)
Verhaltensmaßregeln im Notfall anwenden
bb)
bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirken
cc)
Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennen
dd)
Körperbau und Körperfunktionen kennen
ee)
Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführen
0,5
Schiffsbetriebstechnik
Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik
5Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe e)
a)
Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen
11
b)
Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen
aa)
Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassen
bb)
Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen
cc)
Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmen
dd)
Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen








4








6
c)
Grundkenntnisse der pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Bedienung
aa)
Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennen
bb)
pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen
22
Wartung und Instandsetzung
6Wartung und Instandsetzung
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe f)
a)
Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln
aa)
Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellen
bb)
Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen
cc)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgen
dd)
Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigen
ee)
Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschen
ff)
mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollieren
gg)
elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollieren
hh)
Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollieren
b)
Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen
aa)
Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellen
bb)
Demontagehilfen auf- und abbauen
cc)
Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegen
dd)
Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern
51010
c)
Montage vorbereiten
aa)
Bauteile und Baugruppen nach Montageangaben und Kennzeichnungen den Montagevorgängen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
bb)
Bauteile und Baugruppen für den funktionsgerechten Einbau prüfen, insbesondere Fügeflächen hinsichtlich Dichtigkeitsanforderungen, Oberflächenform und -beschaffenheit anpassen
d)
Montieren
aa)
Bauteile, Baugruppen und Systeme durch Sichtprüfen, Lehren und Messen funktionsgerecht ausrichten sowie unter Beachtung der Maßtoleranzen passen, justieren, verbinden und sichern
bb)
während des Montagevorgangs Einzelfunktionen zwischenprüfen
cc)
Bauteile und Baugruppen mit Dichtmaterialien unter Beachtung von Herstellerangaben abdichten
dd)
Rohr-, Schlauch- und Kabelverbindungen herstellen
e)
Transportieren
aa)
handbediente Hebezeuge handhaben
bb)
Bauteile und Baugruppen zum Transport sichern und transportieren
f)
Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen
aa)
Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfen
bb)
Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfen
cc)
Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeiten
dd)
Ersatzteile aus Metallen herstellen
ee)
Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzen
g)
Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten
aa)
Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwenden
bb)
mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehen
cc)
turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführen
dd)
Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführen
ee)
sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführen
ff)
Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhaben
11
Bearbeiten von Metallen
7Bearbeiten von Metallen
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)
a)
Prüfen, Messen, Lehren
aa)
Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen
bb)
Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln
cc)
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen
dd)
Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen
ee)
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
ff)
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
b)
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
aa)
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißen
bb)
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnen
cc)
Werkstücke und Bauteile kennzeichnen

3

1
c)
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
aa)
Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigen
bb)
Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen
cc)
Werkzeuge ausrichten und spannen
d)
manuelles Spanen
aa)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen
bb)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
cc)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägen
dd)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden
ee)
Rohrgewinde herstellen
21
e)
maschinelles Spanen vorbereiten
aa)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
bb)
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
cc)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
f)
Bohren, Senken, Reiben
aa)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellen
bb)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen








1








2








1
g)
Drehen
aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen
h)
Sägen
aa)
Werkstücke mit Sägemaschinen sägen
i)
Anschleifen
aa)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock anschleifen
j)
Trennen
aa)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren
bb)
Rohre mit Rohrabschneidern trennen
cc)
Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen
121
k)
Umformen
aa)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen
bb)
Rohre aus Stahl kalt umformen
cc)
Bleche, Rohre und Profile warm umformen
dd)
Bleche, Rohre und Profile biegerichten
l)
Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
aa)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
bb)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
cc)
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
dd)
Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen
ee)
Rohrschraubverbindungen herstellen
ff)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
m)
Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizierung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens
aa)
Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen
bb)
Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
cc)
Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten
dd)
Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen
ee)
Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3586 – 3590)

Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung
der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung

Lfd. Nr.Bearbeiten von Metallen
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe g)
Zeitliche Richtwerte
in Stunden
123
1
(im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2
(im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)
3Prüfen, Messen, Lehren 30 40
4Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
6Manuelles Spanen 50 80*
7Maschinelles Spanen 50 80*
8Trennen 30 45*
9Umformen
10Fügen120195*
Summe280440*
_______________

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kenntnisse, Verständnis und FachkundeZeitliche Richtwerte
in Stunden
1234
1
(im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe d)
a)
Arbeitsschritte festlegen
b)
Bedarf abschätzen und Arbeitsmittel festlegen
c)
Kontrollmittel zur Überprüfung der Arbeitsergebnisse festlegen
d)
Hilfsmittel bereitstellen
e)
Arbeitsplatz einrichten
f)
Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes und der Notwendigkeit personeller Unterstützung abschätzen
g)
Arbeitsabläufe entsprechend der rechtlichen Vorgaben sicherstellen
h)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen
i)
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2
(im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln)
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe e)
a)
technische Unterlagen lesen und anwenden
b)
Skizzen anfertigen
c)
Mess- und Prüfprotokolle erstellen
d)
Normen kennen und anwenden
e)
Instandhaltungsanleitungen lesen und verstehen
f)
Schalt-, Ablauf-, Sicherheits- und Funktionspläne lesen und anwenden
g)
Typenschilder und Kennzeichnungen lesen und auswerten
h)
Maschinen- und Geräteausführung erkennen und bestimmen, Ersatzteile aus technischen Unterlagen zuordnen
i)
Protokolle anfertigen und auswerten
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Prüfen, Messen, Lehren
a)
Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählen
b)
Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermitteln
c)
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messen
d)
Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfen
e)
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
f)
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
4Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
a)
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberflächen anreißen
b)
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnen
c)
Werkstücke und Bauteile kennzeichnen

