SchSiAusbV 2008

Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;
2.
Sicherheitsdienste:
2.1
Sicherheitsbereiche,
2.2
Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,
2.3
Qualitätssichernde Maßnahmen;
3.
Kommunikation und Kooperation:
3.1
Teamarbeit und Kooperation,
3.2
Kundenorientierte Kommunikation;
4.
Schutz und Sicherheit;
5.
Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
6.
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
7.
Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;
8.
Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsleistungen:
8.1
Markt- und Kundenorientierung,
8.2
Risikomanagement,
8.3
Betriebliche Angebotserstellung,
8.4
Auftragsbearbeitung,
8.5
Teamgestaltung;
Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
4.
Umweltschutz.

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
2.
Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.

(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
b)
Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
c)
Tätermotive und -verhalten beurteilen,
d)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
e)
bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
b)
Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Wirtschafts- und Sozialkunde,
2.
Konzepte für Schutz und Sicherheit,
3.
Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.

(3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen
a)
Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,
b)
sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,
c)
Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowie
d)
Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planen
kann;
2.
der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;
3.
die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,
b)
sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowie
c)
Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisieren
kann;
2.
ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;
3.
die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Situationsgerechtes
Verhalten und Handeln20 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Anwendung
von Rechtsgrundlagen für
Sicherheitsdienste20 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde10 Prozent,
4.
Prüfungsbereich Konzepte
für Schutz und Sicherheit30 Prozent,
5.
Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch20 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.

(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Absatz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ erzielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Situationsgerechtes Verhalten und Handeln“ sowie „Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste“ als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verordnung.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 935 - 939)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Rechtsgrundlagen
für Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a)
Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden
8
b)
Rechte von Personen und Institutionen beachten
c)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
d)
Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
10
2Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1Sicherheitsbereiche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a)
Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
b)
Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen
c)
Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten
4
2.2Arbeitsorganisation;
Informations- und
Kommunikationstechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a)
Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen
b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
c)
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
d)
Daten sichern und pflegen
e)
Regelungen zum Datenschutz anwenden
f)
Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
g)
Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken
5
2.3Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a)
Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
2
3Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a)
Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten
b)
Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
c)
interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen
2
d)
Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten
e)
Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
2
3.2Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a)
über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren
b)
Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
3
c)
Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen
d)
Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
e)
Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden
f)
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten
4
4Schutz und Sicherheit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen
b)
Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
c)
Sicherheitsbestimmungen anwenden
d)
Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren
10
e)
Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
f)
Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
g)
Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
h)
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen
i)
Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen
19
5Verhalten und Handeln
bei Schutz- und
Sicherheitsmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen
b)
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen
c)
Methoden der Deeskalation anwenden
d)
ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache
e)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
f)
Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen
g)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
17
h)
Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
i)
Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen
3
6Sicherheitstechnische
Einrichtungen und Hilfsmittel
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a)
technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
3
b)
Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen
c)
Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
12
7Ermittlung, Aufklärung
und Dokumentation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
a)
Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unterscheiden sowie situationsgerecht auswählen und anwenden
b)
sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklären und dokumentieren
c)
aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen
12
8Planung und betrieb-
liche Organisation von Sicher-
heitsleistungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
8.1Markt- und
Kundenorientierung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.1)
a)
bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb bewerten
b)
Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistungen beraten
c)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf den Geschäftserfolg beachten
d)
interne und externe Kooperationsprozesse mit gestalten
e)
Beschwerdemanagement als Element einer kundenorientierten Geschäftspolitik anwenden
6
8.2Risikomanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.2)
a)
bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mitwirken
b)
technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen
c)
die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten
d)
Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen
20
8.3Betriebliche
Angebotserstellung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.3)
a)
bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieblichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
b)
Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen bei der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigen
c)
bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung mitwirken
6
8.4Auftragsbearbeitung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.4)
a)
Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatorischer, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen
b)
Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine planen
c)
an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung beachten
6
8.5Teamgestaltung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8.5)
a)
Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten
b)
Verfahren der Konfliktlösung anwenden
c)
Synergieeffekte eines Teams nutzen
2

Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Jur. Bezeichnung
SchSiAusbV 2008
Veröffentlicht
21.05.2008
Fundstellen
2008, 932: BGBl I