SchÜbkDÜbkG

Gesetz zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Dem in Schengen am 19. Juni 1990 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, der Schlußakte und dem Protokoll vom selben Tage sowie der Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 41 Absatz 9 des am 19. Juni 1990 in Schengen geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen wird zugestimmt. Das Übereinkommen, die Schlußakte, das Protokoll und die Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.

(1) Artikel 1 tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 2 bis 7 treten an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 139 sowie die Schlußakte und das Protokoll in Kraft treten.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 nach seinem Artikel 139 sowie die Schlußakte und das Protokoll für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Inkraftsetzung nach der in der Schlußakte aufgenommenen Erklärung zu Artikel 139.

Jur. Bezeichnung
SchÜbkDÜbkG
Veröffentlicht
15.07.1993
Fundstellen
1993, 1010: BGBl II
Standangaben
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 6.6.2009 I 1226
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 6 Nr. 3 Buchst. a G v. 7.12.2011 I 2576 ist berücksichtigt
Sonst: Bek. über das Inkrafttreten v. 2.4.2013 I 727 ist berücksichtigt
Sonst: Art. 1 ist gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 am 24.7.1993 in Kraft getreten; Art. 2 bis 7 in Kraft gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 iVm Bek. v. 20.4.1994 II 631 mWv 1.9.1993