30

40*
5Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
a)
Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigen
b)
Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannen
c)
Werkzeuge ausrichten und spannen
6Manuelles Spanen
a)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks auswählen
b)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
c)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägen
d)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneiden
e)
Rohrgewinde herstellen
5080*
7Maschinelles SpanenVorbereiten
a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen
b)
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr- und Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellen
c)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
Bohren, Senken, Reiben
d)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellen
e)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen
Drehen
f)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen
Sägen
g)
Werkstücke mit Sägemaschinen sägen
Scharfschleifen
h)
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifen
5080*
8Trennen
a)
Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scheren
b)
Rohre mit Rohrabschneidern trennen
c)
Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen
9Umformen
a)
Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformen
b)
Rohre aus Stahl kalt umformen
c)
Bleche, Rohre und Profile warm umformen
d)
Bleche, Rohre und Profile biegerichten
3045*
10FügenSchraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen
a)
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
b)
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
c)
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
d)
Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellen
e)
Rohrschraubverbindungen herstellen
f)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
Grundkenntnisse und Fertigkeiten des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens
g)
Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellen
h)
Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählen
i)
Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereiten
j)
Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißen
k)
Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen
120195
_______________

Bescheinigung
über die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung in der Metallbearbeitung

........................................
Name des Auszubildenden

........................................
 Vorname

............................................................
Ausbildende Reederei

............................................................
Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildung

hat vom ....................bis  ....................
an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:

............................................................
an einer 7-wöchigen/11-wöchigen Ausbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen.

Bemerkungen: ............................................................
..................................................................................

........................................
Ort und Datum
............................................................
Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte


_______________

Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in einer überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.

Zeitliche Richtwerte für den Fall, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse in der Metallbearbeitung in vollem Umfang in der überbetrieblichen Ausbildungsstätte vermittelt werden sollen oder müssen.

Ausbildung im Lichtbogenschweißen, Gasschmelzschweißen und Löten ohne Zertifizierung.

Nicht Zutreffendes streichen.

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 3591 – 3593)

Übersicht über die sachliche und zeitliche Gliederung
der überbetrieblichen Ausbildung in der Brandabwehr, Rettung und Gefahrenabwehr
(nach Abschnitt A-VI/1 des STCW-Codes; ausgenommen Absatz 2.1.3)

Lfd. Nr.Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung
(§ 5 Nummer 2 Buchstabe d)
Zeitliche Richtwerte
in Stunden
123
1Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen
a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung4
b) Atemschutzgeräte8
c) Messgeräte4
d) Brandlöschgeräte6
e) Rettung von Personen6
f)  Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen8
2Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote)8
b) aufblasbare Rettungsflöße8
c) sonstige Rettungsmittel6
d) Rettung von Personen6
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen8
3Gefahrenabwehr
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr2
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen3
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation3
Summe80

Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Kenntnisse, Verständnis und FachkundeZeitliche Richtwerte
in Stunden
1234
1Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagena) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung
Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung
4
b) Atemschutzgeräte
Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers kennen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluftatmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen; Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft
8
c) Messgeräte
Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gasmess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisiken einschätzen lernen
4
d) Brandlöschgeräte
Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten überprüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Einsatzbereitschaft wiederherstellen
6
e) Retten von Personen
Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume anwenden sowie Personen aus einem Gefahrenbereich retten
6
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen
Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und -techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz
8
2Überleben auf See;
Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote)
Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Rettungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung
8
b) aufblasbare Rettungsflöße
Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Verhalten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft
8
c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel
Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signalmittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben; Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen; verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Überlebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssicherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln
6
d) Rettung von Personen
Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleistung im Seenotfall; Personen im Rahmen von Seenotrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungsschlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben; Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten
6
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen
Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrnehmung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe
8
3Gefahrenabwehr
(§ 5 Nummer 1 Buchstabe f)
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr
Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfehlungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei, Hafen, Schiff
2
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen
Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durchsuchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erkennen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefährlichen Stoffen
3
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation
Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen, Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsverfahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen, Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Aufzeichnung
3
Jur. Bezeichnung
See-BAV
Pub. Bezeichnung
See-BAV
Veröffentlicht
10.09.2013
Fundstellen
2013, 3565: BGBl I
Standangaben
Stand: geändert durch Art. 560 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 15.9.2013 +++) *% */